Revision wegen Verfahrensfehlers und unklarer Abgrenzung von §20a StGB; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 194/70
- Datum
- 11.08.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag ist nach §244 Abs.6 StPO durch Beschluss zu erledigen; er gilt nur dann als nicht zu entscheiden, wenn der Antragsteller eine eindeutige und unmissverständliche Rücknahmeerklärung abgibt.
Die Unterlassung der Beschlussfassung über einen Beweisantrag kann das Urteil aufheben, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine formale Ablehnung das Prozessverhalten und damit das Ergebnis nicht beeinflusst hätte.
Nach Art.93 Abs.1 StrRG ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl nach altem als auch nach neuem Recht erfüllt sind.
Die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (vgl. §20a StGB a.F.) ist zu bejahen, wenn aufgrund eines vorhandenen Hanges eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Täter künftig ähnliche schwere Straftaten begehen wird; hierfür ist keine besondere 'Rechtsfeindschaft' vorausgesetzt.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 13. August 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Siegfried ██ ███ ████, geboren am ██ 1930 in [REDACTED] (Pommern), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. Daus als Verteidiger, Justizangestellte ██ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
I. Das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 13. August 1969 wird samt den Feststellungen aufgehoben, und zwar
1. auf die Revision des Angeklagten im vollen Umfange, 2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft a) im Strafausspruch, b) soweit das Landgericht es abgelehnt hat, gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung anzuordnen.
II. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Lübeck zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte beanstandet das Verfahren des Landgerichts und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Nichtanwendung der §§ 20a, 42e StGB a.F. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils wegen eines Verfahrensfehlers:
Der Verteidiger hatte am Schluß des ersten Verhandlungstages einen Beweisantrag gestellt, nach dem u.a. „zum Beweise dafür, daß die Entfernung zwischen dem von der Zeugin ██ ██ geschilderten Tatort und der Stelle, an der Straßenarbeiter beschäftigt waren, allenfalls 400 m beträgt“ eine Augenscheinseinnahme durchgeführt werden sollte. Weiterhin hatte der Verteidiger beantragt, „über die mangelnde Glaubwürdigkeit der Zeugin [REDACTED] ein psychologisches Gutachten einzuholen“.
Wie die Revision zutreffend behauptet hat, sind diese Punkte des Beweisantrags vom 11. August 1969 nicht durch Beschluß der Strafkammer entschieden worden. Das verstößt gegen § 244 Abs. 6 StPO.
Das Erfordernis, einen Beweisantrag durch Beschluß abzulehnen, würde nur dann entfallen sein, wenn der Antragsteller auf die Ausführung des Beweisantrags verzichtet hätte. Das ist nicht der Fall.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu allerdings auf folgendes hingewiesen: Der Vorsitzende hatte, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, den Verteidiger und den Staatsanwalt befragt, „ob sie noch weitere Beweisanträge nach Vernehmung dieser Zeugen stellen“ wollten. Daraufhin hat der Verteidiger „daß er keine weiteren Beweisanträge stellen wolle“ erklärt.
Diese Erklärung kann jedoch nicht als eindeutige Erklärung angesehen werden, der Verteidiger lege keinen Wert mehr auf Ausführung seiner vorher gestellten Beweisanträge. Einmal war in der Frage nur Bezug genommen auf die Vernehmung von Zeugen, die sich an Ort und Stelle über die Durchführung einer Gegenüberstellung des Angeklagten mit der Zeugin [REDACTED] geäußert hatten, jedoch nichts über den Tatort sagen konnten. Es war daher sehr wohl möglich, daß der Verteidiger davon ausging, seine Erklärung betreffe nur die Frage, ob mit Rücksicht auf den Ausfall von zwei geladenen Zeugen zur Gegenüberstellung noch Anträge gestellt werden sollten.
Jedenfalls waren die in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen nicht eindeutig; das ist aber erforderlich, wenn ein Beweisantrag als zurückgenommen angesehen werden soll und daher nicht durch Beschluß beschieden zu werden braucht.
Es kommt daher nur noch darauf an, ob das Urteil auf dem Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO beruhen kann. Das läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, obwohl das Gericht bei beiden Anträgen in der Ablehnung hier freier war, als nach § 244 Abs. 2 StPO gestellt (§ 244 Abs. 4 und 5 StPO). Entscheidend ist, ob der Verteidiger auch dann keine weiteren Beweisanträge gestellt hätte, wenn ihm durch Verkündung eines Ablehnungsbeschlusses klargemacht worden wäre, daß die Strafkammer eine Besichtigung des Tatorts und die Einholung eines psychologischen Gutachtens nicht vornehmen werde. Das läßt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, insbesondere nicht in Hinblick auf die beantragte Ortsbesichtigung. Zu diesem Punkte waren nämlich weitere Zeugen nicht vernommen worden.
Auf die Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge braucht nicht eingegangen zu werden.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer es abgelehnt hat, den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB zu verurteilen und dadurch die Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB a.F. nicht in Frage kommen konnte.
§ 20a StGB ist zwar durch das StrRG aufgehoben worden und kommt nunmehr als Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr in Frage. Diese sind nunmehr in § 42e StGB n.F. zusammengefaßt worden, doch ist nach Art. 93 Abs. 1 StrRG die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur zulässig, wenn ihre Voraussetzungen sowohl nach dem bisherigen als auch nach dem neuen Recht vorliegen. Es muß daher jetzt noch auf die Revision der Staatsanwaltschaft geprüft werden, ob die Ablehnung des § 20a StGB rechtlich einwandfrei ist. Das ist nicht der Fall.
Die Urteilsgründe enthalten zu diesem Punkte einen unlesbaren Widerspruch, auf den die Revision aufmerksam gemacht hat. Nach UA S. 27 konnte die Strafkammer beim Angeklagten einen Hang zur Begehung von Notzuchtverbrechen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Damit ist jedoch die auf UA S. 26 getroffene Feststellung nicht zu vereinbaren, „daß dem Angeklagten ein starker Trieb eigen ist, aus dem sich die Neigung ergibt, immer wieder in der geschilderten Weise Straftaten zu begehen“.
Auf diesem Widerspruch kann das Urteil beruhen, soweit es die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20a StGB abgelehnt hat.
Das Landgericht sagt allerdings weiter, es könne „nicht mit der nötigen Sicherheit gesagt werden, daß sich in dem Verhalten des Angeklagten eine dauernde, aktive Rechtsfeindschaft äußert, die dazu führen muß, daß er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher angesehen werden muß“. Daß der Angeklagte aus „Rechtsfeindschaft“ heraus handele, ist jedoch nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Angeklagte infolge eines Hanges auch in Zukunft Straftaten begehen wird, die – wie die verübten Notzuchtverbrechen – den Rechtsfrieden erheblich stören.
Die Strafkammer hat somit die Voraussetzungen des § 20a StGB nicht einwandfrei abgelehnt. Sollte das Landgericht nunmehr zu dem Ergebnis gelangen, die Voraussetzungen des § 20a StGB hätten vorgelegen, so wird weiter zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 42e StGB a.F. gegeben sind. Außerdem ist zu untersuchen, ob in der Person des Angeklagten auch der § 42e StGB n.F. erfüllt ist.
Insgesamt war das angefochtene Urteil daher auf die Revision des Angeklagten im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben, auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch einschließlich der Entscheidung darüber, ob gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung anzuordnen ist.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Herrmann |