Treffer
BGH Urteil

BGH: Revisionen wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei verworfen; Schätzung beim Wertersatz zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 184/52
Datum
21.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte wurden wegen (fortgesetzter) gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei u.a. zu Freiheits- und Geldstrafen sowie zu Wertersatzstrafen und Einziehungen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügten sie vor allem Beweiswürdigung, Aufklärungsmängel, Verstoß gegen in dubio pro reo, Fortsetzungszusammenhang, Straffreiheitsgesetz und die Wertersatzbemessung. Der BGH verwarf die Revisionen, weil Angriffe gegen tatrichterliche Würdigungen im Revisionsverfahren nur bei Denkfehlern durchgreifen und Verfahrensrügen teils nicht nach § 344 Abs. 2 StPO ausreichend begründet waren. Die Schätzung des Warenwerts für Wertersatz nach § 401 Abs. 2 RAO wurde als zulässig angesehen, sofern das Gericht von dem so ermittelten Wert überzeugt ist; zudem sei das Straffreiheitsgesetz auf Abgabevergehen nicht anwendbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sind in der Revision nur beachtlich, wenn die gezogenen Schlüsse denkgesetzlich unmöglich sind; bloß mögliche, nicht zwingende Folgerungen sind revisionsrechtlich hinzunehmen.

2

Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn die Revision nicht nach § 344 Abs. 2 StPO konkret darlegt, welche Umstände das Tatgericht zu weiterer Beweiserhebung hätten drängen müssen.

3

Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hervorgeht, dass der Tatrichter eine Einlassung als widerlegt festgestellt hat, auch wenn dies sprachlich ungenau formuliert ist.

4

Für die Festsetzung von Wertersatz nach § 401 Abs. 2 RAO darf der Tatrichter den Wert nicht greifbarer Waren im Wege einer Schätzung ermitteln, sofern er auf tragfähige Tatsachen gestützt von dem so bestimmten Wert überzeugt ist.

5

Ein bloßer Gesamtvorsatz, bei sich bietender Gelegenheit Straftaten zu begehen, genügt nicht zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs; bei zeitlich deutlich getrennten Tatserien sind selbständige Handlungen anzunehmen.

6

Das Straffreiheitsgesetz findet auf Abgabevergehen keine Anwendung.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 28. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Max L██, geboren am ██ in ██ (Kreis ██), 2.) den Techniker Gerhard C██, geboren am ██ in ██ (Kreis ██), 3.) den Kaufmann Willy U██, geboren am ██ in ██ (Kreis ██), 4.) den kaufmännischen Angestellten Hermann ██, geboren am ██ in ██, 5.) den ████████ Paul H██, geboren am ██ in ██ (Pommern),

wegen ███████████████████

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. August 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███, ██ und █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 28. Juli 1951 werden auf Kosten der Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 1.000,- DM West, den Angeklagten ██ wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 800,- DM, 600,- DM und 600,- DM, den Angeklagten █████████ wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten und zu einer Geldstrafe von 2.000,- DM und die Angeklagten █████ und ████████ jeweils wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei zu Gefängnisstrafen von drei Monaten und zu Geldstrafen von je 100,- DM West verurteilt. Weiterhin wurden folgende Wertersatzstrafen festgesetzt: ██ 8.592,- DM; █████ 5.888,- DM; ██ 705,- DM; ███ 200,- DM; ████████ 850,- DM.

Schließlich wurde die Einziehung verschiedenster Waren und eines NSU-Motorrades sowie eines Personenkraftwagens der Marke Borgward angeordnet.

Gegen dieses Urteil haben sämtliche Angeklagten Revisionen eingelegt, mit denen sie Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben, zumal sie überwiegend offensichtlich unbegründet waren.

I. Revisionen sämtlicher Angeklagter

Die Rechtsmittel wenden sich vorwiegend gegen die Beweiswürdigung bzw. die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Hiermit können die Angeklagten in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden. Sämtliche Ausführungen insoweit sind daher unbeachtlich. Insbesondere wird von den Beschwerdeführern verkannt, dass die von dem Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gezogenen Folgerungen im Revisionsverfahren nur dann einer Anfechtung unterliegen, wenn es sich um denkgesetzlich unmögliche Schlüsse handelt. Die Rechtsmittel können mit hin nicht mit solchen Rügen gehört werden, welche sich gegen mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen des Tatrichters wenden.

II. Revision des Angeklagten ███

1.) Das Rechtsmittel des Angeklagten ███ bemängelt weiter, dass die Aussage der Zeugin ██ auf ihre Richtigkeit hin nicht durch Vernehmung ihrer Eltern nachgeprüft worden sei. Offenbar will die Revision insoweit mangelnde Aufklärung im Sinne des § 244 Abs. II StPO rügen. Dieser Beanstandung mangelt es unter anderem an den Voraussetzungen des § 344 Abs. II StPO: Der Beschwerdeführer hat im Einzelnen nicht genügend dargelegt, welche Gründe die Strafkammer zu einer derartigen Aufklärung gedrängt hätten. Dieser Ausführungen hätte es umso mehr bedurft, als der Inhalt des angefochtenen Urteils eine wandfreie ergibt, dass die Strafkammer aus anderen Erwägungen heraus bereits von dem Gegenteil der Bekundungen der Zeugin ██ überzeugt war und im Übrigen ein Beweisantrag der Verteidigung in der Hauptverhandlung nicht eingebracht worden ist.

2.) Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo ergibt sich nicht daraus, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen ausführt, die Einlassung des Angeklagten ███ „erscheine“ widerlegt. Damit sollte, wie der Urteilszusammenhang einwandfrei ausweist, die Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen, mithin eine Feststellung getroffen werden. Es handelt sich hier daher nur um einen unschädlichen Ausdrucksmangel.

3.) Die Beanstandung des Rechtsmittels, das Urteil enthalte Widersprüche, wendet sich in gleicher Weise gegen einen unwesentlichen Fehler der angefochtenen Entscheidung. Das Landgericht führt insoweit zunächst aus, die Zeugin ███ habe keine Angaben darüber machen können, woher sie das Geld zu dem Autokauf gehabt habe. Bereits im nächsten Satz wird dann dargelegt, dass die Zeugin bekundet habe, das Geld von ihren Eltern erhalten zu haben. Dem schließen sich weitere Ausführungen über die Aussage der Zeugin ███ an.

Nach dem Urteilszusammenhang handelt es sich daher weder um Widersprüche noch um unzulässige Vermutungen des Landgerichts. Vielmehr liegt hier ein Schreibfehler vor. Ganz offensichtlich fehlt zwischen dem Wort „keine“ und dem Wort „Angaben“ das weitere Wort „zutreffende“.

4.) Auch hat die Strafkammer entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dem Angeklagten ███ eine ihn treffende Beweispflicht nicht auferlegt. Der Urteilszusammenhang weist dies unzweideutig aus und beseitigt alle etwaigen, aus der Formulierung erwachsenen Zweifel und zwar sowohl hinsichtlich der Benutzung des Kraftwagens als auch bezüglich des Inhalts der Pakete.

5.) Die allgemeinen Feststellungen und die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu den einzelnen Straftaten ergeben, dass der Beschwerdeführer ███ jeweils gewusst hat, es handle sich um zollpflichtige, aber unverzollte Güter, und trotzdem die Waren nicht zur Verzollung angemeldet sowie Liebesgabenpakete einem fremden Zwecke zugeführt hat. Die Revisionsangriffe insoweit sind daher abwegig.

6.) Die Art und Weise der Festsetzung des Wertersatzes durch das Landgericht wird von dem Rechtsmittel ebenfalls zu Unrecht angegriffen. Die Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe alle Mittel der Aufklärung erschöpft, um den Inhalt der jeweiligen Pakete genau festzustellen. Diese Bemühungen führten jedoch nur dazu, dass die in den Paketen vorhandenen Warengattungen und das jeweilige Gesamtgewicht der Pakete ermittelt werden konnten. Das Mengenverhältnis der in den Paketen enthaltenen zollpflichtigen Güter untereinander war hingegen im Einzelnen nicht mehr festzustellen, so dass die Strafkammer insoweit eine Schätzung vorgenommen hat und an Hand dieser Schätzung die jeweils anfallende Wertersatzstrafe festsetzte.

Ein derartiges Verfahren ist nicht zu beanstanden. Die Revision verkennt diesbezüglich, dass gemäß § 401 Abs. II RAO die „Zahlung einer Geldsumme“ nur dann zum Zuge kommt, wenn der Wert der nicht mehr greifbaren Waren „nicht zu ermitteln“ ist. Bei dieser „Ermittlung“ kann der Tatrichter, wie Hartung im Anschluss an die Reichsgerichtsrechtsprechung zutreffend ausführt, seine Entscheidung auf Erwägungen stützen, welche auf eine Schätzung hinauslaufen. Voraussetzung ist hierbei nur, dass die Strafkammer von dem auf diese Weise ermittelten Wert voll überzeugt ist, mithin nicht eine Schätzung vornimmt, bei der sie selbst noch Zweifel hat, ob nicht der Wert in Wahrheit geringer gewesen ist (vgl. Hartung, „Das Steuerstrafrecht“ 1950, Anm. 3a zu § 401 RAO). Das angefochtene Urteil lässt aber klar erkennen, dass der Tatrichter zu den sogenannten „Schätzungen“ auf Grund von anderweit nachgewiesenen Tatsachen kam, welche ihm die volle Überzeugung von der Richtigkeit des auf diese Weise gewonnenen Ergebnisses vermittelten. Dann aber war für die „Zahlung einer Geldsumme“ nicht nur kein Raum mehr, sondern sogar zwingend auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen.

7.) Auch die auf die Sachrüge hin erforderliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils im Übrigen hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ███ nicht ergeben. Insoweit die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs rechtlichen Bedenken begegnen könnte, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.

Die Revision des Angeklagten ███ war somit in vollem Umfange zu verwerfen.

III. Revision des Angeklagten ██

1.) Das Rechtsmittel geht fehl, soweit es die Verwertung der im Vorverfahren abgelegten Geständnisse des Angeklagten ██ rügt. Denn die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben nicht, dass die schriftlichen Protokolle den getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt wurden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Strafkammer diese Geständnisse im Wege des Vorhalts oder der Vernehmung des Angeklagten in das Verfahren zulässigerweise eingeführt hat. Es kommt daher auf die sonstigen im Übrigen abwegigen Ausführungen der Revision zu diesem Punkt nicht an.

2.) Zutreffend hat das Landgericht die Bezüge ██ aus dem Lager in Kassel in der Zeit von 1948 bis zum Sommer 1949 einerseits und die Bezüge aus dem Lager Bergen-Belsen vom 21. März 1950 andererseits jeweils als selbständige Handlungen gewürdigt und dementsprechend zwei Einzelstrafen ausgeworfen. Dies war – wie das angefochtene Urteil mit Recht ausführt – schon im Hinblick auf die große zeitliche Differenz, welche zwischen den beiden Straftaten liegt, gerechtfertigt. Im Übrigen stellt das Landgericht jeweils einen neuen Vorsatz fest. Die Angriffe des Rechtsmittels hiergegen bleiben im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vergeblich. Ein Gesamtvorsatz, bei jeweils sich bietender Gelegenheit strafbare Handlungen zu begehen, reicht zur Begründung des Fortsetzungszusammenhangs nicht aus.

3.) Die Mengenfeststellungen durch die Strafkammer sind ohne inneren Widerspruch getroffen worden. Der Beschwerdeführer greift insoweit lediglich die Beweiswürdigung an. Es muss aber dem Tatrichter überlassen bleiben, auf Grund zulässiger, d.h. möglicher Schlussfolgerungen, die Überzeugung zu gewinnen, dass der Tatumfang eines Angeklagten größer war als er ihn eingestanden hat.

4.) Eine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes auf Abgabevergehen scheidet aus, wie der Bundesgerichtshof auch nach der von dem Beschwerdeführer zitierten, eingehend begründeten Entscheidung 2 StR 13/50 vom 20. März 1951 wiederholt hervorgehoben hat. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

5.) Insoweit das Rechtsmittel die Feststellungen des Wertersatzes angreift, kann auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten ███ Bezug genommen werden.

6.) Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils geben ebenfalls zu Beanstandungen keinen Anlass. Das Rechtsmittel verkennt, dass die Strafkammer im Falle ██ Strafzumessungserwägungen vorangestellt hat, welche für sämtliche Einzelstrafen bestimmend waren. Unter diesen Umständen ist es bedenkenfrei, wenn im Rahmen der Beihilfetat nur ein Gesichtspunkt der Strafzumessung erörtert wird. Im Übrigen ist eine vollständige Aufzählung aller für die Straffrage in Betracht kommenden Umstände nicht erforderlich. Weiterhin kann das Ermessen des Tatrichters in der Revisionsinstanz nur im Falle des Missbrauchs – wofür es an Anhaltspunkten fehlt – nachgeprüft werden.

Nach alledem war die Revision des Angeklagten ██ zu verwerfen.

IV. Revision des Angeklagten █████

1.) Im Wesentlichen bemängelt dieser Beschwerdeführer die gezogenen Schlussfolgerungen in unbeachtlicher Weise (s. oben), wendet sich mithin gegen die Beweiswürdigung bzw. die festgestellten Tatsachen.

2.) Die Aufklärungsrüge ist unsubstantiiert (vgl. § 344 Abs. II StPO). Denn es ist nicht dargelegt worden, aus welchen Einzeltatsachen, die aus den Akten angeblich ersichtlich sein sollen, das Landgericht im Zusammenhang mit dem Tode des Zeugen ███ eine weitere Ermittlungspflicht herleiten musste. Die in diesem Zusammenhang von dem Rechtsmittel neu herangezogenen Tatsachen konnte das Landgericht jedenfalls nicht kennen.

3.) Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, eine unmittelbare Beziehung zwischen ██ und ███ sei nicht nachzuweisen, lassen sich zwanglos mit den weiteren Feststellungen vereinbaren, dass ███████████ dem Personenkreis um ███ angehört habe.

Auch sonst sind Rechtsfehler zum Nachteile des Angeklagten █████ nicht zu erkennen, so dass seine Revision zu verwerfen war.

V. Revision des Angeklagten ████████

Die Revisionsbegründung dieses Beschwerdeführers, welche vor Zustellung des angefochtenen Urteils eingereicht wurde, beschäftigt sich im Wesentlichen mit der Anklageschrift und der Hauptverhandlung oder trägt völlig neue Tatsachen vor. Beachtliche Angriffe gegen das angefochtene Urteil sind dem Rechtsmittel jedenfalls nicht zu entnehmen, so dass die Revision des Angeklagten ████████ als offensichtlich unbegründet zu verwerfen war, zumal auch die prozessuale Beanstandung – abgesehen von dem Mangel notwendiger Bestimmtheit – im Widerspruch mit dem Inhalt der Sitzungsniederschrift steht.

VI. Revision des Angeklagten ██████████

1.) Hinsichtlich der eingehenden Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes kann auf die obigen Darlegungen im Zusammenhang mit der Revision des Angeklagten ██ und auf die dort zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen werden.

2.) Die Einzelangriffe im Übrigen richten sich gegen die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen bzw. enthalten eine Polemik gegen das geltende Strafrecht und sind daher insgesamt unbeachtlich.

3.) Die Nachprüfung auf Grund der Sachrüge hat Rechtsfehler zum Nachteile des Beschwerdeführers ██████████ nicht ergeben. Seine Revision konnte daher nicht durchgreifen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

KoffkaDr. WaschowSchmidt
SarstedtSiemer

Zitiert (1)