Revision wegen fehlerhafter Trunkenheitswürdigung; Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 18/55
- Datum
- 15.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei vorübergehender Entfernung des Angeklagten nach §247 StPO genügt zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Mitteilung des 'wesentlichen Inhalts' dessen, was während der Abwesenheit vorgefallen ist; eine Verfahrensrüge muss konkret angeben, welche wesentlichen Punkte fehlen.
Ist der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten und wurden weder Ergänzungsbitte des Vorsitzenden noch eine eingehendere Unterrichtung durch den Verteidiger veranlasst, kann das Revisionsgericht im Regelfall davon ausgehen, dass dem Angeklagten nichts vorenthalten worden ist, worauf das Urteil beruhen könnte.
Die Vorstellung von 'Volltrunkenheit' darf nicht mit einem völligen Unbewusstsein gleichgesetzt werden; Volltrunkenheit im Sinne der §§51, 330a StGB setzt nicht voraus, dass der Täter 'nicht mehr weiß, was er tut', und kann trotz äußerlich planmäßigen Verhaltens vorliegen.
Aus allein planmäßigem oder überlegtem Verhalten darf nicht ohne weiteres auf vorhandenes Einsichts- und Hemmungsvermögen geschlossen werden; ist die Sachverständigenlage zur Trunkenheitsintensität unklar oder unergiebig, muss der Sachverständige Abweichungen in der mündlichen Begutachtung ausführlich begründen, andernfalls ist eine neue Hauptverhandlung anzuordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 18. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Wilhelm ██ █████████████ H., dort geboren am ██ 1904, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1955**, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18. November 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens gegen §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge erweist sich nicht durch.
Die Strafkammer hat den Angeklagten während der Vernehmung seiner Tochter Bike F. C. gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO aus dem Sitzungssaal abtreten lassen. Nach der Sitzungsniederschrift ist der Angeklagte sodann wieder hereingerufen und von dem wesentlichen Inhalt der Aussage dieser Zeugin in Kenntnis gesetzt worden.
Die Revision trägt vor, dem Angeklagten sei der Inhalt der Aussage nur „kurz“ mitgeteilt worden. Nach Durchsicht der schriftlichen Urteilsbegründung habe er jedoch feststellen müssen, dass er nicht von allen Einzelheiten der Aussage Kenntnis erhalten habe. Wenn dies der Fall gewesen wäre, würde er sich noch über den einen oder anderen Punkt erklärt haben. Er glaube, dass die Strafkammer dann der Tochter nicht in allen Punkten gefolgt sein würde.
Das Gesetz schreibt nicht vor, dass der gemäß § 247 StPO vorübergehend aus dem Sitzungssaal entfernte Angeklagte von allen Einzelheiten dessen unterrichtet werden musste, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Vielmehr braucht ihn davon nur der „wesentliche Inhalt“ mitgeteilt zu werden.
Was zum „wesentlichen Inhalt“ gehört, kann freilich verschieden beurteilt werden; hier entscheidet grundsätzlich das pflichtmäßige Ermessen des Vorsitzenden. Ob und in welchem Umfange das Revisionsgericht die Ausübung dieses Ermessens nachprüfen kann, insbesondere mit Rücksicht auf Art. 103 Abs. 1 GG, braucht im vorliegenden Fall nicht erörtert zu werden.
Denn erstens müsste eine Verfahrensrüge, wenn sie zu einer solchen Nachprüfung führen sollte, zum mindesten die genaue Angabe enthalten, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers wesentlichen Punkte ihm bei der Unterrichtung nicht mitgeteilt worden sind. Daran lässt die Revision es fehlen. Eine solche genaue Angabe wäre jedenfalls dann ohne weiteres möglich, wenn der Beschwerdeführer – wie hier – vorträgt, er habe diese Punkte aus der schriftlichen Urteilsbegründung nachträglich erfahren. Die Revision ist deshalb, wenn sie die unrichtige Ausübung des Ermessens bei der Unterrichtung rügen will, insoweit nicht in zulässiger Form begründet worden.
Zweitens wird, wenn der Angeklagte durch einen Rechtsanwalt verteidigt war, das Urteil nur ausnahmsweise auf einem derartigen Verstoß beruhen können. Denn wenn der Verteidiger weder den Vorsitzenden um eine Ergänzung der Unterrichtung bittet, noch auch selbst den Angeklagten eingehender von dem inzwischen Vorgefallenen unterrichtet, wird das Revisionsgericht im allgemeinen davon ausgehen müssen, dass dem Angeklagten jedenfalls nichts vorenthalten worden ist, worauf das Urteil beruhen könnte.
II. Was die Revision zur Begründung der Sachbeschwerde im einzelnen ausführt, sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Sie sind in diesem Rechtszug unbeachtlich. Auf die allgemeine Sachrüge hin hatte der Senat jedoch von Amts wegen die Rechtsanwendung nachzuprüfen. Dabei hat sich folgendes Bedenkliche ergeben.
Das Urteil erörtert die Frage, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge von Trunkenheit ausgeschlossen war. Es führt dazu folgendes aus:
„Das Gericht glaubt aber auch nicht, dass der Angeklagte sich während seiner Handlungen an dem Kinde in einem Zustand der Volltrunkenheit, in dem er nicht mehr wusste, was er tat, befunden hat.
Er ist, wie die Angaben des Kindes ergeben, in den einzelnen Fällen durchaus überlegt vorgegangen.
Er hat z. B. das Kind, nach Aufforderung zu kommen, in sein Zimmer geholt, die Spuren mit dem Lappen, den er dazu herbeiholte, beseitigt, hat dem Kinde untersagt, über das Vorgefallene zu sprechen. Das alles stimmt, wie auch der Sachverständige erklärte, mit der Annahme einer Volltrunkenheit des Angeklagten nicht überein.“
Nach der Überzeugung des Gerichts ist nicht auszuschließen, dass bei dem Angeklagten infolge Trunkenheit in einigen Fällen die Einsichtsfähigkeit und die Hemmungsvorstellungen soweit vermindert waren, dass seine Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB vermindert war; völlig aufgehoben ist sie jedoch nie gewesen.
Diese Ausführungen erwecken den Anschein, als sei die Strafkammer möglicherweise von einer unrichtigen Rechtsansicht darüber ausgegangen, unter welchen Voraussetzungen Trunkenheit die Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB ausschließt. Das Urteil spricht von der „Volltrunkenheit“ als von einem Zustand, in dem der Angeklagte „nicht mehr wusste, was er tat“.
Sollte dies wörtlich gemeint sein, so wäre dazu zu sagen: Wenn jemand nicht weiß, was er tut, dann fehlt es ihm am Vorsatz. In einem solchen Fall ist schon der innere Tatbestand einer vorsätzlichen strafbaren Handlung nicht gegeben, so dass es auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit gar nicht mehr ankommen kann. Eine im Sinne der §§ 51, 330a StGB in Betracht kommende Volltrunkenheit setzt vielmehr gerade voraus, dass der Täter noch weiß, was er tut.
Ferner ist es ein von den Revisionsgerichten immer wieder gerügter Rechtsfehler, schlechthin aus der Planmäßigkeit und Überlegtheit des Handelns zu schließen, der Täter könne nicht so betrunken gewesen sein, dass ihm § 51 Abs. 1 StGB zugutekomme. Zwar kann diese Planmäßigkeit ein Beweisanzeichen dafür sein, wie viel der Täter getrunken hat. Es gibt aber erfahrungsgemäß Personen, die sich trotz erheblicher Trunkenheit äußerlich geordnet und folgerichtig benehmen. Das kommt vor allem bei Personen vor, die an Alkohol gewöhnt sind. Lässt sich aber ein größerer Alkoholgenuss nicht ausschließen, so ist es fehlerhaft, unmittelbar aus der Planmäßigkeit des Handelns auf das Vorhandensein des Einsichts- und vor allem des Hemmungsvermögens zu schließen.
Die Strafkammer beruft sich freilich auch auf die Erklärungen des Sachverständigen dafür, dass „das alles“ mit der Annahme einer „Volltrunkenheit“ des Angeklagten nicht übereinstimme. Aber wenn auch der Sachverständige, wie es den Anschein hat, zu dieser Ansicht nur wegen der Planmäßigkeit und Überlegtheit des festgestellten Vorgehens gekommen ist, so. besteht auch bei ihm keine Gewähr dafür, dass er von einer richtigen Auslegung des § 51 StGB ausgegangen ist.
III. Übrigens sei in diesem Zusammenhang für die neue Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausdrücklich erklärt hat, über den Trunkenheitsgrad könne nichts ausgesagt werden, da zur objektiven Beurteilung jede Unterlage fehle. Dabei war ihm der Akteninhalt, also auch die Darstellung des Kindes schon bekannt.
Sollte der Sachverständige bei der mündlichen Begutachtung wieder zu einem davon völlig abweichenden Ergebnis kommen, so wird es sich zur Vermeidung einer Aufklärungsrüge empfehlen, eingehend darzulegen, wie der Sachverständige diese Abweichung begründet hat.
| Justizobersekretär C____1 | Sarstedt | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Siemer | Schmitt |