Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unvollständiger BAK-Rückrechnung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 190/96
Datum
21.05.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des LG Hildesheim im Strafauspruch wegen Vergewaltigung auf und verwies die Sache zurück, weil die Annahme der uneingeschränkten Schuldfähigkeit sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Die Kammer hatte bei der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration nicht alle maßgeblichen Berechnungsgrundlagen (insbesondere Körpergewicht und Reduktionsfaktor) angegeben. Bei einer errechneten Tatzeit-BAK von rund 2,18 ‰ könne eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens nicht ohne besondere, durchgreifende Umstände ausgeschlossen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Urteil muss zur Nachprüfbarkeit einer Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen (u.a. konsumierte Alkoholmenge, Körpergewicht, zugrunde gelegter Reduktionsfaktor sowie Annahmen zu Resorption und Abbau) nennen.

2

Die Ausgangs-Blutalkoholkonzentration ist nach der Widmark-Formel aus Menge, Körpergewicht und Reduktionsfaktor nachvollziehbar zu ermitteln; das Unterlassen dieser Angaben erschwert eine sachlich-rechtliche Überprüfung.

3

Bei einer errechneten Blutalkoholkonzentration von etwa 2 ‰ (hier 2,18 ‰) kann nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen und unter Beachtung des Zweifelssatzes die Möglichkeit erheblich verminderten Hemmungsvermögens im Sinne des § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden, soweit nicht besondere, durchgreifende Umstände vorliegen.

4

Feststellungen zur Schuldfähigkeit, die auf sachverständigen Rückrechnungen beruhen, müssen so bestimmt sein, dass das Revisionsgericht die Angemessenheit der zugrunde gelegten Annahmen und die resultierende Wertung überprüfen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 23. Januar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Mai 1996 in der Strafsache gegen 1. Karl-Heinz █████, geboren am ██ ██ 1963 in [REDACTED], wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1996

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23. Januar 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.

Der Rechtsfolgenausspruch kann keinen Bestand haben, weil der Ausschluss erheblich verminderten Hemmungsvermögens sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Die sachverständig beratene Kammer hat bei dem zur Tatzeit alkoholisierten Angeklagten mittels einer Trinkmengenberechnung ohne Berücksichtigung eines Abbaus, aber des geringstmöglichen Resorptionsdefizits von 10 %, einen theoretischen Maximalwert der Blutalkoholkonzentration von 3,28 ‰ zugrunde gelegt. Bei der Errechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration ist sie zutreffend (BGHSt 37, 231, 238) von dem geringstmöglichen Abbauwert von 0,1 ‰ in der Stunde ausgegangen und ist bei einer Rückrechnungszeit von elf Stunden zu einer Maximal-Blutalkoholkonzentration von 2,18 ‰ gelangt. Im Hinblick auf das erhalten gebliebene Erinnerungsvermögen des Angeklagten an das Tatgeschehen und den Umstand, dass er sich selbst nicht alkoholbedingt beeinträchtigt erachtet hat, ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte uneingeschränkt schuldfähig gewesen sei.

a) Um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der angenommenen Blutalkoholkonzentration zu ermöglichen, ist es erforderlich, im Urteil die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen zu benennen (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2, 8). Zwar hat die Kammer im Urteil Art und Menge der vom Angeklagten konsumierten alkoholischen Getränke, nicht jedoch dessen Körpergewicht und den zugrunde gelegten Reduktionsfaktor mitgeteilt. Da sich die Ausgangs-Blutalkoholkonzentration nach der Widmark-Formel aus dem Produkt von Blutalkoholkonzentration, Körpergewicht und Reduktionsfaktor errechnet, ist nicht nachvollziehbar, wie die Kammer zum Ergebnis der von ihr zu Trinkbeginn angenommenen Blutalkoholkonzentration gelangt ist.

b) Unter der Voraussetzung, dass die maximale Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 2,18 ‰ zutreffend errechnet worden wäre, können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem solchen Blutalkoholwert nach gesicherten wissenschaftlichen Erfahrungen unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden (BGHSt 37, 231 ff.). Abweichendes kann nur unter besonderen Voraussetzungen gelten (BGH a.a.O. S. 236, 241), die hier nicht gegeben sind. Die von der Kammer herangezogenen Umstände sind nur von untergeordneter Bedeutung (vgl. BGHSt 35, 308, 311; 37, 231, 241 ff. m.w.N.). Ein Leistungsverhalten, das für sich allein so eindeutig ein uneingeschränktes Hemmungsvermögen des Angeklagten bei Begehung der Tat belegen könnte, dass auch ein Blutalkoholwert von über 2 ‰ demgegenüber als Indiz ausnahmsweise vernachlässigt werden könnte, ist nicht festgestellt.

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