Revision verworfen: Durchsuchung von Zuhörern als sitzungspolizeiliche Maßnahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 193/83
- Datum
- 03.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung des Vorsitzenden, Zuschauer wegen eines Sicherheitshinweises durchsuchen zu lassen, ist als sitzungspolizeiliche Maßnahme zulässig, wenn sie der Wahrung von Ordnung und Sicherheit dient.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung wird durch die vorübergehende Abwesenheit einzelner Zuhörer infolge sitzungspolizeilicher Maßnahmen nicht verletzt, sofern die Maßnahme auf wenige Personen und eine kurze Zeit begrenzt ist und die Öffentlichkeit insgesamt nicht beeinträchtigt wird.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Verhandlung so lange zu unterbrechen, bis eine durchgeführte Durchsuchung Dritter vollständig beendet ist; der ungestörte und zügige Ablauf der Verhandlung ist ein berechtigtes Gewichtungsinteresse gegenüber dem Öffentlichkeitsgrundsatz.
Eine Revision wegen angeblicher Verletzung der Öffentlichkeit ist unbegründet, wenn die sitzungspolizeiliche Maßnahme rechtmäßig war und keine wesentliche Einschränkung der öffentlichen Kontrolle des Verfahrens vorlag.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hildesheim, 13. August 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
██ aus █████, den Schweizer Osman, geboren ██████████ 1956 in █████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1983 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 13. August 1982 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens sind nicht verletzt worden:
Nachdem der Vorsitzende in einer Verhandlungspause den Hinweis erhalten hatte, dass einer der Türken, die im Zuhörerraum in der ersten Reihe saßen, eine Waffe bei sich trage, ordnete er bei der Fortsetzung der Verhandlung an, die türkischen Zuhörer nach Waffen zu durchsuchen. Sie wurden in einem hinter der Anklagebank gelegenen Raum durchsucht. Danach kehrten sie einzeln in den Sitzungssaal zurück und hörten weiter der Verhandlung zu.
Gründe
Die Anordnung des Vorsitzenden war als sitzungspolizeiliche Maßnahme rechtmäßig (§ 176 GVG). Schon dadurch unterscheidet sich der Fall von demjenigen, der dem von der Revision angeführten Urteil BGHSt 17, 201 zugrunde lag.
Das Gericht war nicht verpflichtet, die Verhandlung nochmals zu unterbrechen, bis die Durchsuchung der türkischen Zuhörer beendet war. Dies hätte das Verfahren aufgehalten und seinen Ablauf stören können. Zwar mögen die durchsuchten Personen einen kurzen Abschnitt der Hauptverhandlung nicht miterlebt haben. Hierdurch ist der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens aber nicht verletzt worden. Er lässt Einschränkungen durch sitzungspolizeiliche Maßnahmen zu, zumal wenn sich diese wie hier nur auf einige wenige Zuhörer und auf einen von vornherein eng begrenzten Zeitraum beziehen und die Öffentlichkeit im Übrigen nicht beschränkt oder beeinträchtigt wird. Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass der ungestörte und zügige Ablauf der Verhandlung ebenso wichtig ist wie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit (BGHSt 24, 72, 74; 27, 13, 15; 29, 258, 259/260).
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 30. April 1983 ist berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Fuhrmann | Fleischmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Niepel |