Treffer
BGH Beschluss

Revision: Rücktritt vom Vergewaltigungsversuch, Umqualifikation in sexuelle Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 1/97
Datum
05.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung ein. Der BGH nahm einen strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Versuch an, weil der Angeklagte nicht willens oder fähig war, noch stärkere Gewalt einzusetzen. Zugleich blieb eine vollendete sexuelle Nötigung feststellbar; daher wurde der Schuldspruch dahin geändert und der Strafausspruch aufgehoben sowie die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB liegt vor, wenn der Täter freiwillig von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt, auch wenn die Vollendung noch durch erhöhten Gewalteinsatz möglich wäre, sofern der Verzicht nicht bloß auf Unvermögen beruht.

2

Ob ein Versuch unbeendet ist, bestimmt sich nach der tatsächlichen Fähigkeit und Bereitschaft des Täters, die Tat durch noch anwendbare Mittel zu vollenden, nicht nach dem ursprünglich geplanten Gewaltmaß.

3

§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn die angebrachte Tat bereits in tateinheitlicher Weise in der Anklage erfasst ist und die Feststellungen eine andere, bereits angeklagte Tat rechtfertigen.

4

Nach § 154a Abs. 2 StPO kann die Verfolgung einer tateinheitlich begangenen weiteren Tat unterbleiben, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine milderen Strafe in Betracht kommt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Februar 1997 in der Strafsache gegen ██ aus ██████ Michael, dort geboren am ███████████ wegen versuchter Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **5. Februar 1997

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. September 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch unter Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf Sexualverbrechen dahin abgewandelt, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Schuldspruchänderung und Aufhebung des Strafausspruchs. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2; zu den die Verurteilung tragenden Feststellungen ist das Landgericht ohne sachlich-rechtlichen Fehler gelangt.

Danach hatte der Angeklagte nach längerer Einwirkung auf die Geschädigte erkannt, dass er mit dem von ihm eingesetzten Maß an Gewalt deren entgegenstehenden Willen nicht überwinden und sie so nicht zum Beischlaf zwingen konnte; noch stärkere Gewalt anzuwenden, war er nicht willens, und zu einer Fortsetzung der bisherigen Gewaltanwendung war er aus Erschöpfung nicht mehr fähig (UA S. 10). Mit Recht beanstandet die Revision, dass auf der Grundlage dieser Feststellungen die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts vom Vergewaltigungsversuch keinen Bestand haben kann. Offenbar orientiert sich die Strafkammer an dem Tatplan des Angeklagten, welche Gewalt er ursprünglich zur Tatvollendung einsetzen wollte, und nimmt danach einen fehlgeschlagenen Versuch an. Das steht nicht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Hiernach reicht der freiwillige Verzicht auf eine ohne weitere Zwangsmaßnahmen als noch möglich erkannte Tatbestandsverwirklichung, auch wenn sie über den ursprünglichen Tatplan hinausgeht, zum strafbefreienden Rücktritt von unbeendeten (dann nicht etwa fehlgeschlagenen) Versuch aus (vgl. BGHSt 39, 221, 228; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 5 sowie § 177 Abs. 1 Versuch 6; BGH, Beschluss vom 22. Mai 1996 – 2 StR 187/96; jeweils m.w.N.). Der Senat vermag dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte zur Anwendung stärkerer Gewalt aus subjektiven Gründen außerstande gewesen wäre. Er schließt aus, dass solches noch festzustellen ist, so dass dem Angeklagten ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch der Vergewaltigung zuzubilligen ist.

Da der Angeklagte die Geschädigte im Rahmen des „Kampfes“ bereits zu sexuellen Handlungen genötigt hatte, verbleibt es allerdings bei der von der Strafkammer zutreffend angenommenen, von ihr lediglich als durch den angenommenen Vergewaltigungsversuch verdrängt angesehenen vollendeten sexuellen Nötigung. § 265 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht entgegen; der Vorwurf des § 178 Abs. 1 StGB war bereits als tateinheitlich begangenes Verbrechen angeklagt. Eine – entgegen Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 223 Rdn. 5 naheliegende – tateinheitliche vorsätzliche Körperverletzung nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung aus. Der Senat kann eine noch mildere Bestrafung nicht ganz sicher ausschließen.

LaufhütteBasdorfGerhardt
HarmsNack

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