Revision: Aufhebung wegen Fehlens des unmittelbaren Ansetzens beim versuchten Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 183/84
- Datum
- 10.04.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar anzusetzen beginnt (§ 22 StGB).
Für das unmittelbare Ansetzen ist erforderlich, dass der Täter subjektiv die Schwelle zum ‚Jetzt geht es los‘ überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die ohne Zwischenakt in die Tatausführung übergehen.
Vorbereitende Handlungen, die noch weitere Zwischenschritte (z. B. Zugang zur Wohnung, Öffnen einer Tür) erfordern, begründen regelmäßig kein unmittelbares Ansetzen.
Bei verfahrensrechtlicher Feststellung einer Ordnungswidrigkeit/Strafvorschrift nach dem WaffG muss die getroffene Tatbestandsform in den Urteilsfeststellungen und der Urteilsformel klar bezeichnet werden (konkrete Tatbestandsbezeichnung erforderlich).
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 7. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Otfried ██ aus ███ █████, dort geboren am ██ 1947, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. April 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 7. Dezember 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Angeklagte wollte Selbstmord begehen, zuvor aber seine Ehefrau umbringen, die sich von ihm getrennt hatte und die Scheidung betrieb. Er rief am Abend des 14. Juni 1983 in der Wohnung seiner Schwiegermutter an, bei der sich seine Ehefrau nach der Trennung aufhielt, und kündigte an, „heute würden alle umgelegt“. Alsdann fuhr er bewaffnet mit zwei Gewehren, einem Bundeswehrmesser und einem Trommelrevolver nach [REDACTED], rief erneut in der Wohnung seiner Schwiegermutter an und erklärte seiner Ehefrau, die er für seine Schwiegermutter hielt, „ich kriege deine Tochter heute nacht“. Nachdem er in seinem Wagen eine nicht mehr feststellbare Menge Weinbrand getrunken hatte, begab er sich zu dem Eingang des Hauses, in dem seine Schwiegermutter wohnte. Den geladenen Revolver trug er im Hosenbund.
Er hatte die Absicht, seine Frau sofort zu erschießen, nachdem sie ihm die Tür geöffnet hatte, oder falls sie nicht zu Hause sein sollte – unmittelbar nach ihrer Rückkehr. Zu diesem Zweck klingelte er dreimal bei seiner Schwiegermutter und anschließend bei anderen Hausbewohnern, als ihm nicht geöffnet wurde. Auch dieses Klingeln blieb erfolglos. Wenig später wurde er von Polizeibeamten festgenommen, die seine Ehefrau herbeigerufen hatte (UA S. 5/6).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts tragen diese Feststellungen nicht die Verurteilung wegen versuchten Totschlags.
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Dazu gehört nicht, dass der Täter schon ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es reicht aus, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind, in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden und nach den Vorstellungen des Täters das geschützte Rechtsgut konkret gefährden.
Wie das Schwurgericht nicht verkannt hat, ist das der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv in der Weise ansetzt, dass sein Tun ohne Zwischenakt in die Tatbestandserfüllung übergeht (BGHSt 28, 162, 163; 30, 363, 364).
Es hat diese Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versuchs jedoch auf die von ihm getroffenen Feststellungen nicht richtig angewendet.
Das Klingeln war hier keine Handlungsweise, die ohne Zwischenakt unmittelbar in die geplante Tötungshandlung übergehen konnte. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte an der Eingangstür zu einem Mietshaus mehrfach erfolglos geklingelt hat. Ihm muss bewusst gewesen sein, dass er zunächst noch den Weg von der Haustür bis zu der Wohnung seiner Schwiegermutter zurücklegen und dafür sorgen musste, dass ihm auch die Wohnungstür geöffnet wurde. Da er die beabsichtigte Tötung seiner Ehefrau kurz zuvor angekündigt hatte, konnte er nicht ohne weiteres damit rechnen, dass er die Wohnungstür geöffnet vorfinden werde. Dass ihm bewusst war, nicht sofort nach dem Öffnen der Haustür zur Tatausführung übergehen zu können, ergibt sich zudem auch daraus, dass er die Tatwaffe „noch im Hosenbund trug“ (UA S. 6) und nicht zum Schießen bereit hielt.
Dieser Rechtsfehler nötigzt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Von ihr wird auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3a WaffG erfasst.
In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht auch zu prüfen und unter Anführung der einzelnen Merkmale festzustellen haben, gegen welche Tatbestandsform des § 53 Abs. 1 Nr. 3a WaffG der Angeklagte verstoßen hat. Diese muss auch in die Urteilsformel aufgenommen werden; denn sie muss erkennen lassen, welchen Tatbestand des Waffengesetzes der Angeklagte erfüllt hat (vgl. BGH GA 1981, 412).
| Fleischmann | Herrmann | Pübrmann | |||
| Schuster | Horstkotte |
Zitiert von (3)
- BGH · 2 StR 338/87 · 24.07.1987Versuchsbeginn und Rücktritt beim § 176 StGB; Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) aufgehoben
- BGH · 4 StR 199/87 · 14.05.1987Revision erfolgreich: Freispruch aufgehoben, neue Verhandlung zu versuchten Raub- und Waffenvorwürfen
- BGH · 1 StR 273/85 · 25.06.1985Revisionserfolg wegen Feststellungsmangels bei versuchter schwerer räuberischer Erpressung