Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht und fehlerhafter Beweiswürdigung bei Vergewaltigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 802/81
Datum
26.01.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob Teile des Landgerichtsurteils in einem Vergewaltigungsverfahren auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Beanstandet wurde insbesondere die unzulässige Behandlung einer als wahr unterstellten Beweistatsache sowie die mangelhafte Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Mitangeklagter die Möglichkeit des Nicht-Einvernehmens des Opfers kannte oder billigend in Kauf nahm. Das Verfahren ist zurückzuverweisen, weil Aufklärungspflicht und widerspruchsfreie Beweiswürdigung verletzt sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Beweistatsache zur Wahrunterstellung angenommen, muss diese in vollem Umfang ohne Einengung oder unzutreffende Umdeutung erfasst werden; das Gericht darf nicht von nicht in der Behauptung enthaltenen Möglichkeiten ausgehen, durch die die Bedeutung der Wahrunterstellung entwertet würde.

2

Kann die Tragweite einer als wahr unterstellten Tatsache von ungeklärten Begleitumständen abhängen, darf ein dem Angeklagten günstiger Schluss nicht allein mit dem Hinweis versagt werden, es seien auch andere Möglichkeiten denkbar, wenn diese Umstände nicht festgestellt oder durch Zeugenvernehmung geklärt sind.

3

Der Tatrichter hat eine Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung; die Vernehmung in Betracht kommender Wahrnehmungszeugen ist geboten, wenn deren Aussagen für die Beurteilung der behaupteten Tatsachen entscheidend sein können.

4

Bei der Prüfung des Vorsatzes eines Beteiligten ist zu erörtern, ob dieser die Möglichkeit kannte oder billigend in Kauf nahm, dass das Opfer nicht freiwillig handelt; eine widersprüchliche oder unzureichende Darlegung dieser Frage führt zur Aufhebungsbedürftigkeit des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. Mai 1981

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen

den Dressman Joachim F. aus ███████, geboren am ███████ 1950 in ████, den Kaufmann Rolf ████ aus ██████, geboren am ███ 1948 in ██, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ████████ ███ ███████ als Verteidiger des Angeklagten ██████████, Justizangestellter ████

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Mai 1981, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil, soweit es den Angeklagten █████████ betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, den Angeklagten ███ vom selben Vorwurf freigesprochen. Die Revision des Angeklagten ██████, der das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, dringt durch. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Freispruch des Angeklagten ███ mit der Sachrüge wendet, hat gleichfalls Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten █████

1. Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte ████ die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags rügt, ist begründet.

Mit dem Antrag hatte der Angeklagte unter Beweis gestellt, dass die Zimmerwände im ███ █████ Hotel so beschaffen seien, dass man es deutlich höre, wenn in einem nebenan liegenden Zimmer auch nur etwas lauter als normal gesprochen werde, dass aber weder ein Gast noch das Personal irgendetwas aus dem Zimmer des Angeklagten gehört habe.

Das Landgericht hat die Beweisbehauptung als wahr unterstellt, ist aber dennoch davon ausgegangen, dass Fräulein ██████, die den Angeklagten auf ihr Hotelzimmer gefolgt war, sich dort gegen dessen Zudringlichkeiten heftig gewehrt und dabei auch geschrien habe (UA S. 6, 7). Das ist im Ergebnis zu beanstanden.

Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten, aus einer als wahr unterstellten Beweistatsache die vom Beweisführer angestrebten Folgerungen zu ziehen; er ist auch in der Würdigung der durch Wahrunterstellung in das Verfahren eingeführten Tatsachen frei (BGH, Urteil vom 16. Juli 1980 – 2 StR 135/80 – mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 986, 987).

Andererseits muss eine Wahrunterstellung die behauptete Tatsache in vollem Umfang ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen; das Gericht darf insbesondere nicht ohne weiteres von irgendwelchen im Beweisbegehren nicht erwähnten Möglichkeiten ausgehen, durch die das Beweisvorbringen seiner Bedeutung entkleidet würde (BGH aaO). Können Begleitumstände über die Tragweite der als wahr unterstellten Tatsache entscheiden, darf ein dem Angeklagten günstiger Schluss nicht allein mit der Begründung versagt werden, es sei mit Rücksicht auf solche Umstände ein anderer Schluss möglich, wenn diese Umstände weder feststehen noch von der Beweisbehauptung umfasst werden (RGSt 51, 3, 4; RG JW 1931, 2495 Nr. 22 mit Anm. Alsberg; Alsberg/Nüse, Beweisantrag, 2. Aufl., S. 162).

So liegt der zu entscheidende Fall. Da weder feststand, dass die benannten Zeugen geschlafen hatten, noch sich das aus der aufgestellten Beweisbehauptung ergab, durfte das Landgericht bei seiner Würdigung der als wahr unterstellten Tatsache nicht von dieser Möglichkeit ausgehen. Vielmehr erwies sich die aufgestellte Beweisbehauptung wegen der ungeklärten Begleitumstände überhaupt für eine Sachbehandlung durch Wahrunterstellung als nicht geeignet. Die Frage, warum etwaige Schreie der Geschädigten nicht gehört worden waren, konnte nur durch eine Vernehmung der für Wahrnehmungen in Betracht kommenden Zeugen abschließend geklärt werden; das Landgericht hatte daher hier der Sachaufklärung den Vorrang geben müssen (vgl. BGHSt 1, 137, 139; BGH NJW 1959, 396; 1961, 2069; BGH, Beschluss vom 15. April 1980 – 5 StR 193/80 – mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 631).

2. Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision des Angeklagten █████ bedarf es damit nicht.

Jedoch wird darauf hingewiesen, dass unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht Bedenken gegen die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Dr. R. bestehen; es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Zeuge über die von ihm in dem Untersuchungsbericht vom 18. Dezember 1979 gegebene Beschreibung hinaus weitere Angaben zu Art und Umfang der von der Geschädigten erlittenen Verletzung hätte machen können, woraus sich wiederum für das beantragte Sachverständigengutachten möglicherweise ausreichende Anknüpfungstatsachen ergeben hätten.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die den Freispruch des Angeklagten ███ mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts angreift, hat gleichfalls Erfolg.

In ihrer Rechtsmittelbegründung geht die Staatsanwaltschaft von der Feststellung des Landgerichts aus, dass der Angeklagte █████████, als er wieder in das Zimmer kam und den Angeklagten █████ mit der Geschädigten ausgezogen auf dem Bett liegend sah, trotz der vorangegangenen Gewalthandlungen des Angeklagten ██████ keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Gewalthandlungen und der jetzt vorhandenen Bereitschaft der Geschädigten zu sexueller Betätigung erkannte, sondern meinte, Anne-Marie handele freiwillig und habe nunmehr auch nichts mehr gegen seine Mitwirkung einzuwenden (UA S. 27).

Das Landgericht habe jedoch, so meint die Revisionsführerin, die weitere Entwicklung des Tatgeschehens nicht ausreichend in seine Würdigung einbezogen. Spätestens in dem Zeitpunkt, als die Geschädigte während einer kurzen Abwesenheit des Angeklagten █████ dem Angeklagten ███ offenbarte, sie habe Angst vor ██████, habe er erkennen müssen, dass sie nicht freiwillig handele und dass sie auch die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs mit ihm nur aufgrund der vorhergegangenen und weiterwirkenden Gewalttätigkeit des Angeklagten █████ dulde. Für eine gegenteilige Feststellung habe das Landgericht keine ausreichende Begründung gegeben.

Diese Beanstandung erscheint begründet.

Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten ███, er habe beim Wiederbetreten des Zimmers geglaubt, dass zwischen den beiden anderen alles klar gewesen sei, ohne Rechtsfehler als nicht zu widerlegen angesehen. Insoweit erhebt auch die Staatsanwaltschaft keine Einwendungen.

Für den letzten Abschnitt der mit der Rückkehr des Angeklagten ███ aus der Toilette begann, nimmt das Landgericht an, dass auch in diesem Zeitpunkt die Geschädigte noch unter dem Druck der anfänglichen Gewalttätigkeiten und Drohungen des Angeklagten █████ stand und nur deshalb weitere sexuelle Handlungen der beiden Angeklagten hinnahm. Die Strafkammer stellt dazu fest, █ habe nicht bewusst, dass die Geschädigte sich aus Angst vor █ nunmehr auch nicht gegen den – von ihr nicht gewünschten – Verkehr mit ihm wehrte (UA S. 28).

Diese Beweiswürdigung gibt zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlass. Es erscheint schon widersprüchlich, wenn das Landgericht einerseits annimmt, ███ habe keinesfalls mit der Geschädigten gegen deren Willen verkehren wollen (UA S. 27), während es andererseits davon ausgeht, der Angeklagte habe bewusst, dass Anne-Marie R. den Geschlechtsverkehr nicht mit ihm austiben wollte (UA S. 28). Jedenfalls liegt ein entscheidender Mangel des angefochtenen Urteils darin, dass es sich nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob ████████, wenn er auch nicht wusste, dass die Geschädigte sich aus Angst vor ███████████ gegen den Verkehr mit ihm wehrte, nicht wenigstens mit dieser Möglichkeit rechnete und sie billigend in Kauf nahm. Zu einer solchen Erörterung bestand Anlass, weil die Geschädigte dem Angeklagten ihre Angst vor ██████ offenbart hatte und sie in dessen Abwesenheit den Versuch des Angeklagten, den Geschlechtsverkehr mit ihr fortzusetzen, abgewehrt hatte (UA S. 8).

PikartMaulFoth
UlsamerSchikora
Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht und fehlerhafter Beweiswürdigung bei Vergewaltigung — Themis