Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Meineidsurteils und Zurückverweisung wegen Unklarheit zu Rechtfertigungsgründen und Eidesunfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 185/65
Datum
15.06.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, weil die Strafkammer eine Möglichkeit nicht ausschließt, dass Umstände vorlagen, welche die Anwendung des § 52 StGB rechtfertigen könnten. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist in Bezug auf die Eidesunfähigkeit erfolgreich: § 161 Abs. 1 StGB schreibt grundsätzlich dauernde Eidesunfähigkeit bei Meineid vor. Der BGH verweist die Sache an eine andere Kammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bleibt in den Urteilsgründen eine Möglichkeit bestehen, dass rechtfertigende oder entschuldigende Umstände vorliegen, die die Anwendung des § 52 StGB rechtfertigen könnten, ist die Verurteilung wegen sachlichen Rechtsfehlers aufzuheben.

2

Bei einer Verurteilung wegen Meineids ist gemäß § 161 Abs. 1 StGB grundsätzlich die dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, auszusprechen; ein Zeitmaß kann demnach nicht an deren Stelle gesetzt werden.

3

Verfassungs- oder menschenrechtliche Erwägungen begründen allein keinen ausreichenden Grund, hiervon abzuweichen; maßgebliche gesetzliche Vorschriften und die bindende Rechtsprechung sind zu beachten.

4

Eine Verletzung des sachlichen Strafrechts durch unklare oder lückenhafte Würdigung entscheidungserheblicher Umstände rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 30. November 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen die Büfettverkäuferin Ruth ███████ aus ██████, dort geboren ████████████, wegen Meineides

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████████ aus █████ als Verteidiger,

██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30. November 1964 aufgehoben,

a) auf die Revision der Angeklagten mit den Feststellungen und in vollem Umfange, b) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es die Entscheidung über die Eidesfähigkeit betrifft.

Die Sache wird an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten beider Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre aberkannt und sie für fünf Jahre für unfähig erklärt, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Revision der Angeklagten

Der Senat hat die Angeklagte gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wieder in den vorigen Stand eingesetzt. Ihre Revision, mit der die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt wird, führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Strafkammer hat den Meineid und die Begünstigung darin gesehen, dass die Angeklagte in einem Strafverfahren gegen ihren früheren Zuhälter Willi ███ wegen ausbeuterischer Zuhälterei in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht in Berlin (Berufungsgericht) am 6. August 1963 als Zeugin eine falsche Aussage über die Einkünfte Reimanns gemacht und beschworen hat. In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Tiergarten (Gericht erster Instanz) am 14. März 1963 war die Angeklagte trotz Zeugenladung nicht erschienen.

Die Angeklagte hat in der vorliegenden Sache in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer laut Urteilsgründen geltend gemacht, sie sei am 13. März 1963 von mehreren männlichen Personen zusammengeschlagen worden, die sie aufgefordert hätten, nicht gegen ██████ auszusagen. Sie sei daraufhin aus Angst im Termin am 14. März 1963 nicht erschienen. Da sie später erneut bedroht und geschlagen worden sei, habe sie dann im Termin am 6. August 1963 falsch ausgesagt, zumal da Mitglieder der Prostituierten- und Zuhälterkreise aus der Augsburger Straße im Zuschauerraum gewesen seien. Das Urteil bezeichnet diese Einlassung nicht als widerlegt. Die Strafkammer musste daher zugunsten der Angeklagten von der in ihr geschilderten Sachlage ausgehen. Diese eröffnet zumindest die Möglichkeit, dass die Angeklagte den Meineid und die Begünstigung unter solchen Umständen begangen hat, die die Anwendung des § 52 StGB rechtfertigen. Das Urteil schließt eine solche Möglichkeit nicht aus. Das ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, auf dem die Verurteilung der Angeklagten beruhen kann.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

greift das Urteil nur an, soweit es die Entscheidung über die Eidesunfähigkeit betrifft. Sie rügt mit Erfolg Verletzung des sachlichen Strafrechts.

§ 161 Abs. 1 StGB bestimmt, dass bei jeder Verurteilung wegen Meineides – mit Ausnahme hier nicht vorliegender Fälle – auf die dauernde Unfähigkeit des Verurteilten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, zu erkennen ist. Die Strafkammer hat die Angeklagte trotz dieser zwingenden Vorschrift nur auf die Dauer von fünf Jahren für eidesunfähig erklärt. Dabei hat sie sich laut Urteilsgründen von der Erwägung leiten lassen, dass die Verhängung dauernder Eidesunfähigkeit bei einem Meineid mit geringer Schuld, wie er hier vorliege, sowohl dem Artikel III der Menschenrechtskonvention vom 7. August 1952 (BGBl. II, S. 685) als auch dem Artikel 1 GG widerspreche.

Diese Auffassung ist rechtsirrig. Das hat bereits der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil 1 StR 497/64 vom 19. Januar 1965 = MDR 1965, 398 entschieden. Der erkennende Senat tritt dem bei.

III.

Die Entscheidungen entsprechen dem Antrage des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtBorker
KoffkaSchmitt

Zitiert (1)