Revision wegen Verstoßes gegen §244 Abs.3 StPO: Zurückverweisung wegen unterlassener Zeugenvernehmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 193/80
- Datum
- 15.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen Rückschlüsse aus einer früheren Äußerung, hat das Gericht den Wahrheitsgehalt dieser Äußerung durch zulässige Beweisaufnahmen zu klären; die unbegründete Ablehnung eines entsprechenden Beweisantrags verletzt § 244 Abs. 3 StPO.
Das Gericht darf das Ergebnis einer beantragten Beweiserhebung nicht vorwegnehmen, indem es pauschal von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten früheren Aussage ausgeht, ohne deren Feststellung durch Vernehmung oder andere Beweismittel zu ermöglichen.
Ein Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen ist nicht von vornherein unzulässig, wenn er darauf gerichtet ist, konkrete Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines anderen Zeugen aufzuklären.
Liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler bei der Beweiswürdigung vor, der auf einer Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO beruht und die Verurteilung trägt, hat das Revisionsgericht das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. November 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Bedri ███ aus ████, geboren █████████████ in ██████████████/Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. April 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Bedri ███ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 1979, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht gründet seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten weitgehend auf die Aussage des Zeugen ███████. Um die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen zu erschüttern, beantragte der █████████████ Hussein █████ darüber zu vernehmen, dass ████ insoweit bei seiner Vernehmung angegeben hat, den Zeugen Hussein █████ weder vom Gefängnis noch von der Freiheit her „zu kennen“.
Das Landgericht hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen dieses Zeugen gestellten Tatsachen könnten so behandelt werden, als wären sie wahr.
In den Urteilsgründen heißt es, die Strafkammer habe als wahr unterstellt, █████ habe bei einer früheren Vernehmung angegeben, den Zeugen █████ weder vom Gefängnis noch von der Freiheit her zu kennen. „█████ hat eben diese Angabe auch in der Hauptverhandlung gemacht. Jedoch konnte nicht festgestellt werden, dass diese Angabe unwahr wäre, so dass hieraus nichts gegen die Glaubwürdigkeit des █████ hinsichtlich seiner die Angeklagten belastenden Angaben herzuleiten ist“ (UA S. 14/15).
Damit ist § 244 Abs. 3 StPO verletzt worden. Wie die Strafkammer richtig bemerkt hat, lässt die erwähnte Äußerung des Zeugen █████ Schlüsse auf seine Glaubwürdigkeit nur zu, wenn der Wahrheitsgehalt dieser Äußerung ermittelt worden ist. Gerade das hätte durch die beantragte Vernehmung des Zeugen █████ geschehen können. Indem das Landgericht ohne weiteres annimmt, die Unwahrheit der Äußerung lasse sich nicht feststellen, hat es das Ergebnis der beantragten Beweiserhebung in unzulässiger Weise vorweggenommen (RGSt 51, 3, 4).
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