Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen falscher Verdächtigung, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 195/96
- Datum
- 21.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen falscher Verdächtigung setzt konkrete Feststellungen voraus, aus denen sich ergibt, dass der Täter die Folge eines Ermittlungsverfahrens gegen den Verdächtigten zumindest in Kauf nimmt.
Das bloße Bestreiten von Vorwürfen rechtfertigt nicht ohne weitergehende Feststellungen die Annahme einer falschen Verdächtigung statt eines bloßen Aussage-gegenu Aussage-Konflikts.
Fehlen Feststellungen zur subjektiven Tatseite eines Straftatbestandes, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben; das Revisionsgericht kann den Schuldspruch entsprechend ändern, wenn weitere Feststellungen nicht möglich sind.
Bei teilweise aufzuhebbaren Schuldsprüchen ist zu prüfen, ob die übrigen Einzelstrafen oder die Gesamtstrafe hiervon beeinflusst sind; sind sie nicht beeinflusst, können sie bestehen bleiben, andernfalls ist zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 23. Januar 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Mai 1996 in der Strafsache gegen
1. Ki ███ aus ███████, Zakir, geboren am 0. ███ 1963 in ██ █████,
2. ██ aus ████, Mahmut, geboren am ██ 1958 in ███ █████,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **21. Mai 1996
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung entfällt,
b) im Strafaussprach wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit falscher Verdächtigung sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit falscher Verdächtigung zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und den Angeklagten █████ im Übrigen freigesprochen. Die Revisionen der Angeklagten haben nur teilweise Erfolg.
Die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung hat keinen Bestand. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
Auf der Grundlage der Feststellungen (UA S. 15/16) begegnet die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung keinen Bedenken. Allerdings legt das Urteil nicht dar, weshalb der Angeklagte seinem bloßen Bestreiten der Rauschgiftgeschäfte die notwendige Folge eines Ermittlungsverfahrens gegen den das Gegenteil bekundenden Zeugen ████ beimaß (UA S. 25), nicht aber höchstens von folgenlosem „Aussage gegen Aussage“ ausging; von selbst versteht sich insoweit nichts.
Der Senat hält weitere Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Tatbestandes der falschen Verdächtigung nicht für möglich und hat den Schuldspruch deshalb geändert. Die Angeklagten sind lediglich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der falschen uneidlichen Aussage schuldig.
Die Änderung des Schuldspruchs führt bei beiden Angeklagten zur Aufhebung der wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit falscher Verdächtigung verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe. Die wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der aufgezeigte Rechtsfehler sich auf die Bemessung dieser Strafen ausgewirkt hat.
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