Revision verworfen; Nebenklage im Sicherungsverfahren unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 19/99
- Datum
- 02.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn nach summarischer Prüfung kein Revisionsgrund ersichtlich ist.
Der Anschluss einer Geschädigten als Nebenklägerin ist im Sicherungsverfahren unzulässig; die Nebenklage findet in solchen Verfahren keinen Raum.
Wird eine Revision verworfen, hat der Rechtsmittelbewerber regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren ist für nachfolgende Entscheidungen maßgeblich anzuwenden.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 24. September 1998
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1999
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 24. September 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Anschluss der Geschädigten █████████████████ als Nebenklägerin ist unzulässig (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren; zuletzt BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1998 — 1 StR 644/98 — mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
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