Revision: Aufhebung wegen Verhandlungsfehlern; Einstellung eines Anklagefalls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 196/58
- Datum
- 20.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Eröffnungsbeschluss muss die begangene konkrete Tat so genau bezeichnen, dass ersichtlich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden; fehlt diese Konkretisierung, fehlen die Verfahrensvoraussetzungen für die Hauptverhandlung.
Die Anklageschrift kann zur Ergänzung eines fehlerhaften Eröffnungsbeschlusses herangezogen werden, genügt aber nicht, wenn sie für einen bestimmten Fall keine Handlungen nennt.
Nach § 230 Abs. 1 StPO findet gegen einen ausgebliebenen Angeklagten grundsätzlich keine Hauptverhandlung statt; § 231 Abs. 2 StPO gestattet die Fortführung nur, wenn das Ausbleiben auf eigenmächtigem Verhalten mit Störungsabsicht beruht.
Wird die Hauptverhandlung unzulässigerweise in Abwesenheit des Angeklagten fortgesetzt und erweist sich dessen Ausbleiben als von seinem Willen unabhängig, ist der in Abwesenheit geführte Verhandlungsabschnitt nach Erscheinen zu wiederholen; die Missachtung hiergegen begründet einen unbedingten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 5 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 30. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Alfred █████ aus ██████, dort geboren am ██████████████ 1924, Sachbezeichnung: ████████ u. a. – wegen fahrlässiger Hehlerei nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 30. November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Fall 30 der Urteilsgründe (II 2 e der Urteilsgründe) wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
Im weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ██████████ in einem Falle freigesprochen, in acht Fällen wegen fahrlässiger Hehlerei nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Sie führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Der Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob ein ordnungsmäßiger Eröffnungsbeschluss vorliegt. Der Eröffnungsbeschluss, der dem Angeklagten eine fortgesetzte Straftat zur Last legt, bezeichnet die Tat nur mit den abstrakten Merkmalen der Strafgesetze, die der Angeklagte verletzt haben soll. Das entspricht zwar nicht der Vorschrift des § 207 Abs. 1 StPO. Die begangene konkrete Tat muss durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden (vgl. BGHSt 5, 225, 227). Es ist aber anerkannten Rechts, dass zur Ergänzung eines fehlerhaften Eröffnungsbeschlusses die Anklageschrift herangezogen werden darf (vgl. BGHSt 10, 137, 138).
Die Anklageschrift gibt für die Fälle 26, 27, 28, 31, 33, 34 und 37 der Anklageschrift (II 2 b, c, d, f, h, i und k der Urteilsgründe) Ort, Zeit, Ausführungshandlung und Gegenstand der Taten in einer Weise an, die Unklarheiten in der oben angegebenen Richtung ausschließt. Ob das gleiche auch für den Fall 25 der Anklageschrift (II 2 a der Urteilsgründe) gilt, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil die Strafkammer den Angeklagten in diesem Falle freigesprochen hat. Anders liegt es im Falle 30 der Anklageschrift (II 2 e der Urteilsgründe). Hier nennt die Anklageschrift zwar unter den Personen, die der Hehlerei an näher bezeichneter Diebesbeute beschuldigt werden, auch den Angeklagten. Sie gibt aber Handlungen, durch die er Hehlerei begangen haben soll, nicht an. Es fehlt aus diesem Grunde insoweit an der Verfahrensvoraussetzung eines ordnungsmäßigen Eröffnungsbeschlusses. Das Verfahren muss daher in diesem Falle eingestellt werden.
Die Verurteilung des Angeklagten in den übrigen Fällen hat aus einem anderen Grunde keinen Bestand. Die Revision rügt zu Recht, dass die Vorschriften der §§ 230, 231 StPO verletzt worden seien.
Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vor der Strafkammer beweist, dass am dritten Verhandlungstag, dem 28. November 1957, zeitweise in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden ist. Der Angeklagte war bei Beginn der Verhandlung um 8.30 Uhr nicht erschienen. Die Strafkammer hat daraufhin beschlossen, die Verhandlung ohne den Angeklagten fortzusetzen. In der Sitzungsniederschrift heißt es nun allerdings nach der Aufführung der erschienenen Personen und der Feststellung, dass die Zeugen ███████, Ilse █████ und ex nicht erschienen seien: „Der Angeklagte ██ █████████. Meine geschiedene Ehefrau ist inzwischen wiederverheiratet und trägt den Namen ████.“ Bei diesem Vermerk handelt es sich jedoch um eine offenkundige Unrichtigkeit. Dies ergibt der nachfolgende Teil der Sitzungsniederschrift. Es heißt in ihm nach einem Vermerk über die Vernehmung der Zeugen HCD und ███████ und die Erklärung der Zeugin Anna █████████, dass sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache: „Der Angeklagte ████ erschien um 9.20 Uhr. Er entschuldigte sich damit, dass er in seiner Unterkunft nicht geweckt worden sei.“
Die Strafkammer hat hiernach zeitweise in Abwesenheit des Angeklagten zur Sache verhandelt. Das war aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zulässig.
Nach § 230 Abs. 1 StPO findet gegen einen ausgebliebenen Angeklagten eine Hauptverhandlung grundsätzlich nicht statt. § 231 Abs. 2 StPO gestattet es allerdings, eine unterbrochene Hauptverhandlung unter im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende zu führen, wenn der Angeklagte bei der Fortsetzung der Verhandlung ausbleibt. Das ist aber nur zulässig, wenn der Angeklagte eigenmächtig der Hauptverhandlung fernbleibt, wenn er den Versuch macht, den Gang der Rechtspflege zu stören und die Hauptverhandlung durch seine Abwesenheit unwirksam zu machen (vgl. BGHSt 3, 187, 190; 10, 304, 305). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Angeklagte am Erscheinen durch Umstände gehindert wird, die von seinem Willen unabhängig sind. So liegt es hier.
Der Angeklagte hat, wie bereits oben mitgeteilt worden ist, sein verspätetes Erscheinen damit entschuldigt, dass er nicht geweckt worden sei, also verschlafen habe. Die Strafkammer hat ihm diese Entschuldigung abgenommen. Ein Verschlafen ist aber in aller Regel ein Umstand, der vom Willen des Verschlafenden unabhängig ist. Dass dieser Umstand der Strafkammer noch nicht bekannt war, als sie die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten fortsetzte, ist rechtlich unerheblich. Die irrige Annahme des Tatrichters, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO gegeben seien, macht eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten jedenfalls dann nicht rechtmäßig, wenn der Irrtum noch im Laufe der Hauptverhandlung offenbar wird.
Die Strafkammer musste den Teil der Verhandlung, der unzulässigerweise in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt wurde, nach dessen Erscheinen wiederholen. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.
Der Verstoß gegen die §§ 230, 231 StPO ist ein unbedingter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 5 StPO).
Die weiteren Revisionsrügen brauchen hiernach nicht erörtert zu werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Siemer | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |