Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur fortgesetzten Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 30/64
- Datum
- 03.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gebrauchmachen einer Urkunde im strafrechtlichen Sinne setzt voraus, dass die Urkunde in den Machtbereich des zu Täuschenden gelangt ist, sodass dieser ohne Weiteres von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann.
Das bloße Dienen gefälschter Rechnungen als Buchungsunterlagen und deren Aufbewahrung genügt für ein Gebrauchmachen nicht; ein Gebrauch liegt erst vor, wenn die Unterlagen etwa einem Prüfer zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.
Ein zwangsweiser Zugriff durch Behörden begründet grundsätzlich kein Gebrauchmachen der Urkunde durch den Täter.
Bei Annahme einer fortgesetzten Tat sind konkrete Feststellungen zu Tatzeitpunkten erforderlich; bei Zweifeln an zeitlichen Feststellungen, die die Verjährung betreffen, ist zugunsten des Angeklagten von Unsicherheit auszugehen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15. Mai 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Helfer in Steuersachen und jetzigen Verwaltungs- ██ aus ██ angestellten Ludwig ████, geboren ██████████████ in ██, █████, wegen Urkundenfälschung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich Bundesrichter Dr. Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und der Mitangeklagte ██████████████ wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt worden sind, ferner in den Gesamtstrafaussprüchen. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen fortgesetzter Urkundenfälschung unter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen aus einem früheren rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er Verfahrensbeschwerden erhebt und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafkammer ist der Meinung, der Angeklagte habe von den acht Rechnungen, die er nach ihren Feststellungen über Schwarzkäufte des früheren Mitangeklagten ████ fälschlich anfertigte, um dessen Buchführung für das Finanzamt in Ordnung zu bringen, dadurch Gebrauch gemacht, daß diese Rechnungen in der Buchführung verwertet wurden. Dem kann nicht gefolgt werden. Zum „Gebrauchmachen“ gehört, daß die Urkunde in den Machtbereich des zu Täuschenden gebracht wird, dergestalt, daß für diesen die Möglichkeit gewährleistet ist, von dem Inhalt ohne weiteres Kenntnis zu nehmen. Es genügt daher nicht, daß die Rechnungen als Buchungsunterlagen dienten und als solche aufbewahrt wurden. Gebrauch gemacht wurde von ihnen vielmehr erst, wenn sie z. B. einem Prüfer zum Zwecke der Einsicht zur Verfügung gestellt wurden (RGSt 66, 298, 312; RG RStBl 1935, 131; BGH, Urteile vom 1. Juni 1954 – 5 StR 190/54 und vom 16. November 1954 – 5 StR 344/54). Das kann bei der Betriebsprüfung im März 1955 geschehen sein, wobei es unerheblich wäre, ob der Angeklagte selbst oder ████████ die Rechnungen dem Prüfer zugänglich machte; denn Fälschen und Gebrauchmachen hätten dem gemeinsamen Plan beider entsprochen. Der Angeklagte müßte sich daher als Mittäter ████ ██ auch ein Gebrauchmachen durch diesen zurechnen lassen, wie umgekehrt ██████████ für die gesamte Tätigkeit des Angeklagten einzustehen hat. Das Urteil enthält jedoch keine Feststellungen darüber, ob die Rechnungen dem Prüfer zur Verfügung gestellt wurden. Das ergibt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht; denn die Strafkammer hat sich mit dieser Frage ersichtlich nicht befaßt, weil es von ihrem irrigen Rechtsstandpunkt aus hierauf nicht ankam. Daß die Rechnungen später den Steuerfahndungsbeamten vorgelegen haben, ist jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn ein zwangsweiser Zugriff stattgefunden hat; ein solcher stellt kein Gebrauchmachen durch den Täter dar.
Die bisherigen Feststellungen ergeben somit nur, daß der Angeklagte den Tatbestand der Urkundenfälschung durch Fälschen der Rechnungen verwirklicht hat. Deswegen allein kann er aber möglicherweise wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden. Wie auch die Nachprüfung durch den Senat ergeben hat, ist die erste Handlung, durch welche die fünfjährige Verjährungsfrist unterbrochen worden sein könnte, die Verfügung des Amtsrichters vom 9. Oktober 1959, mit der er die Ladung des Angeklagten und des Mitangeklagten ██████ █ zur ███ Vernehmung anordnete; denn die Einleitung der Untersuchung durch das Finanzamt Köln am 4. Juni 1959 (vgl. BGHSt 14, 316) bezog sich nur auf den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Das von der Strafkammer angenommene fortgesetzte Fälschen von Rechnungen kann mithin für sich allein nur dann noch verfolgt werden, wenn der Angeklagte wenigstens die letzte Rechnung erst nach dem 9. Oktober 1954 hergestellt hat. Daß dies der Fall gewesen ist, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die Rechnung trägt zwar das Datum vom 10. November 1954. Festgestellt ist indessen nur, daß sie nach diesem Zeitpunkt in der Buchhaltung verwertet, nicht aber, wann sie tatsächlich hergestellt worden ist. Dies kann sowohl vor als auch nach dem Verjährungsstichtag geschehen sein. Dieser Zweifel müßte an sich zugunsten des Angeklagten ausschlagen (BGHSt 18, 274). Jedoch ist hier für eine abschließende Beurteilung der Verjährungsfrage noch kein Raum; denn es ist nicht auszuschließen, daß eine Tatzeit festgestellt werden kann, die eine Strafverfolgung gestattet. Die Strafkammer hat eine solche Feststellung möglicherweise nur für überflüssig gehalten.
Der Schuldspruch wird mithin unter keinem Gesichtspunkt von den bisherigen Feststellungen getragen. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten Sondermann zu erstrecken, soweit auch er wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Damit entfällt auch bei ihm die Gesamtstrafe.
Das übrige Vorbringen der Revision braucht unter diesen Umständen nicht erörtert zu werden. Es ist jedoch auf folgendes hinzuweisen: Sollte sich ergeben, daß von den Rechnungen zwar nach dem Verjährungsstichtag möglicherweise durch eine Handlung Gebrauch gemacht worden ist, daß aber alle Fälschungen schon vorher vorgenommen worden sind oder jedenfalls vorgenommen sein können, so wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob hinsichtlich des Fälschens eine selbständige Verjährung möglich ist. Sie wird ferner, wenn es hierauf noch ankommen sollte, ihre Auffassung, der Angeklagte habe sämtliche Rechnungen mit Gesamtvorsatz gefälscht, überprüfen müssen. Ob die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat vorliegen (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271), kann zumindest für die letzte Rechnung zweifelhaft sein, weil die vorhergehende ein um mehr als 1 1/2 Jahre zurückliegendes Datum trägt. Durch die irrige Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist ein Angeklagter allerdings in der Regel nicht beschwert. Dies gilt indessen, wie die Revision zutreffend geltend macht, dann nicht, wenn sich diese Annahme bei der Frage der Verjährung zu seinem Nachteil auswirkt. Im Übrigen könnten auch mehrere Rechnungen gleichzeitig gefälscht worden sein.
| Baldus | Dotterweich | Meyer | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |