Revision: Verurteilung wegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 485/89
- Datum
- 17.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Verabredung zu einem Verbrechen ist aufzuheben, wenn das Gericht nicht geprüft hat, ob die Verabredung zeitlich weiter gefasst war oder ob die Tat durch freiwillige Verhinderung im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 3 StGB entfallen ist.
Ob eine Abwandlung des Tatplans als freiwillige Verhinderung anzusehen ist, richtet sich danach, ob die Verabredung auch spätere Gelegenheiten umfasste und die Beteiligten zur Zeit der Abwandlung noch davon ausgingen, die Tat zu einem späteren Zeitpunkt ausführen zu können.
Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können trotz Aufhebung der auf einer rechtlich fehlerhaften Würdigung beruhenden Verurteilung erhalten bleiben, sofern sie vom Rechtsfehler nicht berührt sind.
Bei unklarer Abgrenzung zwischen Vorbereitungsstadium und Versuch ist das Maß der Ausführungsnähe zu prüfen; insoweit bedarf es gegebenenfalls einer neuen Tatsachen- und Rechtsbewertung durch die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Mosbach, 27. April 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 485/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████████ aus ███████, geboren am █████, den Bäcker Dirk Helge █████ in ███████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 27. April 1989 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten W[REDACTED] und G[REDACTED] wegen erfolgloser Verabredung zu einem Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchtem gemeinschaftlichem Bandendiebstahl verurteilt worden sind; doch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tathergang bestehen;
b) im Ausspruch über die gegen den Beschwerdeführer und gegen den Angeklagten G[REDACTED] verhängten Gesamtfreiheitsstrafen und über die gegen den Angeklagten ███████ verhängte Jugendstrafe;
c) hinsichtlich der Einziehung der Luftdruckpistole.
Gründe
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
In der „Abwandlung ihres bisherigen Tatplans“ durch den Entschluss, das im Besitz von Frau ███ vermutete Geld nicht durch einen Überfall auf die aus der Gaststätte kommende Frau, sondern durch Aufbrechen des Personenkraftwagens, mit dem die Frau abgeholt worden war, an sich zu bringen (UA S. 36), könnte die freiwillige Verhinderung der verabredeten schweren räuberischen Erpressung im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegen. Voraussetzung wäre, dass die Verabredung von vornherein nicht auf diesen Abend beschränkt war, sondern auch je nach der Möglichkeit der Ausführung die folgenden Abende umfasste, dass ferner die Angeklagten auch noch im Zeitpunkt der „Abwandlung“ der Auffassung waren, sie könnten, wenn sie dies wollten, den Überfall an einem der folgenden Abende erfolgreich durchführen. Bezog sich die Verabredung dagegen nur auf diesen Abend, so war die Unternehmung fehlgeschlagen und es gab nichts mehr zu verhindern; dadurch, dass Frau ███████████████ das Haus in Begleitung des Zeugen K[REDACTED] verlassen hatte, war die Ausführung des Überfalls in der geplanten Form vereitelt worden.
Weil das Landgericht sich mit diesen Fragen nicht befasst hat, kann die Verurteilung des Beschwerdeführers und (§ 357 StPO) seiner Mitangeklagten wegen Verbrechensverabredung in Tateinheit mit versuchtem gemeinschaftlichem Bandendiebstahl nicht bestehen bleiben mit der Folge, dass auch die Gesamtfreiheitsstrafen des Beschwerdeführers und des Angeklagten G[REDACTED] sowie die Jugendstrafe des Angeklagten W[REDACTED] entfallen. Dagegen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen von dem Rechtsfehler nicht berührt und können aufrechterhalten bleiben, ebenso die gegen den Beschwerdeführer und den Angeklagten ███ wegen der weiteren Tat verhängten Einzelstrafen.
Hinsichtlich der (vorgreiflichen) Frage, ob die verabredete Tat sich noch im Vorbereitungsstadium befand oder schon zum Versuch gediehen war, weist der Senat einerseits auf BGH, Beschl. vom 2. August 1989 – 3 StR 239/89, andererseits auf BGH, Urt. vom 29. April 1976 – 4 StR 117/76 hin.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
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