Revision verworfen: Prüfung einer Unterbringung nach §64 StGB entbehrt hinreichender Heilungsaussicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 17/96
- Datum
- 06.02.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn Anlass für eine Unterbringung nach §64 StGB besteht, sind die Erwägungen hierzu in den Urteilsgründen darzustellen; fehlt eine ausdrückliche Darlegung, kann aus sonstigen Feststellungen entnommen werden, dass die Voraussetzungen geprüft und verneint wurden.
Die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB setzt eine hinreichend konkrete Aussicht auf Heilung voraus (vgl. BVerfGE 91, 1).
Die Beurteilung der Heilungsaussicht und der Therapiewilligkeit beruht auf einer Gesamtwürdigung der persönlichen Vernehmung des Angeklagten und objektiver Anhaltspunkte wie Bildungs- und Beschäftigungsperspektiven.
Der Revisionssenat verwirft die Revision nach §349 Abs.2 StPO, wenn keine rechtsfehlerhaften Feststellungen oder Verfahrensmängel erkennbar sind, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 11. September 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Februar 1996 in der Strafsache gegen ██ Frank Siegfried Willi geboren am ███ 1958 in ████ wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **6. Februar 1996
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 11. September 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Januar 1996 darauf hin, dass die Urteilsgründe die Prüfung einer etwaigen Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht ausweisen, obwohl Anlass zu solcher Erörterung bestand. Indes ist in den Urteilsgründen ausgeführt:
*"Die Kammer hat aufgrund der persönlichen Vernehmung des Angeklagten nicht den Eindruck gewonnen, dass er zu einer grundsätzlichen Bewusstseins- und Verhaltensänderung gelangt ist. Der Angeklagte hat zwar seine bestehende Suchtproblematik in gewissem Umfang erkannt. Es bestehen jedoch nicht unerhebliche Zweifel an seiner Therapiewilligkeit"* (UA S. 13).
Dem entnimmt der Senat, dass das Landgericht einer etwaigen Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB eine hinreichend konkrete Heilungsaussicht im Sinne der Entscheidung BVerfGE 91, 1 abspricht, während es ersichtlich den größten Sozialisierungsgewinn für den Angeklagten davon erwartet, dass dieser den qualifizierten Hauptschulabschluss erwirbt, bereits in Strafhaft wegen anderer Sache zuarbeitet.
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