Revision verworfen: Verfahrensrügen zu Pflichtverteidiger, Aussetzung und Öffentlichkeit abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 553/83
- Datum
- 15.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beiordnung als Pflichtverteidiger nach § 141 Abs. 1 StPO kommt nur in Betracht, wenn kein Wahlverteidiger besteht; solange ein wirksames Wahlmandat vorliegt, besteht kein Anspruch auf Beiordnung.
§ 246a StPO verlangt die Vernehmung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung, nicht jedoch die vorherige Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Erstellung eines schriftlichen Vorgutachtens.
Über einen Aussetzungsantrag entscheidet das Gericht nach § 246 Abs. 4 StPO nach seinem pflichtgemäßen Ermessen; ein Aussetzungsanspruch besteht nicht, wenn aus Sicht des Gerichts keine vertretbaren Zweifel an der Eignung oder Qualifikation des bestellten Sachverständigen bestehen.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit schützt nicht das Vertrauen in eine Terminankündigung; eine kurzfristige Fortsetzung der Verhandlung ohne Zuhörer stellt nur dann einen Verfahrensfehler dar, wenn dadurch das Öffentlichkeitsinteresse in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird.
Pauschale Rügen, die pauschal behaupten, das Gericht habe Beweisanträge als wahr unterstellt, sind unzureichend; beanstandete Beweisanträge müssen konkretisiert werden, damit ein Rechtsfehler festgestellt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 22. April 1983
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
1 StR 553/83
in der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Georg S. ██ aus ████, geboren am ██ ███ 1936 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus ██████ als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 22. April 1983 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen zweier Vergehen des Betrugs zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Der Beschwerdeführer beanstandet *„die Behinderung der Verteidigung, die Verletzung des Gebots, ein faires Verfahren durchzuführen, die Verletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts, die Verpflichtung, den Sachverhalt zu erforschen“*.
Anlass dieser Rüge ist die unterlassene Beiordnung der ██ Rechtsanwältin ███████ als Pflichtverteidigerin. Die insoweit gegen das Tatgericht erhobenen Vorwürfe sind offensichtlich unbegründet.
Bei Anordnung der Anklagezustellung am 3.12.1982 wurde dem damals in der Justizvollzugsanstalt KC einsitzenden Beschwerdeführer von Amts wegen der im Bezirk des erkennenden Gerichts ansässige Rechtsanwalt WOLD als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Schreiben vom 16.12.1982 bat der Angeklagte, einen ██████ Anwalt zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Unmittelbar darauf am 22.12.1982 teilte das Büro der in KC praktizierenden Rechtsanwälte Sch., ████ ███ und ██ telefonisch mit, der Angeklagte habe Auftrag zu seiner Verteidigung erteilt. Mit Schreiben vom 2.1.1983 zeigte der inzwischen in die Justizvollzugsanstalt ██ ████████ verlegte Angeklagte selbst die Beauftragung der Rechtsanwältin L. an; diese bat mit Schreiben vom 7.1.1983 mit Rücksicht auf das ihr übertragene Mandat um Akteneinsicht, die ihr gewährt wurde. Sie bestätigte auf entsprechende Anfrage des Strafkammervorsitzenden am 19.1.1983 ausdrücklich, dass sie Wahlverteidigerin sei. Daraufhin wurde am 4.2.1983 der bisherige Pflichtverteidiger entlassen.
Nach dem Revisionsvorbringen teilte Rechtsanwältin ███ erstmals am 19.4.1983 telefonisch dem Gericht mit, dass sie zu dem auf ihren Wunsch vom 3.2. auf den 21.4.1983 verlegten Hauptverhandlungstermin nicht erscheinen werde, da es ihr nicht gelungen sei, die erforderlichen Vorschüsse vom Angeklagten zu erhalten. In der Hauptverhandlung trat stattdessen als Verteidiger der Rechtsanwalt S. auf und bat unter Berufung auf das durch ein Gespräch vom Vortage begründete Vertrauensverhältnis zu dem Angeklagten um seine Bestellung zum Pflichtverteidiger. Diesem Antrag wurde entsprochen.
Bei dieser Sachlage war die vom Beschwerdeführer vermiste Beiordnung der Rechtsanwältin L. zu keinem Zeitpunkt geboten. Nach § 141 Abs. 1 StPO wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Angeklagte keinen Wahlverteidiger hat. Solange das Wahlmandat der Rechtsanwältin ███ bestand, war deshalb für eine Pflichtverteidigerbestellung kein Raum. Frau Rechtsanwältin L. hat im Übrigen einen entsprechenden Antrag auch niemals gestellt.
2. Unbegründet ist auch die Rüge, die Strafkammer habe am ersten Verhandlungstag zu Unrecht einen auf § 246 Abs. 2 StPO und auf eine Verletzung der §§ 80a und 202 StPO gestützten Aussetzungsantrag zurückgewiesen.
a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers brauchte die Strafkammer die Hauptverhandlung nicht auszusetzen, um der Sachverständigen aufzugeben, eine neue Hauptverhandlung durch ein schriftliches Vorgutachten zur Frage der Sicherungsverwahrung vorzubereiten.
§ 246a StPO schreibt lediglich die Vernehmung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vor. Die im Aussetzungsantrag vertretene Auffassung, das Gericht sei verpflichtet gewesen, schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens einen Sachverständigen zuzuziehen, findet im Gesetz – insbesondere in § 202 StPO – keine Stütze. Darauf, dass die Staatsanwaltschaft nicht bereits im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des Gutachtens gegeben hatte, kann die Revision nicht gestützt werden (Meyer in Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 80a Rdn. 6; Pelchen in KK § 80a Rdn. 5; Paulus in KMR § 80a Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. § 80a Rdn. 4); die Beachtung des § 80a StPO kann auch nicht durch einen Aussetzungsantrag in der Hauptverhandlung erzwungen werden.
b) Der Aussetzungsantrag ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, weil dem Beschwerdeführer hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, zur Person der durch Beschluss vom 15.4.1983 bestellten Sachverständigen Erkundigungen einzuziehen. Über den Aussetzungsantrag entscheidet das Gericht nach § 246 Abs. 4 StPO nach seinem freien, d.h. pflichtgemäßen Ermessen (Herdegen in KK § 246 Rdn. 3). Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Bei der Sachverständigen handelte es sich, wie dem Bestellungsbeschluss zu entnehmen war, um die Leiterin des Staatlichen Gesundheitsamts ████, eine Regierungsmedizinaldirektorin. Die Strafkammer durfte unter diesen Umständen davon ausgehen, dass es besonderer, zeitaufwendiger Erkundigungen vor der Hauptverhandlung über ihre Qualifikation nicht bedurfte. Gesichtspunkte, die diese Auffassung als ermessensmissbräuchlich erscheinen lassen könnten, trägt auch die Revision nicht vor.
c) Eine Aussetzung war auch nicht geboten, um die Akten 101 KLs 40/82 LG Köln beizuziehen und dem Verteidiger Einsicht zu gewähren, um die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung zu prüfen (BGHSt 12, 1, 10 m.w.N.; 23, 98, 99). Damit entfällt auch der Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht und der Behinderung der Verteidigung. Der weitere Vortrag des Beschwerdeführers, aus den genannten Akten ergäben sich *„zahlreiche neue Erkenntnisquellen“, der Lebenssachverhalt „der Anklage überschneide sich in besonderer Weise“*, entspricht nicht den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen.
d) Inwiefern das Landgericht durch die Ablehnung des Aussetzungsantrags gegen § 217 StPO verstoßen haben soll, lässt sich dem Revisionsvorbringen nicht entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Bedeutung für den Bestand des Urteils die verzögerliche Behandlung eines nach der Verkündung gestellten Antrags auf Einsichtnahme in Beiakten haben soll.
3. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit sind nicht verletzt. Insoweit trägt der Beschwerdeführer vor:
Die Hauptverhandlung vom 21. April 1983 sei um 10.40 Uhr wegen vorübergehender Verhinderung der Sachverständigen zur Fortsetzung um 14.15 Uhr unterbrochen worden. Nachdem die Mitglieder des Gerichts sowie die beiden einzigen Zuhörer – zwei Pressevertreter – den Sitzungssaal verlassen gehabt hätten, sei der Berichterstatter zurückgekehrt und habe gefragt, ob die Beteiligten mit einer Fortsetzung der Beweisaufnahme in Abwesenheit der Sachverständigen einverstanden seien. Nachdem dieses Einverständnis erteilt worden sei, habe die Strafkammer von 10.47 Uhr bis 11.25 Uhr weitere Beweise erhoben. Diesen Teil der Beweisaufnahme hätten die Zuhörer versäumt, da sie im Vertrauen auf die Ankündigung des Vorsitzenden erst zur Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.15 Uhr wieder erschienen seien.
Zu Unrecht sieht die Revision in diesem Verfahren einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit. Der Schutz des Vertrauens in Terminsankündigungen wird vom Öffentlichkeitsgrundsatz nicht umfasst. Ein so weitgehender Schutz des Öffentlichkeitsinteresses würde das Gericht praktisch an jede einmal bekanntgegebene Terminsplanung binden und damit eine flexible und zügige Durchführung der Hauptverhandlung behindern. Der Bundesgerichtshof hat indes wiederholt ausgesprochen, dass der ungestörte und zügige Ablauf der Verhandlung ebenso wichtig ist wie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit (BGHSt 24, 72, 74; 27, 13, 15; 29, 258, 259 f.; Beschl. vom 3.5.1983 – 5 StR 193/83 bei Holtz, MDR 1983, 795; zustimmend Kissel, GVG § 169 Rdn. 38; Schafer in Löwe-Rosenberg aaO Rdn. 11). Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil im vorliegenden Fall die beiden Zuhörer Journalisten waren. Pressevertreter genießen, was die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen angeht, grundsätzlich keinen weitergehenden Schutz als jeder Bürger (BVerfG NJW 1979, 1400, 1401).
4. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe in unzulässiger Weise eine Reihe seiner Beweisbehauptungen als wahr unterstellt, ist ein Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht ersichtlich. Die Beanstandung, die Wahrunterstellung genüge *„dem Verteidigungsinteresse nicht oder nur unzulänglich, die Beweiserhebung hätte möglicherweise mehr für dieses Interesse erbracht“*, beschränkt sich auf die Wiedergabe der Erläuterung im Karlsruher Kommentar (§ 244 Rdn. 104), ohne auf die Besonderheiten der einzelnen Beweisbehauptungen einzugehen. Inwieweit die pauschale Rüge des Beschwerdeführers zutrifft, ergibt sich auch nicht aus den mitgeteilten Anträgen selbst. Sämtliche sechs in der beanstandeten Weise behandelten Beweisanträge enthalten detaillierte Tatsachenschilderungen, die die Strafkammer ohne Einengung oder Umdeutung in ihrer vollen Tragweite in die Urteilsgründe übernommen und bei der Sachentscheidung verwertet hat.
5. Den Hilfsbeweisantrag auf Einholung des Gutachtens eines sozialpsychologischen Sachverständigen hat das Landgericht im Urteil (UA S. 12/13) rechtsfehlerfrei abgelehnt. Der Beschwerdeführer versucht in unzulässiger Weise, seine Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.
II. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
| Herdegen | Ulsamer | Schimansky | |||
| Foth | Granderath |