Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen unklarer Feststellungen zur Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 195/59
- Datum
- 23.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gibt ein psychiatrisches oder ärztliches Gutachten an, eine Angeklagte sei möglicherweise nicht in der Lage gewesen, einsichtsgemäß zu handeln, hat das Gericht konkret zu entscheiden, ob Schuldausschluss nach §51 Abs.1 StGB oder nur verminderte Schuldfähigkeit nach §51 Abs.2 StGB vorliegt.
Fehlen in der Urteilsgründe wesentliche Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Täters, ist eine sichere Bewertung der Schuld nicht möglich und das Urteil aufzuheben.
Bei der Prüfung eines rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstands muss das Gericht die Wahrnehmungs- und Entscheidungsfähigkeit des Beschuldigten berücksichtigen und darlegen, ob erkennbare und zumutbare Ausweichmöglichkeiten bestanden.
Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften; fällt die Voraussetzung für größere Strafhöhen gegen die Angeklagte weg, ist die Fortführung vor der Strafkammer unzutreffend und die Sache an das zuständige Schöffengericht zurückzuverweisen (§354 Abs.3 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 22. Januar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Hildegard ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ███ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: ███████████ – wegen Beihilfe zum Raub
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1959, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22. Januar 1959, soweit es die Beschwerdeführerin verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Raub zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision rügt erfolgreich Verletzung des sachlichen Rechts.
1. Die Strafkammer nimmt mit dem ärztlichen Sachverständigen an, dass die leicht schwachsinnige Angeklagte „möglicherweise nicht imstande war, einsichtsgemäß zu handeln“ (UA S. 20). Dieser Ausdruck lässt sich so verstehen, dass entweder nur das Hemmungsvermögen der Angeklagten oder auch ihre Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit ausgeschlossen gewesen sein kann. In beiden Fällen wäre sie nach § 51 Abs. 1 StGB strafrechtlich nicht verantwortlich. Das Landgericht wendet jedoch nur den § 51 Abs. 2 StGB an, ohne sich darüber zu äußern, ob und in welchem Maße die Angeklagte das Unrecht der Tat einsehen und ihren Willen nach dieser Einsicht bestimmen konnte. An keiner Stelle des Urteils wird gesagt, diese Fähigkeiten seien vorhanden, aber eine von ihnen oder beide seien erheblich vermindert gewesen. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage, die oben wiedergegebene Wendung mit Sicherheit als einen bloßen Schreibfehler anzusehen. Schon aus diesen Gründen muss das Urteil aufgehoben werden, wie der Generalbundesanwalt beantragt hat.
2. Das Landgericht hält für möglich, dass die Angeklagte „Prügel von Seiten █████████ befürchtete“ (UA S. 20), nimmt aber nicht zu ihrer Einlassung Stellung, sie habe auch „Angst vor Schlägen von Seiten des Peter“ (UA S. 17) gehabt. Die Strafkammer verneint die Voraussetzungen eines Notstandes mit der Begründung, die Angeklagte hätte das Opfer heimlich warnen oder weglaufen und die Männer damit vertrösten können, dass sie „heute nicht in Form“ sei, ihnen aber am nächsten Tage viel mehr Geld verschaffen werde (UA S. 20).
Das Urteil sagt jedoch nichts darüber, ob die Angeklagte diesen Ausweg trotz ihres Schwachsinns erkannt hat. Schließlich ist mindestens nicht ohne weiteres verständlich, warum die „leibliche Gefahr“, zu werden, „nicht hinreichend und die Notlage auch nicht unverschuldet war“ (UA S. 20).
3. Die Zuständigkeit der Strafkammer ist bisher ersichtlich nicht wegen besonderer Bedeutung des Falles, sondern nur deshalb angenommen worden, weil erwartet wurde, die Mitangeklagten ████████ ███ würden mit mehr als zwei Jahren Zuchthaus bestraft werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG). Eine solche Strafe kann gegen die Beschwerdeführerin nicht mehr verhängt werden, weil § 358 Abs. 2 StPO entgegensteht. Es ist daher nicht gerechtfertigt, statt des grundsätzlich zuständigen Schöffengerichts weiterhin die Strafkammer entscheiden zu lassen. Auf die richtige Anwendung der §§ 74 Abs. 1, 24 Abs. 1 GVG ist auch im Rechtsmittelzug zu achten, soweit das Verfahrensrecht dies zulässt (vgl. BVerfG NJW 1959, 871). Der Senat verweist die Sache daher nach § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurück.
| Schmidt | Siemer | Schmitt | |||
| Sarstedt | Dr. Borker |