Revision gegen Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 184/63
- Datum
- 11.06.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 169 GVG liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; ein Ermessensmissbrauch ist nur bei konkreten Anhaltspunkten anzunehmen.
Der Angeklagte muss nicht ausdrücklich vom Gericht aufgefordert werden, sich zum Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zu äußern; ihm stehen aber auch nach Verkündung des Beschlusses Gegenvorstellungen offen.
Beschlüsse über den Ausschluss der Öffentlichkeit sind auslegungsfähig und umfassen die Verfahrensvorgänge, die in enger Verbindung mit dem betreffenden Verhandlungsabschnitt stehen.
Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO greift nur ein, wenn der Zeuge als verdächtig erscheint, an der untersuchten Tat strafrechtlich mitgewirkt zu haben; eine Notstandslage oder ein unüberwindlicher Zwang kann strafbare Mitwirkung ausschließen.
Der Tatrichter ist befugt, eigene Sachkunde und die tatrichterliche Würdigung der Beweggründe und der inneren Haltung des Angeklagten heranzuziehen; teilt der Angeklagte die tatbezogenen Gesinnungen, kann dies die Annahme unfreiwilligen Gehorsams ausschließen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 29. November 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ██, den Kaufmann Oskar ██, geboren am ██ 1910 in ███ (Kreis ███), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum Mord hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 29. November 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 29. November 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Die Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten dringen nicht durch.
1. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Tatrichter „den Rechtsbegriff der Gefährdung der Sittlichkeit verkannt“, deshalb zum Teil nicht öffentlich verhandelt und hierdurch § 169 GVG verletzt habe; auch sei entgegen § 174 Abs. 1 GVG vorher nicht über die Ausschließung der Öffentlichkeit verhandelt und die Dauer dieser Maßnahme im Beschluss nicht begrenzt worden; schließlich habe der Tatrichter den Angeklagten während des Ausschlusses der Öffentlichkeit vorschriftswidrig zur Sache vernommen.
a) Hierzu ergibt die Sitzungsniederschrift folgendes: Die Zeugin █████████ erklärte während ihrer Vernehmung durch das Gericht, „sie werde über intime Beziehungen zum Angeklagten aussagen“. Danach hat das Schwurgericht „auf Antrag der Staatsanwaltschaft“ den Beschluss verkündet: „Die Öffentlichkeit wird wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen.“ Als der Beschluss ausgeführt worden war, haben zunächst die Zeugin und dann der Angeklagte „weiter zur Sache ausgesagt“. Danach ist die Öffentlichkeit wiederhergestellt und die Zeugin „weiter“ sachlich vernommen worden.
b) Dieses Verfahren lässt keinen Rechtsfehler erkennen:
aa) Ob die Besorgnis besteht, dass die „Sittlichkeit gefährdet“ wird, hat allein der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Für einen Ermessensmissbrauch oder einen anderen rechtlich bedeutsamen Ermessensfehler besteht hier kein Anhalt.
bb) Zwar sind Angeklagter und Verteidiger nicht ausdrücklich aufgefordert worden, sich zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausschluss der Öffentlichkeit zu äußern. Dies besagt jedoch nicht, dass sie hierzu keine Gelegenheit gehabt hätten. Nach dem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft wäre es ihnen ohne weiteres möglich gewesen, Einwendungen zu erheben. Selbst nach Verkündung des Gerichtsbeschlusses hätten sie noch Gegenvorstellungen vorbringen können. Einer besonderen Aufforderung, diese Gelegenheiten zu nutzen, bedurfte es nicht, wie der Bundesgerichtshof stets entschieden hat (vgl. u. a. JZ 1951, 655; 2 StR 601/53 vom 9. April 1954).
cc) Dass der Ausschluss der Öffentlichkeit im Beschluss nicht näher begrenzt worden ist, macht diesen nicht fehlerhaft. Solche Beschlüsse sind auslegungsfähig. Wird die Öffentlichkeit während der Vernehmung eines Zeugen über bestimmte Vorgänge ausgeschlossen, so bedeutet dies, dass der Ausschluss alle diejenigen Verfahrensvorgänge umfasst, die mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehören, für den sinngemäß die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden sollte (BGH 2 StR 313/58 vom 28. August 1958). Im vorliegenden Falle konnte kein Zweifel darüber bestehen, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen bleiben sollte, solange über die intimen Beziehungen der Zeugin █████ zum Angeklagten verhandelt wurde. Dieser Teil der Hauptverhandlung umfasste notwendig auch die Einlassung des Angeklagten zu den entsprechenden Bekundungen der Zeugin. Nach diesem Verhandlungsabschnitt hat aber der Tatrichter die Öffentlichkeit sofort wiederhergestellt, wie sich auch daraus ergibt, dass die Zeugin anschließend noch weiter zur Sache vernommen worden ist.
2. Abwegig ist die Rüge, § 60 Nr. 3 StPO sei verletzt worden.
Dieses Vereidigungsverbot setzt voraus, dass der Zeuge verdächtig ist, an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Straftat in strafbarer Weise mitgewirkt zu haben. Davon kann hier keine Rede sein. Ebenso wie manche der Getöteten ist auch der Zeuge ███ ██████████ worden, seine Glaubensgenossen an den Rand der Grube zu bringen. Unmittelbar danach sollte auch er erschossen werden; nur ein Zufall hat ihn davor bewahrt. Die Mitschuld des Zeugen an den Erschießungen wird also deutlich durch Notstandslage ausgeschlossen. Als entlaufener und wiederaufgegriffener jüdischer Arbeitshäftling konnte er sich dem unwiderstehlichen Zwange der Gestapo- und SS-Angehörigen nicht entziehen, ohne vor seiner mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Tötung noch schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein.
3. Auch gegen § 244 StPO hat das Schwurgericht nicht verstoßen.
a) Es mag dahinstehen, ob hier das Sachverständigen-Gutachten ein völlig ungeeignetes Beweismittel war, weil jedenfalls die selbständige Hilfsbegründung den Gerichtsbeschluss trägt. Im Laufe der letzten Jahre ist die Beweisfrage in vielen Strafverfahren erörtert und (auch vom Bundesgerichtshof) für den Regelfall verneint worden. Schon deshalb durfte sich das Schwurgericht auf seine eigene Sachkunde berufen.
Hiervon abgesehen, hat im vorliegenden Falle der Beschwerdeführer die ihm erteilten Befehle nicht deswegen ausgeführt, weil sein Wille durch entsprechende Drohungen gebeugt worden wäre, sondern deshalb, weil er die judenfeindliche Einstellung der damaligen Machthaber teilte; das stellt der Tatrichter in rechtlich unangreifbarer Weise fest.
b) Weshalb die im Beweisantrag genannten Zeugen unerreichbar waren, ergibt der Wortlaut des Gerichtsbeschlusses, zwar nicht. Für keinen der Beteiligten konnte jedoch zweifelhaft sein, welche Gründe hierfür maßgebend waren: Im Beweigsantrag fehlten Angaben über den jetzigen Aufenthalt der Zeugen, die auch sonst nicht näher gekennzeichnet worden waren, so dass sie – wie sich von selbst versteht – nach 20 Jahren nicht mehr ermittelt werden konnten.
Im Übrigen kann das Urteil auf dieser Ablehnung des Beweisantrages auch nicht beruhen. Die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten sind im März 1944 und „Ende des Jahres 1942 bis Herbst 1943“ begangen worden. Es würde also nicht gegen seine Beteiligung an den Mordtaten sprechen, wenn sich der Beschwerdeführer „bis zum 31. Oktober 1942“ in Firstenberg aufgehalten hätte; denn das Schwurgericht unterscheidet deutlich zwischen dem „Ende“ und dem „Herbst“ eines Jahres und bringt damit zum Ausdruck, dass die erste Beihilfehandlung nach dem 31. Oktober 1942, nämlich erst „Ende 1942“ begangen worden ist. Das ergeben auch die Feststellungen an anderer Stelle des Urteils.
II.
Das Einzelvorbringen zur Sachrüge ist, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet. Erst unlängst hat der Senat erneut entschieden, dass der Mordgehilfe ebensowenig wie der Haupttäter die ihm bekannten Beweggründe als niedrig zu bewerten braucht (5 StR 22/63 vom 9. April 1963). Es bestand kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsfehler erkennen ließ, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Koffka | Kersting |
Zitiert (3)
- BGH · 2 StR 313/58 · 05.12.1957Teilaufhebung von Verurteilungen: Begünstigung im Amt und Prüfung von §174 StGB
- BGH · 5 StR 22/63 · 09.04.1963BGH: Vereidigung tatbeteiligungsverdächtiger Zeugen; Mittäterschaft bei Massenmord
- BGH · 2 StR 601/53 · 08.04.1954BGH: Untreue durch Überschreitung vorgegebenen Feierrahmens; Gemeinde nur durch Satzungsvertreter gebunden