Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen schweren Raubes: Verwerfung trotz problematischer Lichtbildvorlage

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 180/96
Datum
04.06.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen schweren Raubes werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Senat bemängelt die nur knapp erörterte und womöglich nicht kriminalistisch standardgerechte Wahllichtbildvorlage, die zu unbewusster Wiedererkennung führen kann. Gleichwohl stützte das Landgericht das Urteil auf weitere für sich allein tragfähige Umstände, sodass die Verurteilung nicht auf der problematischen Wiedererkennung beruht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahllichtbildvorlage ist im Urteil hinreichend darzustellen und muss Ermittlungs- und kriminalistischen Standards genügen, da sonst die Gefahr unbewusster Beeinflussung des Zeugenbestehens besteht.

2

Die Beweiskraft einer Wiedererkennung in der Hauptverhandlung nach vorheriger Lichtbildvorlage ist reduziert.

3

Ein verminderter Beweiswert der Zeugenaussage führt nur dann zur Aufhebung, wenn die Verurteilung ausschließlich oder maßgeblich auf dieser Wiedererkennung beruht.

4

Bei der revisionsgerichtlichen Prüfung rechtfertigt ein Mangel in Darstellung oder Durchführung der Lichtbildvorlage die Verwerfung der Revision nicht, wenn das Tatgericht seine Überzeugung anderweitig durch für sich allein tragfähige Umstände begründet hat.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. Mai 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 4. Juni 1996 in der Strafsache gegen

1. ████ A ██ Patrick Kwame, dort geboren am ██ 1971,

2. ████ ██ Meivin, dort geboren am ██ 1972,

wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **4. Juni 1996

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ████ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 1995 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Frage des Wiedererkennens in der Hauptverhandlung nach vorangegangener Lichtbildvorlage ist im Urteil nur knapp erörtert (vgl. nur BGHSt 3, 205/206; BGHR StPO § 261 Identifizierung 2; BGH, Beschluss vom 27. Februar 1996 – 4 StR 6/96 –; BGH StV 1995, 10 m. w. N.). Hier kommt hinzu, dass die Wahllichtbildvorlage – deren Einzelheiten wegen der Besonderheiten des Falles im Urteil gleichfalls hätten näher dargelegt werden müssen – wohl kaum anerkannten kriminalistischen Standards (vgl. dazu Köhnken/Sporer, Identifizierung von Tatverdächtigen durch Augenzeugen, 1990; siehe auch Nr. 18 RiStBV) entsprochen hat. Damit bestand die Gefahr, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung unbewusst die Person wiedererkannt hat, die er bei der Lichtbildvorlage „an der Augenpartie“ identifiziert hatte.

Der Senat schließt jedoch aus, dass die Verurteilung der Beschwerdeführer hierauf beruht. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Tatbeteiligung auch auf andere – schon für sich allein tragfähige – Umstände gestützt und den reduzierten Beweiswert des Wiedererkennens in der Hauptverhandlung gesehen. Auch wenn dieser noch geringer wäre, kann darauf der Schuldspruch nicht beruhen.

BasdorfHarmsNack
HagerRothfuß

Zitiert von (1)