Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenkläger im Sicherungsverfahren als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 644/98
Datum
15.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts München I im Sicherungsverfahren wurde vom BGH als unzulässig verworfen. Der Senat bestätigt seine ständige Rechtsprechung, wonach die Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht zulässig ist. Gesetzesänderungen (§§ 395 ff. StPO; Zeugenschutz-/Opferschutzregelungen) rechtfertigen keine Abkehr von dieser Praxis. Die Nebenkläger tragen die Kosten ihres Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nebenklage ist im Sicherungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des BGH unzulässig.

2

Die bloße Änderung oder Ergänzung der §§ 395 ff. StPO, einschließlich opferrechtlicher Regelungen, begründet ohne ausdrückliche gesetzliche Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren keine Änderung der Unzulässigkeit.

3

Ein Rechtsmittel wird als unzulässig zu verwerfen, wenn die gesetzliche Grundlage für die Beteiligtenstellung (hier: Nebenklage im Sicherungsverfahren) fehlt.

4

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig sind dem Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Gegenstand im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 28. April 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 644/98 vom 15. Dezember 1998 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. April 1998 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Beschuldigten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Im Sicherungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Nebenklage unzulässig (vgl. BGH NStZ 1994, 2244 unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung; BGH bei Kusch NStZ 1992, Juli 1994 – 30; BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 1994 – 5 StR 350/94 – und vom 23. August 1995 – 2 StR 369/95; BGHR StPO § 395 Anschlussbefugnis 1; so auch Pelchen in KK 3. Aufl. Rdn. 4 zu § 395; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. Rdn. 5 vor § 395 mit zahlr. Nachw. auch zur Gegenmeinung).

In der Entscheidung vom 18. Oktober 1995 (NStZ 1996, 244) ließ der 2. Strafsenat die Frage offen, nachdem der Generalbundesanwalt dort beachtliche Argumente für die Zulassung der Nebenklage vorgetragen hatte, nämlich die Stellung des Opfers durch das sog. Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) gestärkt worden und das Opfer eines Schuldunfähigen im Sicherungsverfahren in gleichem Maße des Schutzes bedürftig sei wie im Strafverfahren.

Der Gesetzgeber hat jedoch bei den mehrfachen Änderungen der §§ 395 ff. StPO (zuletzt im Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998, BGBl. I S. 820) trotz der langjährig ablehnenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht festgeschrieben. Danach sieht der Senat keinen Anlass zur Änderung seiner Rechtsprechung.

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