Revision verworfen: Verurteilung wegen Doppelehe, mittelbarer Falschbeurkundung und Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 179/52
- Datum
- 28.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach § 8 StPO; der Wohnsitz des Angeklagten bei Erhebung der Klage begründet die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz.
Die Verlesung auswärtiger Vernehmungsniederschriften nach § 251 StPO ist grundsätzlich zulässig; formale Unrichtigkeiten im Sitzungsprotokoll begründen nur dann einen Rechtsfehler, wenn dargelegt wird, dass das Urteil darauf beruht.
Die Amtspflicht des Tatrichters zur Erforschung der Wahrheit erfordert nur dann ergänzende Ermittlungen, wenn dem Gericht bekannte, nicht verwertete Umstände oder Beweismöglichkeiten bestanden, die bei verständiger Würdigung begründete Zweifel an der Überzeugung hätten wecken müssen.
Eine Niederschlagung bzw. Straffreiheit, die von einer Behörde für deren Hoheitsgebiet angeordnet wurde, bindet nur die innerhalb des Zuständigkeitsbereichs stehenden Behörden; eine solche Maßnahme in einem anderen Gebiet hindert dort vorhandene zuständige Gerichte nicht an der Erhebung und Fortführung des Verfahrens.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 16. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut █████████ in ██ ███████, ██████, geb. █████ 1901 in ███, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Else Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. Juni 1951 wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. Juni 1951 wegen Doppelehe in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung sowie wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, die er auf Verletzung der §§ 155 Abs. 2 und 244 Abs. 2 StPO sowie des Bundesgesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31.12.1949 und des § 263 StGB stützt.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
I. Sie bemängelt, dass die Strafsache nicht vor ein Gericht der Deutschen Bundesrepublik verhandelt worden sei, wo fast alle Zeugen wohnen und auch die Straftaten begangen sind.
Das Landgericht Berlin war gemäß § 8 StPO zuständig, da der Angeklagte in Berlin-Charlottenburg zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hatte.
Die Verlesung der Protokolle über die gerichtlichen Vernehmungen der in Westdeutschland wohnenden Zeugen konnte gemäß § 251 Ziff. 5 und 4 StPO erfolgen.
Zutreffend rügt die Revision, dass ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 16. Juni 1951 angeblich vier eidliche Vernehmungen der Frau Frieda ███████████ verlesen worden sind. Die Akten ergeben, dass nur eines der verlesenen Schriftstücke, nämlich das Protokoll vom 25.10.1950, eine unter Eidesleistung vorgenommene gerichtliche Vernehmung darstellt. Die anderen verlesenen Schriftstücke sind: Eine bei der Polizei in Friedberg erstattete Anzeige der Zeugin ███████ vom 21.11.1949, ferner Briefe der Tochter dieser ██████ an das Amtsgericht in Friedberg und an den Generalstaatsanwalt in Berlin. Die Rüge kann aber keinen Erfolg haben, da sie sich lediglich gegen die Richtigkeit des Protokolls wendet, und auf diesen Mangel das Urteil nicht beruhen kann.
Eine Verletzung der §§ 249 bis 251 StPO ist nicht gerügt (vgl. § 352 Abs. 1 StPO).
Ein Antrag auf Vernehmung der bereits im Vorverfahren und in der Voruntersuchung vernommenen Zeugen durch das erkennende Gericht ist ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht gestellt. Ebensowenig ein Antrag auf Verlesung des Protokolls über die Vernehmung des Zeugen ███████. Auch ein Verstoß gegen § 245 StPO ist nicht gerügt.
Eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Pflicht zur Erforschung der Wahrheit ist nicht ersichtlich. Zwar muss das Gericht alle ihm bekannten, zur Aufklärung der Wahrheit dienenden Beweismöglichkeiten von Amts wegen benutzen. Hat der Tatrichter aber auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten erlangt, so kann eine Rüge der Verletzung der §§ 155 und 244 StPO nur dann Erfolg haben, wenn dargetan wird, dass dem Gericht noch Umstände oder Möglichkeiten bekannt waren, die bei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Überzeugung hätten wecken müssen.
II. Die Rüge, das Landgericht Berlin hätte prüfen müssen, ob nicht das Strafverfahren hinsichtlich der vom Angeklagten in den Jahren 1947 bis 1949 begangenen Doppelehe und der mittelbaren Urkundenfälschung gemäß §§ 9 und 10 des Ges. über die Gewährung von Straffreiheit vom 31.12.1949 einzustellen sei, geht fehl. Das für die Straftaten, die in der Deutschen Bundesrepublik begangen sind, geltende Straffreiheitsgesetz steht einem in Berlin anhängigen Strafverfahren nicht entgegen, da hier, wie ausgeführt, der Gerichtsstand gemäß § 8 StPO begründet ist. Er ist auch nicht durch eine vorher erfolgte Eröffnung der Untersuchung bei einem anderen Gericht (§ 12 StPO) beseitigt worden.
Die Niederschlagung gerichtlicher Untersuchungen ist ein Ausfluss der staatlichen Herrschaftsgewalt. Sie kann deshalb nur innerhalb des Gebietes Wirksamkeit haben, auf das sich die Staatsgewalt erstreckt, und nur die Behörden binden, die der Hoheit des die Niederschlagung anordnenden Staates unterworfen sind (RGSt Bd. 28 S. 421). Eine landesrechtliche Niederschlagung bezieht sich deshalb nur auf die vor den Gerichten des betreffenden Landes anhängigen Verfahren. Sofern außerhalb dieses Landes ein zuständiges Gericht vorhanden ist, kann dort Klage erhoben werden. Demnach ist das Straffreiheitsgesetz des Bundes auf ein Berliner Verfahren ohne Einfluss (ebenso OGH Bd. 2 S. 254).
Übrigens würden die §§ 9 und 10 StFG hier keine Anwendung finden, weil die von dem Angeklagten im Jahr 1947 unter dem Namen Helmut ██ ████████████████ geschlossene Doppelehe keinesfalls eine „Handlung auf politischer Grundlage“ darstellt. Der Angeklagte hatte übrigens bereits 1940, als ihm keinesfalls Schwierigkeiten wegen seiner nationalsozialistischen Betätigung drohten, sich unter diesem falschen Namen der Zeugin ██████ vorgestellt.
Die mittelbare Falschbeurkundung durch die Eintragung der falschen Personalien in das Standesamtsregister fällt nicht unter § 10 StFG. Der Angeklagte hat zwar bei seiner verantwortlichen Vernehmung am 18.2.1950 zugegeben, den falschen Namen █████ zu führen. Es war aber der Polizei bereits seit dem 2.1.1949 bekannt, dass der Angeklagte in Wahrheit Heinrich Helmut █████ heißt. Demnach liegt kein freiwilliger Widerruf der unwahren Angaben durch den Angeklagten vor.
III. Der Revision ist zuzugeben, dass das Urteil eine ausführliche Darstellung der einzelnen Tatbestandsmerkmale nicht bei jedem Betrugsfall vornimmt. Es stellt indessen fest:
Der Angeklagte sei seit seiner Heimkehr aus dem Krieg einer soliden Arbeit nicht nachgegangen, habe sich bald hier, bald dort aufgehalten, immer äußerst geschäftig und eifrig irgendwelchen Ideen und Geschäftsgründungen nachjagend, die aber einer praktischen und wirtschaftlichen Grundlage entbehrten. Er habe seinen und seiner jetzigen Ehefrau Lebensunterhalt aus der Tasche dritter Personen bestritten, denen er vorspiegelte, nur in vorübergehender Schwierigkeit zu sein, und die geliehenen Gelder alsbald zurückzahlen zu können unter der Angabe von Terminen, bis zu denen er spätestens seine Schuld begleichen werde.
Die zu den einzelnen Fällen von der Revision vorgebrachten Rügen richten sich im Wesentlichen gegen die Feststellungen des Tatrichters und die Beweiswürdigung. Im Übrigen lässt das Urteil, wenn auch dessen Begründung knapp gehalten ist, einen Rechtsfehler, durch den der Angeklagte beschwert wäre, nicht erkennen.
Hiernach war die Revision mit der gesetzlichen Kostenfolge zu verwerfen.
| Dr. Waschow | Sarstedt | Dr. Koffka | |||
| Dr. Neumann | Schmidt |