Aufhebung und Rückverweisung wegen unterlassener Verurteilung wegen Sachbeschädigung (§303 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 183/63
- Datum
- 25.06.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der Zueignung im Sinne der §§ 242, 246 StGB setzt nicht nur die dauernde Entziehung der Sache aus dem Vermögen des Berechtigten voraus, sondern auch den Willen, die Sache oder ihren wirtschaftlichen Wert dem eigenen Vermögen zuzuführen; bloße Preisgabe reicht nicht aus.
Unterschlagung setzt voraus, dass der Täter bereits vor der Preisgabe den Entschluss gefasst und betätigt hat, die Sache dem Vermögen des Berechtigten dauernd zu entziehen und für sich zu nutzen.
Handelt ein Täter bei der Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs zugleich gewaltsam am Fahrzeug (z.B. Sprengen des Lenkradschlosses), kann hierdurch eine selbständige Sachbeschädigung nach §303 StGB verwirklicht werden, die gesondert zu berücksichtigen ist.
Unterlässt das Tatgericht die Verurteilung wegen eines tatsächlich festgestellten, tateinheitlichen Delikts, ist dies ein aufzuhebender Sachfehler; der BGH kann das Urteil nicht in entsprechender Anwendung des §354 Abs.1 StPO abändern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür fehlen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 10. Januar 1965
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vortagearbeiter Hans-Jürgen ███ aus ███████, █████ geboren am ██ 1935 in ██, wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Januar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Amtsgericht (Schöffengericht) Neunkirchen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs (§ 248b StGB) tateinheitlich begangen mit einem Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG und begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt und ihm gestattet, die Geldstrafe in Raten zu zahlen. Ferner hat es der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, beanstandet, dass der Angeklagte nicht „auch wegen Unterschlagung“ verurteilt worden ist. Diese Rüge bleibt zwar erfolglos, doch muss das angefochtene Urteil aus einem anderen Grunde auf die Sachrüge hin aufgehoben werden.
Das Landgericht hat in zutreffenden Erwägungen einen Diebstahl des Motorrollers verneint. Nach den insoweit rechtsfehlerfreien Ausführungen des angefochtenen Urteils hat sich nicht feststellen lassen, dass der Angeklagte im Augenblick der Ingebrauchnahme des Motorrollers die Absicht hatte, diesen nach der Benutzung dem Zugriff beliebiger Dritter preiszugeben. Der wegen Schwachsinns in Verbindung mit einer zur Tatzeit bestehenden Trunkenheit bei seiner Tat nur vermindert zurechnungsfähige Angeklagte wollte mit dem Motorroller nur ein Stück fahren; über das weitere Schicksal des Fahrzeugs machte er sich keine Gedanken. Dass das Landgericht unter diesen Umständen eine Zueignungsabsicht bei der Wegnahme des Fahrzeugs nicht angenommen hat, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 7. Juli 1959 – 5 StR 186/59 –). Insoweit richtet die Revision auch keine Angriffe gegen das Urteil.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht ferner in dem späteren Stehenlassen des Motorrollers keine Unterschlagung gesehen. In der Preisgabe des Motorrollers, „ohne sich hierbei irgendwelche weiteren Gebrauchsvorteile zu sichern“ (UA S. 5 oben), liegt keine Zueignung. Der Begriff der Zueignung im Sinne der §§ 242, 246 StGB setzt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u. a. RGSt 61, 228, 232 f.; 64, 259; 67, 334, 335; DJ 1938, 1529) und des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. BGHSt 4, 236, 238; 5, 205, 206; GA 1954, 60; Urteil vom 16. Juni 1959 – 1 StR 265/59 –) nicht nur den Willen des Täters voraus, eine Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert dem Vermögen des Berechtigten dauernd zu entziehen, sondern auch den Willen, die Sache oder ihren Sachwert dem eigenen Vermögen zuzuführen, also ihren wirtschaftlichen Wert irgendwie für sich auszunutzen. Die bloße Preisgabe einer Sache ist daher noch keine Zueignung. Voraussetzung einer Unterschlagung wäre, dass der Angeklagte schon vor der Preisgabe des in seinem Gewahrsam befindlichen Fahrzeugs den Entschluss gefasst und betätigt hätte, es dem Vermögen des Berechtigten dauernd zu entziehen und für sich zu nutzen (vgl. BGH NJW 1959, 948 Nr. 20; Urteil vom 16. Juni 1959 – 1 StR 265/59 –). Die Feststellungen des Landgerichts lassen deutlich erkennen, dass es, wie es eine Zueignungsabsicht des Angeklagten schon bei der Ingebrauchnahme des Motorrollers zutreffend verneint hat, so auch eine Zueignung des Fahrzeugs nach der Ingebrauchnahme, aber vor der Preisgabe ablehnt. Dann hat es den Angeklagten mit Recht nicht wegen Unterschlagung verurteilt.
Ein – von der Revision nicht gerügter, aber auf die Sachrüge hin vom Senat zu berücksichtigender – Rechtsfehler liegt nur in folgendem: Als der Angeklagte den Motorroller in Gebrauch nahm, hat er das Lenkradschloss durch gewaltsames Herumreißen des Lenkrades gesprengt, also insoweit eine Sachbeschädigung begangen. Diese Sachbeschädigung, derentwegen der Eigentümer des Fahrzeugs Strafantrag gestellt hat (Bl. 1 v. GA), steht in Tateinheit mit dem Vergehen nach § 248b StGB (LK 8. Aufl. 1958 Anm. 9 zu § 248b StGB) und darum auch mit dem Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Das Landgericht hätte den Angeklagten also auch wegen Vergehens gegen § 303 StGB verurteilen müssen.
Da es das nicht getan hat, unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung. Zwar ist kaum anzunehmen, dass der dargelegte Rechtsfehler das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflusst hat. Doch konnte der Senat das Urteil des Landgerichts mit Rücksicht auf § 265 StPO nicht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändern.
Die Zurückverweisung an das Amtsgericht (Schöffengericht) Neunkirchen folgt aus § 354 Abs. 3 StPO.
| Geier | Hübner | Sanders | |||
| Dr. Willms | Fischer |