Treffer
BGH Urteil

Freispruch wegen fehlendem Strafantrag und Geringwertigkeit bei Zement- und Kalkentwendung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 188/56
Datum
19.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen schweren Diebstahls verurteilt worden, nachdem er je einen Sack Zement und Kalk entwendet hatte. Der BGH hob das Urteil auf und sprach frei. Die Kammer habe die Geringwertigkeit rechtlich fehlerhaft beurteilt, da sie die Verhältnisse des Geschädigten außer Acht ließ. Zudem war kein rechtzeitiger Strafantrag nach § 61 StGB gestellt worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frage, ob eine Sache „von unbedeutendem Werte“ i.S. von § 370 Nr. 5 StGB ist, lässt sich nicht durch eine einheitliche Geldgrenze bestimmen, sondern erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung nach sachlichem Maßstab, Sprachgebrauch und Verkehrsauffassung.

2

Bei der Bewertung der Geringwertigkeit sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten zu berücksichtigen; trifft den Geschädigten der Verlust nur unwesentlich, kann dies zugunsten des Täters zur Annahme von Geringwertigkeit führen.

3

Die Verfolgung einer Übertretung nach § 370 Nr. 5 StGB setzt das rechtzeitige Vorliegen eines Strafantrags nach § 61 StGB voraus; das Vorliegen dieses Antrags ist vom Revisionsgericht in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen.

4

Ist die Dreimonatsfrist des § 61 StGB abgelaufen und liegt kein wirksamer Strafantrag vor, ist die Tat als Übertretung nicht mehr zu verfolgen; fehlt damit eine Prozessvoraussetzung, hat das Revisionsgericht Freispruch zu erteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 7. Februar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Kurt K. ███ aus ███ █████, geboren ████████ 1913 in ███ ███████████, wegen schweren Diebstahls i. R.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ███████ ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 7. Februar 1956 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat mit Hilfe seines jugendlichen Sohnes aus der noch offenen Halle des mit einem Zaun umgebenen Nachbargrundstücks je einen Sack Zement und Kalk (Handelspackung) entwendet. Er wollte hiermit (durch einen Nachbarn) am nächsten Tage geringfügige Reparaturen am Dach seines Schuppens vornehmen. Für die Ausbesserung wurden von dem Zement und Kalk je eine Schaufel verbraucht.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensbeschwerde gibt entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht „die den Mangel enthaltenden Tatsachen“ an. Sie ist daher unbeachtlich. Dagegen hat die Sachrüge Erfolg. Das Urteil musste aus folgenden Gründen aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen werden:

1.) Das Landgericht hat zunächst untersucht, ob die Tat des Angeklagten als Notentwendung im Sinne des § 248a StGB zu bewerten sei. Die Strafkammer hat dies abgelehnt, weil der Angeklagte nach ihren Feststellungen nicht aus Not gehandelt hat. In den Urteilsgründen wird sodann anerkannt, dass die vom Angeklagten entwendeten Säcke mit Zement und Kalk „Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs“ seien und dass sie „zum alsbaldigen Gebrauch“ bestimmt gewesen seien. Die Strafkammer ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, ein Sack Zement und ein Sack Kalk im Werte von 7 bis 8 DM seien weder „eine geringe Menge“ noch „von unbedeutendem Werte“. Aus diesen Gründen kann nach der Auffassung der Strafkammer die Tat des Angeklagten nicht als Übertretung nach § 370 Nr. 5 StGB angesehen werden.

2.) Dieses Ergebnis beruht auf einem Rechtsirrtum.

Das Landgericht ist erkennbar von einem nicht zutreffenden Begriff des „unbedeutenden Wertes“ ausgegangen, so dass nicht untersucht zu werden braucht, ob die entwendeten Gegenstände noch als eine „geringe Menge“ angesehen werden können.

a) Die Frage, ob es sich um entwendete Sachen von unbedeutendem Werte im Sinne des § 370 Nr. 5 StGB handelt, ist zwar in erster Linie tatsächlicher Natur und unterliegt daher an sich der Würdigung des Tatrichters. Das Revisionsgericht muss jedoch nachprüfen, ob dieser von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist (vgl. BGHSt 5, 263/264; 6, 41/43). Das ist nicht der Fall.

Das Landgericht beruft sich für seine Auffassung lediglich auf den Geldwert der entwendeten Sachen (7 bis 8 DM). Die bloße Angabe des Geldwertes kann aber im vorliegenden Falle die ablehnende Entscheidung der Strafkammer allein nicht tragen, weil der Geldbetrag im Rahmen dessen liegt, was unter Umständen noch als „geringwertig“ im Rechtssinne angesehen werden kann.

Diese Grenze lässt sich nicht für alle Fälle gleichmäßig festlegen. Die Rechtsprechung hat dies zwar zum Teil versucht und dabei u. a. die Ansicht vertreten, dass bei Geldleistungen ein Betrag als geringfügig gilt, „der den Mindestsatz der dem Täter für eine Woche zustehenden Arbeitslosenunterstützung nicht übersteigt“. Dem schließt sich die Revision unter Hinweis auf das Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 29. März 1951 an (3 StR 123/51, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1952, 147; vgl. hierzu auch RG in JW 1937, S. 2510 Nr. 5). Hiergegen hat jedoch der 3. Strafsenat selbst in seinem – zu § 264a StGB ergangenen – Urteil vom 8. Oktober 1953 (abgedruckt in BGHSt 5, 263/265) Bedenken aufgezeigt. Dem ist der 1. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 26. März 1954 (BGHSt 6, 41) gefolgt. Er hat im Anschluss an die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts mit eingehender Begründung dargelegt, dass weder die dem Täter zustehende Arbeitslosenunterstützung noch allgemeine Fürsorgesätze einen verwertbaren Anhaltspunkt für die Ermittlung der Geringwertigkeit bieten.

Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsmeinung und ihrer Begründung in seinem Urteil vom 12. Oktober 1954 (5 StR 308/54) angeschlossen.

Die Frage, wann ein Gegenstand geringwertig ist, kann mithin nur von Fall zu Fall beantwortet werden. Es ist dabei in erster Linie ein sachlicher Maßstab zugrunde zu legen und zu ermitteln, was nach dem Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung als „geringwertig“ angesehen wird. Daneben sind die Verhältnisse der Beteiligten, und zwar vor allem die des Verletzten zu würdigen. Wird dieser durch den Verlust in nennenswerter Weise getroffen, so scheidet im Allgemeinen die Anwendbarkeit des § 370 Nr. 5 StGB aus, selbst wenn die Wertung nach objektiven Maßstäben eine solche Beurteilung zulassen würde. Andererseits erhellt aus diesen Ausführungen, dass auch zugunsten des Täters eine den Geschädigten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nur unwesentlich berührende Entwendung als „geringwertig“ angesehen werden muss, wenn – wie hier – der Geldwert im Rahmen dessen liegt, was durch § 370 Nr. 5 StGB erfasst wird.

b) Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Strafkammer insofern einem Irrtum unterlegen ist, als sie bei der Prüfung, ob die entwendeten Säcke von unbedeutendem Wert waren, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten außer Acht gelassen hat. Diese können, wie die Urteilsgründe bereits hinreichend ergeben, durch die Tat des Angeklagten nur unbedeutend berührt worden sein. Denn es handelte sich nach den Feststellungen der Strafkammer um Baumaterialien, die in einem noch nicht vollendeten Neubau standen, also einem Bauunternehmer gehörten. Schon diese, wenn auch nur knappen Feststellungen reichen aus, um darzutun, dass die entwendeten Säcke unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Geschädigten von unbedeutendem Werte waren. Deshalb ist die Tat des Angeklagten nicht als schwerer Diebstahl, sondern als Übertretung nach § 370 Nr. 5 StGB anzusehen, dessen übrige Tatbestandsmerkmale schon von der Strafkammer zutreffend festgestellt worden sind.

c) Als Übertretung nach § 370 Nr. 5 StGB kann die Tat des Angeklagten nur verfolgt werden, wenn rechtzeitig ein Strafantrag des Geschädigten gestellt worden ist (§ 61 StGB). Diese Verfahrensvoraussetzung ist zu jeder Lage des Verfahrens, auch vom Revisionsgericht zu prüfen (vgl. RGSt 75, 257). Der Senat hat daher die in dieser Sache entstandenen Vorgänge darauf geprüft, ob ein Strafantrag vorliegt. Das ist nicht der Fall. Ein Strafantrag kann nach Lage der Dinge insbesondere nicht in der Anzeige des Geschädigten gesehen werden. Diese ergibt nicht das unzweideutige Verlangen, dass die in Rede stehende Tat verfolgt werden solle, zumal sich die Anzeige auf weitere Entwendungen bezog und weiterhin erwähnt, dass dem Geschädigten beide Säcke, aus denen nur je eine Schaufel fehlte, zurückgegeben worden seien.

3.) Da die Frist des § 61 StGB, nach dem ein Strafantrag binnen drei Monaten zu stellen ist, abgelaufen ist, kann der Angeklagte nicht wegen Übertretung nach § 370 Nr. 5 StGB bestraft werden. Dieses führt, weil gegen den Angeklagten das Verfahren wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls im Rückfall eröffnet worden ist, nicht zur Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung; der Angeklagte ist vielmehr freizusprechen (vgl. BGHSt 1, 231/235; 7, 256/261), und zwar gemäß § 354 Abs. 1 StPO durch das Revisionsgericht.

SarstedtSchmidtSchmitt
Dr. KoffkaSiemer

Zitiert von (2)