Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Nebenklage im Sicherungsverfahren unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 19/99
Datum
02.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und legt dem Beschuldigten die Kosten des Rechtsmittels auf. Weiter stellt der Senat fest, dass der Anschluss der Geschädigten als Nebenklägerin im Sicherungsverfahren unzulässig ist und verweist auf die ständige Rechtsprechung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn nach summarischer Prüfung kein Revisionsgrund ersichtlich ist.

2

Der Anschluss einer Geschädigten als Nebenklägerin ist im Sicherungsverfahren unzulässig; die Nebenklage findet in solchen Verfahren keinen Raum.

3

Wird eine Revision verworfen, hat der Rechtsmittelbewerber regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren ist für nachfolgende Entscheidungen maßgeblich anzuwenden.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 24. September 1998

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1999

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 24. September 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Anschluss der Geschädigten █████████████████ als Nebenklägerin ist unzulässig (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren; zuletzt BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1998 — 1 StR 644/98 — mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

LaufhütteBasdorfGerhardt
HagerTepperwien

Zitiert (1)