Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen § 105 JGG, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 197/53
Datum
05.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen in 11 Fällen zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision rügte materielle Fehler weitgehend erfolglos; das Revisionsgericht bestätigte die Feststellungen und den Fortsetzungszusammenhang. Aufgrund der Feststellung, dass die Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden, hob der BGH den Strafausspruch auf und verwies die Sache an das Jugendschöffengericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafanzeige kann als formwirksamer Strafantrag nach § 61 StGB gelten und den Formerfordernissen des § 158 Abs. 2 StPO genügen, wenn sie unterschrieben und innerhalb der Antragsfrist der Staatsanwaltschaft zugeleitet wird, auch ohne Nennung des Täters oder korrekte Tatbezeichnung.

2

Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bedarf es mehr als eines allgemeinen Gelegenheitsvorsatzes; es müssen konkrete Anhaltspunkte für einen einheitlichen Gesamtvorsatz, einen festgelegten Tatplan oder ein abgrenzbares Opfer- bzw. Täterbild vorliegen.

3

§ 105 JGG (Heranwachsender) ist eine Vorschrift des sachlichen Strafrechts und von den Tatrichtern sowie in der Revisionsinstanz nach §§ 2 StGB, 116 JGG zu prüfen und anzuwenden; liegt Heranwachsendenstatus zur Tatzeit vor, kann dies den Strafausspruch berühren.

4

Ergibt die Prüfung, dass Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, hat das Tatgericht zugleich zu prüfen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB in Betracht kommt.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 28. Januar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Hans-Joachim O aus ████, dort geboren █████, ████, wegen unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1954, an der teilgenommen haben:

Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Schmidt, Bundesrichter, Siemer, Bundesrichter, Schmitt, Bundesrichter, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 28. Januar 1953 im Strafausspruch nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen in 11 Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Sie ist im Wesentlichen unbegründet.

I. Verfahrensvoraussetzungen

Mit Ausnahme des Handelsvertreters Herbert F. haben alle Verletzten binnen der Frist des § 61 StGB einen formellen Strafantrag gegen den Angeklagten gestellt. ██ hat bereits am Tattage eine Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet; später war er nicht mehr zu ermitteln. Das Revisionsgericht hat keine Bedenken, in der Strafanzeige einen Strafantrag gemäß § 61 StGB zu sehen. Unerheblich ist, dass die Person des Täters nicht genannt und von einer „Entwendung“ des Wagens die Rede ist. Ein Strafantrag braucht weder die Person des Täters anzugeben noch die Straftat richtig zu bezeichnen.

Die Strafanzeige genügt auch der Form des § 158 Abs. 2 StPO. Sie ist von ██ unterschrieben und noch während der Antragsfrist der Staatsanwaltschaft zugeleitet worden (vgl. BGH 3 StR 45/50 vom 16.1.1951 = NJW 1951, 368).

II.

Die Revision rügt, die Strafkammer habe zu Unrecht keinen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen des Angeklagten angenommen. Diese Rüge ist unbegründet.

Die Strafkammer führt mit Recht aus, dass der allgemeine Vorsatz, bei sich bietender Gelegenheit fremde Fahrzeuge unbefugt zu benutzen, zur Annahme eines Gesamtvorsatzes, wie ihn die fortgesetzte Handlung erfordert, nicht ausreicht. In den von der Revision angeführten reichsgerichtlichen Entscheidungen (RGSt 58, 183; 66, 51) handelt es sich um wesentlich andere Fälle.

In RGSt 58, 183 war der Kreis der Personen, denen gegenüber ein Betrug in Betracht kam, von vornherein fest.

In RGSt 66, 45 / 51 handelt es sich um die Beleidigung derselben Person durch mehrere Teilakte. Im vorliegenden Fall aber waren die Personen der Verletzten zunächst völlig ungewiss. Ebenso war ungewiss, wann und bei welcher Gelegenheit sich für den Angeklagten die Möglichkeit bieten würde, fremde Kraftfahrzeuge zu Spazierfahrten zu benutzen.

III.

Der Angeklagte hat sämtliche Straftaten vor Vollendung seines 21. Lebensjahres begangen, war also zur Zeit der Taten „Heranwachsender“ im Sinne des § 105 JGG in der seit dem 1.10.1953 geltenden Fassung. § 105 JGG ist eine Vorschrift des sachlichen Strafrechts, die nach §§ 2 StGB, 116 JGG auch noch in der Revisionsinstanz anzuwenden ist.

Das Urteil muss deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden. Das Jugendschöffengericht wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 105 JGG bei dem Angeklagten zur Zeit der Tat vorlagen.

Sollte das Schöffengericht zu dem Ergebnis kommen, dass auf den Angeklagten Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, so wird es zu prüfen haben, ob ihm Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB in der Fassung vom 1.10.1953 zu bewilligen ist.

Dr. KoffkaSarstedtSiemer
SchmidtSchmitt

Zitiert (1)