Revision: Mordverurteilung aufgehoben – Verdeckungsabsicht bei bedingtem Vorsatz nicht belegt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 614/84
- Datum
- 24.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Mordes wegen Verdeckungsabsicht (§ 211 StGB) bedarf es einer Feststellung, dass der Täter den Tod des Opfers als erforderlich zur Erreichung der Verdeckungsvorstellung angesehen hat.
Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) und Verdeckungsabsicht sind nur dann miteinander vereinbar, wenn sich aus der Tätervorstellung ergibt, dass der Tod nötig ist, um die Verdeckung zu erreichen.
Wenn das Tatgericht nur dolus eventualis feststellt, muss es bei Annahme von Verdeckungsabsicht darlegen, weshalb und wie diese Tätervorstellung den Tod als notwendiges Mittel einschließt; bleibt eine solche Begründung aus, ist die Annahme von Mord rechtsfehlerhaft.
Eine weitergehende Revision ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert begründet wird; eine teilweise Rücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger ist nur wirksam, wenn eine ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 6. Juni 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 614/84 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Dachdecker Heinz Werner P. aus H., geboren am 18. März 1963 in ██ ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 1 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Juni 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt ist, b) im Strafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Obgleich vieles dafür spricht, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz handelte, sah sich die Jugendkammer nicht in der Lage, dies mit ausreichender Sicherheit festzustellen. Sie lastete ihm deshalb lediglich dolus eventualis an. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die Annahme, der Angeklagte habe mit Verdeckungsabsicht im Sinne von § 211 StGB gehandelt, jedoch nicht rechtsfehlerfrei begründet.
Kann das vom Täter erstrebte Ziel der Verdeckung einer Straftat nur durch den Tod des Opfers erreicht werden, weil dieses ihn kennt und auch nach seiner Vorstellung – später – belasten kann, dann lassen sich bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht regelmäßig nicht miteinander vereinbaren (vgl. BGHSt 21, 283; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1977 – 3 StR 190/77; vom 21. September 1977 – 5 StR 200/77; vom 27. April 1978 – 4 StR 143/78 und Urteil vom 28. Juli 1983 – 4 StR 335/83). Das Landgericht meint bei der rechtlichen Bewertung der Tat, es müsse sich mit dieser Frage nicht auseinandersetzen, da es insoweit allein auf die Vorstellung des Täters ankomme. Dieser habe sein Opfer gewürgt, um zu verhindern, dass es durch seine Schreie und Hilferufe die Nachbarschaft oder gar die Polizei alarmiere oder telefonisch um Hilfe nachsuche.
Er habe allerdings nicht daran gedacht, dass er dies zuverlässig nur verhindern und die Frau als Tatzeugin ausschalten konnte, wenn er sie „absolut sicher“ zum Schweigen bringen, d. h. zielgerichtet töten würde (UA S. 22/23).
In der Darstellung des festgestellten Sachverhalts führt das Landgericht aus, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die Nachbarschaft alsbald alarmiert würde, wenn es ihm nicht gelinge, die Schreie und Hilferufe seines Opfers zu unterbinden. Aus Angst, erneut festgenommen und in die Justizvollzugsanstalt zurückgebracht zu werden, habe er gewürgt. Nach seiner Vorstellung sei die Gefahr seiner Entdeckung bereits dadurch gebannt gewesen, dass er der Frau den Hals fest zudrückte und ihre Schreie erstickte. Dass diese, wenn sie seinen Angriff überlebte, alsbald die Polizei rufen und auf seine Spur setzen könnte, habe er nicht bedacht (UA S. 10/11).
Diese Begründung lässt besorgen, dass die Jugendkammer den Begriff der Verdeckungsabsicht verkannt und diesem auch ein Bestreben des Angeklagten zugeordnet hat, das ausschließlich darauf ausgerichtet war, einen zeitlichen Vorsprung zu erhalten, um fliehen zu können (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. April 1978 – 4 StR 143/78). Für die Annahme, der Angeklagte habe geglaubt, auch mit einer nur vorübergehenden Ausschaltung der Zeugin – die ihn gut kannte – könne er seine Täterschaft oder wesentliche Tateinzelheiten verdecken, bieten die bisherigen Feststellungen keine Grundlage.
Die Verurteilung wegen Mordes und damit der Ausspruch über die Verhängung der Jugendstrafe sind deshalb aufzuheben.
Die weitergehende Revision wurde nicht begründet und ist daher als unzulässig zu verwerfen. In der lediglich beschränkten Begründung kann auch keine teilweise Rücknahme der Revision gesehen werden, weil sich der Pflichtverteidiger nicht auf eine entsprechende ausdrückliche Ermächtigung durch den Angeklagten berufen hat.
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