Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Kein strafbefreiender Rücktritt bei Ausführung durch Dritte

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 182/92
Datum
12.05.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen Verabredung eines schweren Raubes; die Revision wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Prüfungsgegenstand war, ob ein strafbefreiender Rücktritt vorliege. Der Senat verneint dies, weil der Überfall bereits von Dritten ausgeführt worden war und damit kein Verhalten mehr möglich war, das die Tat hätte verhindern können. Der Tod eines Beteiligten änderte daran nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein freiwilliger strafbefreiender Rücktritt von einer Verabredung setzt voraus, dass der Rücktrittende durch sein Verhalten die weitere Ausführung der Tat verhindert oder unmöglich macht.

2

Wird der geplante Delikt bereits vor den Augen des Rücktrittswilligen von Dritten ausgeführt, besteht keine Möglichkeit mehr, die Tat zu verhindern; ein strafbefreiender Rücktritt ist deshalb ausgeschlossen.

3

Die nachträgliche Nichtrangedes eines Beteiligten (z. B. dessen Tod) ist für die Rücktrittsfrage unbeachtlich, wenn die Tat bereits ausgeführt worden ist.

4

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Tatgericht rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts geprüft und verneint hat.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 16. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Mai 1992 in der Strafsache gegen ████, Andreas, dort geboren am ██████ █████, wegen Verabredung eines schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Mai 1992 einstimmig

Tenor

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1992, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Dezember 1991 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen worden ist, wird aufrechterhalten.

Gründe

Durch den Beschluss vom 5. Mai 1992 hatte der Senat über die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Hierbei war die Gegenerklärung des Verteidigers vom 29. April 1992 unberücksichtigt geblieben, weil der Schriftsatz, wohl aufgrund des Poststreiks, erst am 11. Mai 1992 beim Senat eingegangen ist.

Die erneute Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Die Wertung des Landgerichts, dass der Angeklagte von der Verabredung eines schweren Raubes nicht strafbefreiend zurückgetreten ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nachdem der geplante Raubüberfall auf das Juweliergeschäft vor den Augen des Angeklagten und ██████████ von Dritten ausgeführt worden war, war ihr Unternehmen fehlgeschlagen. Ein freiwilliger Rücktritt des Angeklagten war danach nicht mehr möglich, denn es gab keine Tat mehr zu verhindern (vgl. BGHSt 12, 306, 311; BGHR StGB § 31 Abs. 1 Untätigbleiben 1; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1989 – 1 StR 485/89). Der Tod [REDACTED] hatte unter diesen Umständen für die Frage des Rücktritts keine Bedeutung mehr.

LaufhütteHarmsBasdorf
HorstkotteSchafer

Zitiert (1)