Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzureichender Feststellungen zum Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 187/96
Datum
22.05.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung und legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung ein. Streitpunkt war, ob er vom Versuch freiwillig zurückgetreten oder durch ein zwingendes Hindernis gehindert worden sei. Der BGH gewährte Wiedereinsetzung, gab der Revision statt, hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht habe die entscheidenden Feststellungen zur subjektiven Unfähigkeit und zu zwingenden Hindernissen nicht ausreichend belegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beurteilung des Rücktritts vom Versuch ist maßgeblich, ob der Täter aus seiner subjektiven Sicht durch ein für ihn zwingendes Hindernis an der Vollendung gehindert war oder die Vollendung noch für möglich hielt.

2

Die Annahme, der Täter habe erkannt, die Vollendung sei nicht möglich, muss durch konkrete, mit Tatsachen belegte Feststellungen getragen werden; bloße Schlussfolgerungen aus dem Widerstand des Opfers genügen nicht.

3

Es reicht nicht aus, allein aufgrund des heftigen Widerstands des Opfers oder objektiver Erschwernisse den Rücktritt als freiwillig zu würdigen; die subjektive Unfähigkeit des Täters ist gesondert darzulegen.

4

Ist die Feststellungslage zur Freiwilligkeit des Rücktritts unzureichend, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen; dabei können frühere gleichartige Verhaltensweisen und sachverständige Beratung heranzuziehen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 21. Dezember 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 187/96 vom 22. Mai 1996 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ ██, ███ Bernhard, 1957 in ██████ █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Mai 1996

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. Dezember 1995 gewährt. Der Beschluss des Landgerichts vom 11. März 1996 wird damit hinfällig. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt.

Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat Erfolg, weil das Landgericht einen Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung mit unzureichender Begründung verneint hat. Der stark angetrunkene 37-jährige Angeklagte (Blutalkoholkonzentration von etwa 2 ‰ zur Tatzeit) wollte gegen 4.00 Uhr morgens die 73 Jahre alte Zeugin J., die sich zu dieser Zeit allein mit ihm im Hause aufhielt, vergewaltigen. Um sie zu veranlassen, aus ihrer im 1. Stockwerk gelegenen Wohnung ins Erdgeschoss zu kommen, wo der Angeklagte wohnte, verklemmte er an der Haustür den Klingelknopf so, dass in der Wohnung der Zeugin ein lautes Dauerklingeln ausgelöst wurde. Als die Zeugin den Klingelknopf gelöst hatte und wieder in ihre Wohnung zurückgehen wollte, lief ihr der völlig entkleidete Angeklagte nach, ergriff sie vor ihrer Wohnungstür und schleuderte sie zu Boden, wobei sie erhebliche Verletzungen erlitt. Dort riss er der schreienden, sich mit Händen und Füßen wehrenden Frau den Morgenmantel auf, zerriss ihr das Nachthemd und versuchte ihre Beine zu spreizen. Um sie am Schreien zu hindern, hielt er ihr Mund und Nase zu; die Zeugin trat ihm mit dem Fuß gegen den Bauch. Der Angeklagte gab sein Vorhaben schließlich auf, riss der Frau aber noch den Morgenmantel und das Nachthemd vom Körper, sagte, das Nachthemd behalte er, und ging in seine Wohnung.

Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe aufgrund des großen, unerwarteten Widerstands der Frau „erkannt“, dass er den Geschlechtsverkehr nicht werde ausführen können; er sei durch die äußere Zwangslage gehindert gewesen, die Tat zu vollenden, und habe deshalb die weitere Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgegeben (UA S. 16 f.).

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe erkannt, dass er den Geschlechtsverkehr werde nicht ausführen können, ist nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Es ist nicht dargelegt, weshalb es dem der Geschädigten körperlich weit überlegenen Angeklagten nicht möglich gewesen sein sollte, sein Ziel bei einer Verstärkung oder zeitlichen Ausdehnung der Gewalteinwirkung doch noch zu erreichen. Unabhängig hiervon ist es für die Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts allerdings entscheidend, ob aus der Sicht des Angeklagten für ihn ein zwingendes Hindernis vorlag, die Tat zu vollenden, oder ob er ihre Durchführung noch für möglich hielt (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 6).

Dass der Angeklagte trotz der objektiven Möglichkeit, die Tat bei einer Verstärkung der Gewalt zu vollenden, aus subjektiven Gründen dazu nicht mehr in der Lage gewesen ware, ist im angefochtenen Urteil indessen ebenfalls nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Es ist weder dargetan, dass der Angeklagte nicht wusste, dass er mit der Frau allein war und ihr Schreien andere Hausbewohner auf seine Tat aufmerksam machen, noch versteht sich von selbst, dass er die schreiende und sich heftig wehrende Frau nicht mehr für ein geeignetes Tatopfer hielt (vgl. BGH aaO Versuch 3) oder infolge ihres Verhaltens psychisch nicht mehr in der Lage war, die Tat zu vollenden (vgl. BGHR aaO Versuch 5).

Weitere Feststellungen zu dieser Frage erscheinen dem Senat insbesondere unter Erörterung und Bewertung des bei ähnlichen früheren Straftaten gezeigten Verhaltens des Angeklagten – gegebenenfalls auch nach sachverständiger Beratung des Tatgerichts – möglich.

JahnkeGollwitzerAthing
TheuneDetter
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