Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 197/96
Datum
13.08.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen erpresserischen Menschenraubs, schweren Raubs und schwerer räuberischer Erpressung. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und bestätigt die Schuldsprüche; er präzisiert die Tatqualifikation. Die Nichtentscheidung über eine Unterbringung nach § 64 StGB ist nach dem Urteilskontext unschädlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine rechtlichen Mängel vorliegen, die den Schuldspruch in Frage stellen.

2

Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch inhaltlich präzisieren und Tatqualifikationen konkretisieren, ohne an die Vorinstanz zurückzuverweisen, sofern die Klarstellung dem Urteilsergebnis entspricht.

3

Die Unterlassung einer Entscheidung über die Unterbringung nach § 64 StGB schadet dem Urteil nicht, wenn aus dem Gesamtzusammenhang hervorgeht, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht zuverlässig festgestellt sind.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind vom unterlegenen Revisionsführer zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 31. Oktober 1995

Rubrum

5 StR 197/96

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. August 1996 in der Strafsache gegen Sena aus BC, Rafael geboren am 11.07.1972 in TC (Ukraine), wegen erpresserischen Menschenraubs u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, dass der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten ██ und [REDACTED] jeweils des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub und mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig sind.

Dass eine Unterbringung des Beschwerdeführers nach § 64 StGB unerörtert geblieben ist, ist nach dem Gesamtzusammenhang des Urteils jedenfalls deshalb unschädlich, weil offengeblieben ist, ob es sich um eine organisierte Auftragstat gehandelt hat, deren Zurückgehen auf die festgestellte Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers fernlag.

HarmsHagerNack
SchaferBasdorf