Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Prüfung einer Unterbringung nach §64 StGB entbehrt hinreichender Heilungsaussicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 17/96
Datum
06.02.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen wegen Diebstahls ein. Zentrale Frage war, ob das Landgericht eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) hätte erörtern müssen. Der BGH hält fest, dass die Urteilsgründe zwar keine ausdrückliche Darlegung enthalten, aus den Feststellungen sich jedoch die Verneinung einer hinreichenden konkreten Heilungsaussicht ergibt. Die Revision wird nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn Anlass für eine Unterbringung nach §64 StGB besteht, sind die Erwägungen hierzu in den Urteilsgründen darzustellen; fehlt eine ausdrückliche Darlegung, kann aus sonstigen Feststellungen entnommen werden, dass die Voraussetzungen geprüft und verneint wurden.

2

Die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB setzt eine hinreichend konkrete Aussicht auf Heilung voraus (vgl. BVerfGE 91, 1).

3

Die Beurteilung der Heilungsaussicht und der Therapiewilligkeit beruht auf einer Gesamtwürdigung der persönlichen Vernehmung des Angeklagten und objektiver Anhaltspunkte wie Bildungs- und Beschäftigungsperspektiven.

4

Der Revisionssenat verwirft die Revision nach §349 Abs.2 StPO, wenn keine rechtsfehlerhaften Feststellungen oder Verfahrensmängel erkennbar sind, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 11. September 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 6. Februar 1996 in der Strafsache gegen ██ Frank Siegfried Willi geboren am ███ 1958 in ████ wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **6. Februar 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 11. September 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Januar 1996 darauf hin, dass die Urteilsgründe die Prüfung einer etwaigen Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht ausweisen, obwohl Anlass zu solcher Erörterung bestand. Indes ist in den Urteilsgründen ausgeführt:

*"Die Kammer hat aufgrund der persönlichen Vernehmung des Angeklagten nicht den Eindruck gewonnen, dass er zu einer grundsätzlichen Bewusstseins- und Verhaltensänderung gelangt ist. Der Angeklagte hat zwar seine bestehende Suchtproblematik in gewissem Umfang erkannt. Es bestehen jedoch nicht unerhebliche Zweifel an seiner Therapiewilligkeit"* (UA S. 13).

Dem entnimmt der Senat, dass das Landgericht einer etwaigen Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB eine hinreichend konkrete Heilungsaussicht im Sinne der Entscheidung BVerfGE 91, 1 abspricht, während es ersichtlich den größten Sozialisierungsgewinn für den Angeklagten davon erwartet, dass dieser den qualifizierten Hauptschulabschluss erwirbt, bereits in Strafhaft wegen anderer Sache zuarbeitet.

HorstkotteLaufhütteSchäfer
HarmsHager