Revision aufgehoben: Mängel bei Zueignungsabsicht und Rückfallfeststellung, Zurückverweisung an Schöffengericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 186/59
- Datum
- 07.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zueignungsabsicht bei Diebstahl eines Kraftfahrzeugs muss bereits bei der Wegnahme vorliegen; bloßes Nichtzurückbringen genügt für sich genommen nicht, vielmehr ist festzustellen, ob der Täter das Fahrzeug grundsätzlich dem Eigentümer dauerhaft entziehen wollte.
Bei unklaren tatsächlichen Umständen ist zu prüfen, ob der Täter das Fahrzeug allenfalls nur vorübergehend dem Zugriff des Eigentümers entziehen wollte; schlüssige Anhaltspunkte hierfür sind zu Gunsten des Beschuldigten zu würdigen.
Für die Annahme des Rückfalls nach § 244 Abs. 1 StGB müssen frühere Verurteilungen oder Taten nach dem Ablauf der zuvor verbüßten Gesamtstrafe liegen; das Gericht hat diese Voraussetzungen lückenlos darzulegen.
Ist eine Rechtsmittelbegründung ohne Verschulden des Angeklagten verspätet erfolgt (unabwendbarer Zufall), ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Ändern sich die maßgeblichen Umstände so, dass die Annahme besonderer Zuständigkeit (z. B. der Strafkammer) nicht mehr gerechtfertigt ist, ist die Sache an das zuständige Schöffengericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 22. Januar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Autoschlosser Heinz S., geb. am █████████ 1925 in H., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R. u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Bärker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ██ als Vertreter der ███████████████████ Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 22. Januar 1959
1. im Schuldspruch wegen Rückfalldiebstahls, 2. in allen Strafaussprüchen
mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Hannover zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision ist ohne Verschulden des Angeklagten zu spät begründet worden. Das war für ihn ein unabwendbarer Zufall. Auf seinen Antrag wird er in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
1. Die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls hält der Sachbeschwerde der Revision nicht stand.
a) Das Landgericht legt nicht ausreichend dar, dass der Angeklagte, als er nachts mit dem Volkswagen seines Arbeitgebers heimlich ohne festes Ziel wegfuhr, die Absicht hatte, sich das Fahrzeug rechtswidrig zuzueignen.
Die Strafkammer ist überzeugt, dass seine Einlassung nicht zutrifft, er habe aus Verzweiflung über ein Zerwürfnis mit einer Frau gegen einen Baum fahren und sich auf diese Weise das Leben nehmen wollen. Sie kann aber nicht feststellen, was er in Wahrheit mit seiner Fahrt bezweckte und wie er sich ihren Verlauf vorstellte, insbesondere wie weit und wie lange er mit dem fremden Wagen fahren wollte. Sie bezeichnet nur als erwiesen, dass er ihn nicht zurückbringen wollte.
Zueignungsabsicht, die schon bei der Wegnahme vorhanden sein muss, erfordert, dass der Täter das Fahrzeug mindestens eine Zeitlang, solange es für ihn Wert hat, für sich behalten und es zugleich dem Eigentümer nicht nur vorübergehend, sondern grundsätzlich dauernd entziehen will. In diesem zweiten Punkt genügt es allerdings, wenn der Wegnehmende den Wagen nach einiger Zeit irgendwo stehenlässt, ihn damit dem Zugriff Dritter preisgibt und es dem Zufall überlässt, ob, wann, auf welche Weise und in welchem Zustand er an den Eigentümer zurückgelangt (BGH NJW 1953, 1880; vgl. auch die Entscheidungen des BGH bei Dallinger MDR 1954, 398 zu § 248b StGB).
Die Zueignungsabsicht liegt also nicht, wie das Landgericht anzunehmen scheint, schon darin allein, dass der Täter bei der Wegnahme nicht den Willen hat, den Kraftwagen zurückzubringen. Auch dann muss vielmehr, wenn er das Fahrzeug von vornherein nur eine Zeitlang für sich behalten will, geprüft werden, ob sein Wille bei der Wegnahme nur dahin ging, es dem Eigentümer vorübergehend in der Weise zu entziehen, dass es ihm bald durch Dritte, insbesondere die Polizei, wohlbehalten wieder zugeführt werde. Das ist Sache der tatrichterlichen Würdigung und hängt von den jeweiligen tatsächlichen Begleitumständen ab. Schließen sie eine solche Willensrichtung des Täters nicht aus, so ist zu seinen Gunsten von ihr auszugehen.
Das angefochtene Urteil sagt nichts darüber, ob der Angeklagte mit dem Volkswagen in der Absicht weggefahren ist, ihn nach einiger Zeit dem Zugriff beliebiger Dritter auszusetzen, oder ob er ihn dem Eigentümer durch andere wieder zukommen lassen, ihn z. B. der Polizei in die Hände spielen wollte. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe über diese Fragen etwas zu entnehmen, ist dem Revisionsgericht deshalb unmöglich, weil der Tatrichter nicht hat klären können, was der Angeklagte mit der Fahrt vorhatte.
b) Die Rückfallvoraussetzungen (§ 244 Abs. 1 StGB) sind nicht lückenlos festgestellt. Der Angeklagte hatte die Gesamtstrafe wegen seiner ersten beiden Diebstähle bis zum 28. August 1949 verbüßt. Er ist am 28. Mai 1953 wegen zahlreicher Diebstähle wiederum verurteilt worden. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob er diese Taten oder wenigstens eine von ihnen nach dem 28. August 1949 begangen hat, wie § 244 Abs. 1 StGB es voraussetzt.
2. Soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein bestraft worden ist, will die Revision erkennbar nur den Strafausspruch angreifen. Er lässt sich nicht aufrechterhalten. Denn er kann höher ausgefallen sein, weil der Angeklagte auch wegen Diebstahls verurteilt worden ist.
3. Die Zuständigkeit der Strafkammer ist bisher ersichtlich nicht wegen besonderer Bedeutung des Falles, sondern nur deshalb angenommen worden, weil erwartet wurde, der Angeklagte werde mit mehr als zwei Jahren Zuchthaus bestraft werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG). Eine solche Strafe kann jetzt nicht mehr verhängt werden, weil ihr § 358 Abs. 2 StPO entgegensteht. Es ist daher nicht gerechtfertigt, statt des grundsätzlich zuständigen Schöffengerichts weiterhin die Strafkammer entscheiden zu lassen. Auf die richtige Anwendung der §§ 74 Abs. 1, 24 Abs. 1 GVG ist auch im Rechtsmittelzug zu achten, soweit das Verfahrensrecht dies zulässt (vgl. BVerfG NJW 1959, 871). Der Senat verweist die Sache daher nach § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurück.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Schmidt | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Bärker |