Revision des Angeklagten verworfen; Kuppelei in schwere Kuppelei geändert und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 185/54
- Datum
- 02.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bloße Protokollmängel rechtfertigen die Revision nicht, soweit das Urteil nicht auf dem behaupteten Protokollmangel beruht und die einheitliche Gesamtakte die erforderlichen Angaben enthält.
Die Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn die Revision nicht konkret die Beweismittel benennt, die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hätten eingeholt werden müssen.
Die Vorschrift des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB (schwere Kuppelei des Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau) wird durch Art. 3 Abs. 2 GG nicht ausgeschlossen; die Strafbarkeit bleibt bestehen.
Hat das Revisionsgericht feststellbar die Nichtanwendung einer einschlägigen Strafvorschrift als Rechtsfehler erkannt und kann dies die Strafzumessung beeinflusst haben, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 2. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Matrosen Günter ██ ██, zur Zeit in Strafhaft, geboren ██████ ███ in ██ ██████, wegen gewerbsmäßiger Unzucht u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2. Dezember 1953 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil
1.) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Fall V der Urteilsgründe wegen schwerer Kuppelei (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) statt wegen Kuppelei verurteilt wird,
2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Kuppelei verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gewerbsmäßiger Unzucht in drei Fällen, Zuhälterei, Betruges in drei Fällen, Rückfalldiebstahls und Kuppelei zu einer Gesamtstrafe von 5 Jahren Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
I. Revision des Angeklagten:
Die zunächst in vollem Umfang eingelegte Revision ist nachträglich auf die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Unzucht in drei Fällen, Zuhälterei und Kuppelei beschränkt worden. Gegen die Zulässigkeit der nachträglichen Beschränkung bestehen keine Bedenken.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1.) Die Revision rügt, dass die Strafkammer am zweiten Verhandlungstag (2. 12. 1953) der zweitägigen Hauptverhandlung „nicht vorschriftsmäßig besetzt“ gewesen sei. Die Rüge geht fehl.
Es handelt sich in Wahrheit um eine bloße Protokollrüge. Die Revision trägt nämlich zur Begründung der Rüge nicht vor, dass die Strafkammer am zweiten Verhandlungstag nicht mit der gesetzlichen Richter- und Schöffenzahl besetzt gewesen sei oder dass ein Richter oder Schöffe mitgewirkt habe, der nicht habe mitwirken dürfen. Sie macht nur geltend, das Protokoll über den zweiten Verhandlungstag gebe die Namen der Richter und Schöffen nicht an; es begnüge sich mit dem Vermerk: „Die Hauptverhandlung wurde heute in derselben Besetzung des Gerichts – – – fortgesetzt“.
Bloße Protokollmängel können aber eine Revision nicht rechtfertigen, weil das Urteil nicht auf ihnen beruhen kann.
Im Übrigen liegt auch im Gegensatz zur Auffassung der Revision gar kein Protokollmangel vor. Die Hauptverhandlung ist eine Einheit, mag sie sich auf einen oder mehrere Tage erstrecken. Über sie ist gemäß § 271 StPO ein Protokoll aufzunehmen. Auch dieses ist eine Einheit. § 272 Nr. 2 StPO verlangt aber nur, dass dieses einheitliche Protokoll die Namen der Richter und Geschworenen enthält. Das ist hier der Fall. Das über die Hauptverhandlung vom 1. und 2. Dezember 1953 aufgenommene Protokoll enthält in dem Teil, der den ersten Verhandlungstag betrifft, die Namen der Richter und Schöffen. Das genügt. Dass in Fällen, in denen die Hauptverhandlung sich über mehrere Tage erstreckt, die Namen der Richter und Schöffen in den Teilen des Protokolls, die die weiteren Verhandlungstage betreffen, jeweils wiederholt werden, verlangt das Gesetz nicht.
2.) Die Revision rügt Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Es fehlt an der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe der Beweismittel, derer sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).
3.) Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil auf Verletzung sachlichen Rechts nachgeprüft, soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Unzucht in drei Fällen, Zuhälterei und Kuppelei verurteilt worden ist. Das Urteil lässt insoweit keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Der von der Revision zum Fall Schiffer (Fall II der Urteilsgründe) behauptete Widerspruch besteht nicht. Die Feststellung, dass der Angeklagte die Lösung seines Arbeitsverhältnisses „verschuldet“ habe, ist mit der Feststellung, der Angeklagte habe die Arbeit wegen Verweigerung eines von ihm erbetenen Vorschusses aufgegeben, durchaus vereinbar.
II. Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Revision greift das Urteil nur insoweit an, als der Angeklagte wegen Kuppelei (§ 180 StGB) verurteilt worden ist. Sie rügt mit Recht Verletzung sachlichen Rechts, nämlich Nichtanwendung des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Die Feststellungen des Urteils ergeben klar, dass der Angeklagte den Tatbestand dieser Bestimmung der äußeren und inneren Tatseite nach verwirklicht hat.
Die Strafkammer hat § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht angewandt, weil sie die Vorschrift, soweit sie die Kuppelei des Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau betrifft, mit Art. 3 Abs. 2 GG für unvereinbar hält. Das ist rechtsirrig.
Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. 4. 1954 – 3 StR 898/53 – (NJW 1954, 1293) bereits entschieden hat, ist die Strafbarkeit des Ehemannes wegen schwerer Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) nicht berührt worden. Von dieser Rechtsansicht abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlass.
Da der Sachverhalt feststeht, kann der Mangel, soweit er den Schuldspruch betrifft, durch entsprechende Änderung der Urteilsformel behoben werden.
Die rechtsirrige Nichtanwendung des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann die Bemessung der Einzelstrafe für die Kuppelei und der Gesamtstrafe zugunsten des Angeklagten beeinflusst haben. Insoweit bedarf die Sache daher erneuter Verhandlung und Entscheidung durch den Tatrichter.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Rotberg | Siemer | Dr. Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |