Teilweise erfolgreiche Revision: Aufhebung Geldbuße, Aufhebung der Verurteilung wegen Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 190/54
- Datum
- 01.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch Unterwerfungsverhandlung nach § 65 ff. OWiG rechtskräftig festgesetzte Geldbuße hindert nicht die gerichtliche Ahndung desselben Teils einer fortgesetzten Tat; die Geldbuße ist vom Gericht aufzuheben und gegebenenfalls auf eine Geldstrafe anzurechnen.
Bei einer fortgesetzten Handlung reicht ein einheitlicher Gesamtvorsatz aus, sodass sachlich zusammenhängende Einzelhandlungen als einheitliche Tat beurteilt werden können, auch wenn einzelne Tathandlungen später verwaltungsrechtlich geahndet wurden.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB) setzt den tatsächlichen Gebrauch der unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr voraus; das bloße Vorhalten als Buchungsbeleg, das Behörden nicht ohne Weiteres zur Kenntnis gelangen konnte, begründet den Tatbestand nicht.
Bei Ablehnung oder Einschränkung von Strafaussetzungen oder Umwandlungen wegen Vorstrafen muss das Gericht Zeitpunkt und Umfang früherer Verurteilungen ausdrücklich feststellen; unklare Feststellungen können den Strafausspruch zuungunsten des Angeklagten beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 23. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den technischen Einkäufer Gerhard █████ aus BO █████, geboren am ███████ ██ in ███████████,
die Kauffrau Ursula ████████ geb. ███, aus █████ BC, geboren ████████ ███ in ██ ███,
den Kaufmann Joachim-Wolfgang von ██████ aus BC, geboren ██████████ ███ in ████,
wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizberater ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Gerhard ██████████, Ursula ████████ und von ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23. November 1953
1. soweit es den Angeklagten Gerhard █████████ betrifft, a) dahin ergänzt, dass die Geldbuße von 500 DM, die durch Unterwerfungsverhandlung der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 27. Juli 1951 festgesetzt worden ist, aufgehoben wird, b) im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als über die Anrechnung der etwa gezahlten Geldbuße auf die Geldstrafe nicht entschieden worden ist;
2. soweit die Angeklagte Ursula ████████ wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben;
3. im Strafausspruch gegen den Angeklagten von ██████ mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten verurteilt, wie folgt:
1. den Angeklagten Gerhard █████████ wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat zu 3000 DM-West Geldstrafe,
2. die Angeklagte Ursula ████████ wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat zu 500 DM-West Geldstrafe und wegen Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen, deren Vollstreckung auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3. den Angeklagten von ██████ wegen Begünstigung zu einem Monat Gefängnis.
Alle drei Revisionen erheben die allgemeine Sachrüge. Nur gegen die Verurteilung der Angeklagten Ursula ████████ wegen Urkundenfälschung werden Ausführungen im Einzelnen gemacht.
Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.
I.
1.) Die Nachprüfung des Urteils ergibt keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Angeklagten Gerhard und Ursula █████████ sich der gemeinschaftlichen fortgesetzten Zuwiderhandlung nach Art. 1 Nr. 2 (a) und Art. 2 der Berliner Devisenverordnung vom 15.7.1950 schuldig gemacht haben, und dass eine Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG in Verbindung mit Art. 5 Nr. 2 (b) der Verordnung Nr. 503 in der Fassung der Verordnung Nr. 519 vorliegt.
2.) Das Landgericht führt bei Ursula ████████ auch den Art. 1 Nr. 2 (d) der Berliner Devisenverordnung vom 15.7.1950 als verletzt an. Es trifft zwar zu, dass diese in Westberlin ansässige Angeklagte Geschäfte über Vermögenswerte mit Personen abgeschlossen hat, die außerhalb Westberlins ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dieser Verstoß wird aber dadurch aufgezehrt, dass die Vermögenswerte, auf die die Geschäfte sich bezogen, entgegen dem Verbot des Art. 1 Nr. 2 (a) der Verordnung aus einem Gebiet außerhalb Westberlins nach Westberlin verbracht worden sind. Dies hat die Strafkammer übersehen. Dadurch werden jedoch der Schuld- und der Strafausspruch im Ergebnis nicht berührt. Die Revision der Angeklagten Ursula ████████ ist daher unbegründet, soweit sie die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat betrifft.
3.) Gegen den Angeklagten Gerhard █████████ hat die Oberfinanzdirektion Hamburg schon in einer Unterwerfungsverhandlung vom 27. Juli 1951 eine Geldbuße von 500 DM-West festgesetzt, weil er „etwa seit Januar 1951“ in Berlin Damenstrümpfe von Personen mit Wohnsitz in der sowjetisch besetzten Zone selbst oder durch seine Ehefrau gekauft und diese Vermögenswerte ohne Genehmigung ins Bundesgebiet nach Hamburg verbracht hatte.
Das Landgericht berücksichtigt dies, geht dabei aber rechtlich fehlerhaft vor.
a) Es sieht die jetzt abgeurteilte, im August 1950 begonnene Tat als fortgesetzte Handlung an, weil allen Einzelhandlungen ein einheitlicher Gesamtvorsatz zugrunde liege und „sowohl hinsichtlich der Begehungsform als auch in Bezug auf das angegriffene Rechtsgut bei allen Einzelakten eine gewisse Einheitlichkeit“ bestehe. Als Tatzeit legt es der Verurteilung aber nur die Monate August bis Dezember 1950 zugrunde. Dies beruht nicht etwa auf der Annahme, der Angeklagte habe nur bis zum Dezember 1950 auf Grund seines Gesamtvorsatzes gehandelt und im Januar 1951 einen neuen Tatentschluss gefasst. Das Landgericht ist nicht dieser Auffassung, für die der Sachverhalt auch keinerlei Anhaltspunkte bietet. Das Urteil lässt die seit Januar 1951 begangenen Devisenvergehen vielmehr nur deshalb unberücksichtigt, weil „sie bereits durch die Unterwerfungsverhandlung vor der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 27. Juli 1951, die sich ausdrücklich auf den Zeitraum seit Januar 1951 erstreckt, rechtskräftig geahndet sind“. Es betrachtet sie also an sich als Teil der jetzt abgeurteilten fortgesetzten Handlung; es nimmt an, dass sie von demselben Gesamtvorsatz wie die von August bis Dezember 1950 verübten Handlungen umfasst, diesen in der Begehungsweise gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet waren. Gegen diese Auffassung bestehen keine rechtlichen Bedenken.
b) Das Landgericht zieht aus ihr jedoch nicht die richtigen rechtlichen Folgerungen. Die rechtskräftige Festsetzung einer Geldbuße durch die Unterwerfungsverhandlung war hier kein Hindernis, auch den Teil der fortgesetzten Handlung, für den die Geldbuße verhängt worden ist, gerichtlich abzuurteilen (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Das Landgericht musste ihn daher in das Urteil einbeziehen und die in der Unterwerfungsverhandlung festgesetzte Geldbuße von 500 DM aufheben (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 OWiG). Da hierzu keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat die Geldbuße aufheben.
Die Geldbuße ist, soweit sie abgeführt ist, auf die Geldstrafe anzurechnen (§ 61 Abs. 2 OWiG). Ob und in welcher Höhe der Angeklagte sie entrichtet hat, geht aus dem Urteil nicht hervor. Über die Anrechnung muss daher das Landgericht noch entscheiden. Insoweit ist der Strafausspruch aufzuheben. Die Höhe der Geldstrafe kann durch den Fehler nur zugunsten des Angeklagten beeinflusst worden sein. Da nur er Revision eingelegt hat, bleibt sie bestehen.
II.
Die Verurteilung der Angeklagten Ursula ████████ wegen Urkundenfälschung wird von der Revision mit Recht angegriffen. Hier fällt die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO mit der Sachbeschwerde zusammen, braucht also nicht besonders erörtert zu werden.
Das Landgericht sieht nicht als erwiesen an, dass die Angeklagte die unechten Rechnungen selbst hergestellt oder dabei mitgewirkt habe. Es verurteilt sie vielmehr mit der Begründung, sie habe diese unechten Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Die bisherigen Feststellungen ergeben dies jedoch nicht.
Die Angeklagte verwendete die Rechnungen als Buchungsunterlagen, „um den staatlichen Stellen die Nachprüfungsmöglichkeit der von der Firma █████████ getätigten illegalen Geschäfte zu erschweren“ (UA 17). Mehr wird über den Gebrauch nicht gesagt. Er lag noch nicht darin, dass die Schriftstücke sich bei den Buchungsbelegen befanden, die der Behörde nach Art. 3 der Berliner Devisenverordnung vom 15.7.1950 auf Verlangen vorgelegt werden mussten. Dadurch war noch keine Lage geschaffen, in der die Behörde von den unechten Urkunden ohne Weiteres Kenntnis nehmen konnte. Die Angeklagte musste von ihnen erst dann Gebrauch machen, wenn sie sie z. B. für einen Prüfer bereitlegte, so dass sie diesem ohne Weiteres zur Einsicht offenstanden (vgl. RGSt 66, 298; 312, 313; RG HRR 1940, 1272). Darüber ist jedoch bisher nichts festgestellt. Sollten die Buchungsunterlagen mit den unechten Urkunden im Strafverfahren beschlagnahmt worden, also ohne den Willen der Angeklagten zur Kenntnis der Behörde gekommen sein, so hätte sie von ihnen nicht Gebrauch gemacht (vgl. RGSt 66, 298; 51, 27).
III.
1.) Gegen die Verurteilung des Angeklagten von ██████ wegen Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Aus dem Urteil geht ausreichend hervor, dass sein Vorsatz sich auf die Tatsachen bezog, die die Zuwiderhandlung der Eheleute █████████ zur Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG und damit zum Vergehen im Sinne der §§ 1 Abs. 2, 257 Abs. 1 StGB machten. Die Revision erhebt auch weder in dieser noch in anderer Richtung näher begründete Einwendungen.
2.) Der Strafausspruch hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht lehnt es „mit Rücksicht auf die Vorstrafen“ ab, die Gefängnisstrafe von einem Monat nach § 27b StGB in eine Geldstrafe umzuwandeln, und führt fort: „Wegen der gegen den Angeklagten von ██████ in den letzten 5 Jahren im Inland erkannten Vorstrafen von mehr als sechs Monaten war auch eine Strafaussetzung zur Bewährung kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB)“.
a) Diese Ausdrucksweise ist ungenau. Sie lässt nicht erkennen, ob die früheren Verurteilungen während der letzten 5 Jahre vor Begehung der Straftat ausgesprochen worden sind, wie § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB es voraussetzt. Eine Strafaussetzung zur Bewährung wäre nicht schon kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn der Angeklagte erst nach seiner jetzt abgeurteilten Tat vom 23. Dezember 1950 wegen anderer strafbarer Handlungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Ob dies ein Grund wäre, die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB zu verneinen, hätte das Landgericht zu entscheiden.
b) Die Unklarheit, die im Urteil über den Zeitpunkt der früheren Verurteilungen besteht, kann den Strafausspruch auch im Übrigen, insbesondere insoweit zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben, als das Landgericht eine Anwendung des § 27b StGB unter Hinweis auf die „Vorstrafen“ ablehnt.
Das Landgericht wird bei der Entscheidung über die Kosten der Revisionen, die ihm überlassen bleibt, zu berücksichtigen haben, dass die Revision der Angeklagten Ursula ██████████ schon jetzt insoweit erfolglos geblieben ist, als diese Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat zu 500 DM-West Geldstrafe verurteilt ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Koffka | Dr. Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |