Revision in Betrugsverfahren: Aufhebung wegen unzulässiger Fortsetzung der Hauptverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 61/67
- Datum
- 05.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Fortsetzung oder Beendigung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten ist nur zulässig, wenn das Fernbleiben nachweislich eigenmächtig war; fehlt dieser Nachweis, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO vor.
Der Angeklagte muss grundsätzlich in der Hauptverhandlung anwesend sein und Gelegenheit zur Mitwirkung, insbesondere zur Befragung von Zeugen und Stellung von Anträgen, erhalten (§ 230 Abs. 1 StPO).
Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB liegt vor, wenn die Täuschung den Getäuschten veranlasst, ein rechtlich bindendes Geschäft einzugehen, das seine wirtschaftliche Lage verschlechtert.
Verfahrensrügen sind gemäß § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht die konkreten Tatsachen angeben, die den Mangel enthalten sollen, sowie die hierfür verfügbaren Beweismittel.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 28. Juni 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 61/67
URTEIL in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Julius ██████ aus ███, geboren am ██████ 1910 in ███ ████████, 2. den Kaufmann Alfred ████ aus ███, geboren am ██████████ in █████ ███████, wegen fortgesetzten Betruges.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ aus ████ ██ als Verteidiger des Angeklagten ████,
Justizangestellter ██
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 28. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten ██████ wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ██ ███ und █████████ wegen fortgesetzten Betruges zu Gefängnisstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihnen auf die Dauer von drei Jahren untersagt, Waren durch Vertreter veräußern zu lassen. Die Revision des Angeklagten ███████████ hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, die Revision des Angeklagten █████████ ist unbegründet.
I. Die Revision des Angeklagten ██
1. Die Rüge, die Hauptverhandlung hätte sich damit befassen müssen, dass dem █████████████-Verlag umfangreicher Adressenschreibbedarf vorgelegen habe, ist unzulässig. Sie gibt nicht, wie es nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlich ist, die Tatsachen an, die den Mangel enthalten sollen. Es ist nicht ersichtlich, was nach Ansicht des Beschwerdeführers die Strafkammer im Einzelnen hätte tun sollen. Soweit etwa fehlende Aufklärung gerügt werden sollte, fehlt es an der Angabe der Beweismittel, die der Strafkammer dafür zur Verfügung gestanden hätten. Der allgemeine Hinweis auf einen Schriftsatz des Verteidigers des Mitangeklagten ██ ██████ genügt dafür nicht. Im Übrigen hat die Strafkammer festgestellt, dass bei Beginn der Verkaufsaktion der Beschwerdeführer keine Adressenaufträge gehabt und erst einige Zeit später mit der █████████████ einen kleinen Adressenauftrag abgeschlossen hat und dass im Oktober ein Auftrag der Firma ███████ erteilt worden ist, der dann nicht ausgeführt wurde (UA Bl. 7, 69). Laut Sitzungsniederschrift ist dies auch in der Hauptverhandlung eingehend erörtert worden (vgl. Vernehmungen der Beschwerdeführer vom 10.5.1965 Bd. 15 Bl. 4 R, 5, 7 R und Aussagen der Zeugen ████ ██ Bd. 15 Bl. 35 R ff. und ███ Bd. 15 Bl. 39).
2. Die Ausführungen der Revision zur Sachbeschwerde gehen zum Teil von Tatsachen aus, die nicht festgestellt worden sind und vom Revisionsgericht nicht beachtet werden können, oder richten sich sogar gegen die Urteilsfeststellungen. Diese sind nicht, wie die Revision meint, widersinnig. Die Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges. Denn danach haben die Kunden die Schreibmaschinen nur bestellt, weil sie vorher über die Möglichkeit, sie beliebig oft für Heimarbeit zu verwenden und daraus einen guten Verdienst zu erzielen, getäuscht worden sind. Dass die Besteller durch das bindende Kaufangebot hinsichtlich der im Ergebnis für sie wenigstens damals nicht verwendbaren Schreibmaschine geschädigt wurden, ist rechtlich einwandfrei dargelegt. Sie verpflichteten sich, obwohl sie aus wirtschaftlichen Gründen zusätzlichen Verdienst erreichen wollten, den Kaufpreis zu bezahlen und wurden dadurch noch mehr belastet, ohne dass sie die dafür abzunehmende Schreibmaschine zu der damaligen Zeit verwenden konnten. Darin liegt ein Schaden im Sinne des § 263 StGB (vgl. RGSt 76, 49; BGHSt 3, 99, 102). Die Absicht, der Firma ██████ und ████████████ einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist richtig dargelegt. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine Bedenken. Nach alledem war die Revision des Angeklagten ███████ █ zu verwerfen.
II. Die Revision des Angeklagten ███ ██
Zutreffend macht der Beschwerdeführer den Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über 20 Verhandlungstage. Bei den ersten sieben Sitzungstagen, nämlich am 15.5., 18.5., 20.5., 3.5., 11.5., 17.5. und 20.5.1965, war der Angeklagte anwesend. Am 20.5.1965 erschien er nach einer Verhandlungspause jedoch nicht wieder in der Hauptverhandlung. Es wurde lediglich festgestellt, dass keine Entschuldigung vorlag, und in seiner Abwesenheit weiter verhandelt. Auch am 24.5., 25.5., 31.5., 1.6., 3.6., 10.6., 14.6., 15.6. und 22.6.1965 wurde verhandelt, obwohl der Angeklagte nicht erschienen war. Dagegen war er am 8.6.1965 und wiederum am 21.6., 24.6. und 28.6.1965 anwesend. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, wurden keine Nachforschungen angestellt, weshalb der Angeklagte der Hauptverhandlung ferngeblieben war, obwohl er dem Staatsanwalt gegenüber nach dessen dienstlicher Äußerung erklärt hatte, er sei nicht verhandlungsfähig. Im Urteil ist nur dargelegt, die Strafkammer habe die Hauptverhandlung durchführen können, auch soweit der Beschwerdeführer zeitweilig ohne Entschuldigung ausgeblieben sei (§ 231 Abs. 2 StPO). Der Verteidiger sei ständig anwesend und die Anwesenheit des Angeklagten sei nicht erforderlich gewesen, da die vernommenen Geschädigten mit den Hauptangeklagten (den Beschwerdeführern) niemals verhandelt hätten (UA Bl. 65, 66).
Dieses Verfahren widerspricht dem Gesetz. Der Angeklagte muss grundsätzlich in der Hauptverhandlung anwesend sein und selbst zur Aufklärung des Sachverhalts mitwirken, insbesondere muss ihm Gelegenheit gegeben werden, Fragen und Anträge zu stellen (§ 230 Abs. 1 StPO). Deshalb darf gegen einen ausgebliebenen Angeklagten nur ausnahmsweise verhandelt werden. Das hätte hier nach der Vorschrift des § 231 Abs. 2 StPO geschehen können. Danach darf eine unterbrochene Hauptverhandlung unter bestimmten Voraussetzungen in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn der Angeklagte bei Fortsetzung der Verhandlung ausbleibt. Dieses Verfahren ist aber nur zulässig, wenn der Angeklagte eigenmächtig der Hauptverhandlung fernbleibt, nicht aber, wenn er am Erscheinen durch Umstände verhindert ist, die von seinem Willen unabhängig sind (BGHSt 3, 187, 190; 10, 304, 305; 16, 178, 180; 19, 144, 147; BGH Urteile vom 23.4.1953 – 5 StR 687/52 – und vom 20.6.1958 – 5 StR 196/58). Ohne den Nachweis des eigenmächtigen Fernbleibens muss davon ausgegangen werden, dass der Tatrichter nicht nach § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten verhandeln durfte (BGHSt 10, 305; 16, 180).
Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass er krank und bettlägerig und daher verhandlungsunfähig gewesen sei. Zum Beweis dafür hat er ein Attest des ihn behandelnden Arztes Dr. Besserer vom 2. Juni 1965 vorgelegt (Bd. 17 Bl. 132 d.A.). Dieses lautet: „Herr Alfred ████, ██████████████, befindet sich wegen einer ernsten Lebererkrankung in ärztlicher Behandlung und ist ab sofort für die Dauer von zunächst 4 Wochen arbeitsunfähig und bettlägerig.“ Legt man dieses Attest zugrunde, dann sind die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO für eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht gegeben. Allerdings ist der Angeklagte, obwohl er vom 2.6.1965 ab 4 Wochen bettlägerig sein sollte, bereits am 8.6. und auch am 21., 24. und 28.6.1965 in der Hauptverhandlung erschienen. Deshalb kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Attest in vollem Umfang richtig ist. Aus ihm geht jedoch hervor, dass der Angeklagte ein Leberleiden hat. Dies wird auch durch weitere Tatsachen bestätigt. So hat der Sachverständige Prof. Dr. Gerchow am 18.4.1966 in einem anderen Verfahren gegen den Angeklagten erklärt, der Angeklagte habe eine Leberzirrhose und sei in erheblichem Umfang süchtig. Er nehme laufend Pervitin und Optalidon und sehr wahrscheinlich auch Acedicon ein. In diesem Zustand hat der Sachverständige ihn für nicht verhandlungsfähig angesehen (Bd. 12 Bl. 2505 d.A. 2 KMs 12/65). Ferner hat der praktische Arzt Dr. Pitroch bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter am 12.6.1963 (Bl. 1931 d.A. 2 KMs 12/65) ausgesagt, dass er den Angeklagten seit 1950 und auch später wiederholt wegen einer Leberentzündung zum Teil verbunden mit hochgradiger Aszites und Herzinsuffizienz sowie wegen vegetativer Übererregbarkeit behandelt habe. Auch der Sachverständige Oberarzt Dr. Degkwitz hat in seinem Gutachten vom 30.12.1962 (Bl. 1792 ff. d.A. 2 KMs 12/65 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main) bestätigt, dass der Angeklagte an einer behandlungsbedürftigen Leberzirrhose litt. Von Mitte 1966 bis Februar 1967 hat der Angeklagte sich einer Entziehungskur in einer Anstalt unterzogen. Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung an einer Leberzirrhose litt, aber auch schon längere Zeit Rauschgifte im Übermaß zu sich nahm. Dieser überwiegende Genuss von Rauschgiften ist möglicherweise auf das Leberleiden zurückzuführen. Im Hinblick darauf, dass die Strafkammer in dieser Hinsicht nichts ermittelt hat und seitdem zwei Jahre verstrichen sind, hält der Senat es für ausgeschlossen, dass jetzt noch festgestellt werden kann, dass der Angeklagte mit seinem labilen Gesundheitszustand damals immer verhandlungsfähig war oder er eine Verhandlungsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt hatte, dass er also eigenmächtig an allen 10 Verhandlungstagen, an denen er nicht erschienen war, der Hauptverhandlung ferngeblieben ist. Einer solchen Feststellung stehen schon die Erklärung des Beschwerdeführers über seine Verhandlungsunfähigkeit gegenüber dem Staatsanwalt und das Attest des Arztes Dr. Besserer entgegen.
Die Ansicht der Strafkammer, die Anwesenheit des Angeklagten sei nicht erforderlich gewesen, da die vernommenen Geschädigten mit dem Beschwerdeführer niemals verhandelt hätten, ist irrig. Denn an allen diesen Tagen wurde auch gegen den Angeklagten verhandelt. Ihm wird zur Last gelegt, den Betrug dadurch begangen zu haben, dass die Vertreter, sei es als seine Mittäter oder sei es als Werkzeuge, die Kunden täuschten, sie dadurch zur Bestellung der Schreibmaschine veranlassten und schädigten. Der Beschwerdeführer musste daher Gelegenheit haben, bei den Vernehmungen anwesend zu sein, Fragen an die Zeugen zu stellen und sonstige ihm zur Aufklärung erforderlich erscheinende Prozesshandlungen vorzunehmen. Ohne jede Bedeutung dafür ist, ob er selbst oder nur seine Vertreter mit den Kunden verhandelt haben.
Da demnach der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vorliegt, musste der Revision stattgegeben werden, ohne dass auf die anderen Revisionsrügen eingegangen zu werden braucht.
| Baldus | Henning | Miller | |||
| Kirchhof | Baumgarten |