Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unerlaubten Handeltreibens verworfen; Einsatzstrafe teilherabgesetzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 17/95
Datum
04.04.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und verpflichtet den Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten. Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung einschließlich Härteausgleich ist rechtsfehlerfrei; die Einsatzstrafe für den 7‑kg‑Fall wird gemäß § 54 StGB auf neun Jahre und fünf Monate herabgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und keine erheblichen Rechtsfehler aufzeigt.

2

Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist ein Härteausgleich zulässig, soweit er die Grundsätze der Strafzumessung beachtet und nicht willkürlich erfolgt.

3

Das Revisionsgericht kann im Rahmen seiner Prüfung Einzelstrafen oder die Einsatzstrafe überprüfen und erforderlichenfalls nach den einschlägigen Vorschriften des StGB anpassen.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 21. Februar 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 4. April 1995 in der Strafsache gegen

████ – geboren am ██████ 1964 in [REDACTED] (Iran) –

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 1995

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Februar 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der vom Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung vorgenommene Harteausgleich ist, wie der Generalbundesanwalt ausführt, rechtsfehlerfrei.

Jedoch setzt der Senat die Einsatzstrafe für den Fall II.2 (7-kg-Fall) im Hinblick auf § 54 StGB auf eine Freiheitsstrafe von neun Jahren und fünf Monaten herab.

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