Treffer
BGH Beschluss

Revisionserfolg in Teilen: Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses und Zurückverweisung zur Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 368/66
Datum
06.09.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Verwerfungsbeschluss des LG auf, weil die Revision rechtzeitig begründet worden war (§§ 345, 346 StPO). Im Strafausspruch wurde das Urteil aufgehoben und zur neuen Strafzumessung an das Amtsgericht zurückverwiesen, da der Tatrichter mildernde Umstände zu sehr aus allgemeinen moralischen Erwägungen verneint hatte. Die weitergehende Revision wurde als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwerfungsbeschluss ist gemäß § 346 Abs. 2 StPO aufzuheben, wenn die Revision rechtzeitig begründet worden ist.

2

Bei der Strafzumessung dürfen allgemeine moralische Wertungen nicht an die Stelle konkreter, fallbezogener Erwägungen treten; die Prüfung mildernder Umstände hat sich an den individuellen Umständen des Täters zu orientieren.

3

Der Tatrichter hat alle für die Strafzumessung erheblichen Gesichtspunkte, insbesondere Alkoholeinfluss des Täters und eine mögliche Mitwirkung des Opfers, zu erforschen und zu würdigen, bevor er mildernde Umstände versagt.

4

Ist die Überprüfung des Urteils in den übrigen Punkten ohne Rechtsfehler, ist die weitergehende Revision insoweit abzuweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 20. August 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 368/66 in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Maurer Heinz ███ (Saar), geboren am ██ 1940 in █, wegen Missbrauchs einer Willenlosen (§ 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 6. September 1966 einstimmig

Tenor

Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Juni 1966 wird gemäß § 346 Abs. 2 StPO aufgehoben, weil die Revision rechtzeitig begründet worden ist (§§ 345 Abs. 1, 346 Abs. 2 StPO).

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. August 1965 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Insoweit wird die Sache zu neuer Strafzumessung und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Amtsgericht (Schöffengericht) Saarlouis zurückverwiesen (§§ 354 Abs. 3, 358 Abs. 2 S. 1 StPO; BGH Urt. v. 23.6.1959, 5 StR 195/59 in GA 1959, 338).

Der Tatrichter hat sich bei der Versagung mildernder Umstände gegenüber dem bisher einschlägig noch nicht bestraften Angeklagten (S. 7, 8 UA) zu sehr von allgemeinen moralischen, für die Strafbarkeit nicht (oder wenig) bedeutsamen Erwägungen leiten lassen. Es ist ferner nicht dazu Stellung genommen, ob und inwieweit der Angeklagte seinerseits unter Alkoholeinfluss stand, und ob nicht auch das junge Mädchen (die jetzige Ehefrau ███) zu der Entwicklung der Ereignisse mit beigetragen hat. Der Vorwurf, sich nicht mehr um das Mädchen gekümmert zu haben, wird den Feststellungen S. 3 UA und der für den Angeklagten schwierigen Situation nicht gerecht (vgl. auch BGH NJW 1960, 1869 Nr. 16; Nowakowski NJW 1966, 894 Nr. 18).

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils im Übrigen auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Dem Urteilszusammenhang ist die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass der Angeklagte wusste, dass er Unrecht tat.

SeibertHübnerPikart
FischerFüller
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