Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Waffengestaltung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 192/96
Datum
05.06.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision eines Angeklagten als unbegründet, hob jedoch für einen anderen Angeklagten den Strafausspruch und die Gesamtstrafe auf und verwies zur Neuerhandlung zurück. Entscheidend war die falsche Rechtsqualifikation der vorgehaltenen Schusswaffe nach dem WaffG (SA‑Revolver, keine halbautomatische Selbstladewaffe). Wegen dieses Rechtsfehlers und der möglichen strafmildernden Folge nach §29a Abs.2 BtMG war Aufhebung geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die konkrete technische Beschaffenheit einer Schusswaffe ist für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des WaffG entscheidend; eine fehlende oder falsche Feststellung kann die Verurteilung nicht tragen.

2

Ist der Strafausspruch auf einem Regelstrafrahmen gestützt, der sich aus einer fehlerhaft angewandten Strafvorschrift ergibt, ist die entsprechende Einzel- und Gesamtstrafe aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei richtiger Normanwendung ein günstigeres Ergebnis zu erreichen ist.

3

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, soweit sie keinen hinreichend substantiierten Angriffsgrund gegen Schuldspruch oder verhängte Einzelstrafen darlegt.

4

Bei Tateinheit von Betäubungsmittel- und Waffenstraftaten bestimmt die konkrete Art der Waffenhandhabung (z. B. Ausüben tatsächlicher Gewalt über eine Schusswaffe) die anschließende Qualifikation nach dem WaffG.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 23. November 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 5. Juni 1996 in der Strafsache gegen

1. ████ Rainer Bruno Fritz, dort geboren am █████ 1951,

2. ████ Michael ██████, dort geboren am ███████ 1953,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **5. Juni 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das genannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch der gegen diesen Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz verhängten Einzelstrafe sowie im ihn betreffenden Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

zu 2.

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit „unerlaubtem Waffenbesitz“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und gegen die wegen unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen Besitzes von Kokain in nicht geringer Menge verhängten Einzelstrafen richtet. Jedoch sind die wegen unerlaubten Besitzes von Amphetamin in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „unerlaubtem Waffenbesitz“ (genauer: Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe) verhängte Einzelstrafe, die nicht Einsatzstrafe ist, und die Gesamtstrafe aufzuheben. Die Liste der angewendeten Vorschriften wird dahin geändert, dass an die Stelle von „§ 53 Abs. 1 Nr. 3a a) WaffG“ die Vorschrift des § 53 Abs. 3 Nr. 1a WaffG tritt.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„a) Das Urteil ist insoweit mit einem Rechtsfehler behaftet, als die Feststellungen die (tateinheitliche) Verurteilung aus § 53 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a) WaffG (UA S. 23) nicht tragen. Bei der Schusswaffe, die der Angeklagte im Besitz hatte, handelt es sich um einen SA- (d. h. ‘single action’) Revolver (UA S. 10/11), mithin nicht um eine ‘halbautomatische Selbstladewaffe‘ im Sinne der genannten Bestimmung (vgl. BGHSt 32, 300). Der Angeklagte hat sich deshalb nach § 53 Abs. 3 Nr. 1a WaffG strafbar gemacht...

b) Der aufgezeigte Rechtsmangel nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs im beantragten Umfang, weil das Landgericht vom Regelstrafrahmen des § 53 Abs. 1 WaffG ausgeht (UA S. 29). Dass es bei Anwendung von § 29a Abs. 2 BtMG zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre, lässt sich nicht zweifelsfrei ausschließen, zumal da diese Bestimmung eine niedrigere Mindeststrafe vorsieht.“

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