Aufhebung wegen unzulässiger Überbesetzung der Strafkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 200/77
- Datum
- 03.05.1977
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafkammer ist unzulässig überbesetzt, wenn die tatsächlich eingesetzte Zahl von Richtern die gesetzlich vorgesehene Besetzung überschreitet, unabhängig von der Beurlaubung einzelner Richter.
Teilzuweisungen von Richtern auf halber Arbeitskraft heben eine Überbesetzung nicht automatisch auf, sofern die effektive Besetzung die zulässige Zahl übersteigt.
Die Ausnahmeregelung zur Zuweisung zusätzlicher Richter ist restriktiv auszulegen und beschränkt sich auf die in der Rechtsprechung anerkannten Konstellationen (z. B. Zuweisung eines Hochschullehrers).
Bei rechtswidriger Besetzung der erkennenden Kammer ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere, rechtmäßig besetzte Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 23. August 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Bürokaufmann Holger ███ aus ███████, geboren am █████ 1953 in ████, 2. den Fleischergesellen David F.C., aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1953 in [REDACTED],
wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und F.C. wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 23. August 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten beider Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme dazu ausgeführt:
„Die Besetzungsrügen greifen durch. Wie von den Beschwerdeführern vorgetragen und aufgrund der Geschäftsverteilungsbeschlüsse des Präsidiums des Landgerichts erwiesen ist, war die erkennende Strafkammer zur Zeit der Verhandlung mit einem Vorsitzenden und sechs beisitzenden Richtern besetzt. Dies bedeutet auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der der Kammer zugewiesene Richter C. zur Zeit der Verhandlung beurlaubt war, eine unzulässige Überbesetzung. Daran ändert nichts, dass vier der beisitzenden Richter nur je zur Hälfte ihrer Arbeitskraft der Kammer zugewiesen waren. Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Ausnahme ist, wie in der Entscheidung vom 25.4.1966 (NJW 1966, 1458) klar zum Ausdruck kommt, auf die Zuweisung eines Hochschullehrers beschränkt. Die vom Landgerichtspräsidenten dargelegten Gründe rechtfertigen die vom Präsidium beschlossene Besetzung der erkennenden Strafkammer nicht.“
Dem ist nichts hinzuzufügen.
| Sarstedt | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Schuster |