Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlendem Hinweis nach § 265 StPO – Hehlerei-Verurteilung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 178/80
Datum
15.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Hehlerei und Vergehen gegen das Waffengesetz. Der BGH gibt der Revision insoweit statt, weil die Verfahrensrüge nach § 265 StPO durchdringt: Die Verurteilung weicht von der Anklagewürdigung ab, ohne dass ein Hinweis erfolgte, wodurch die Verteidigung in Verteidigungsrechten beeinträchtigt sein konnte. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zurückverwiesen; sonstige Rügen bleiben offensichtlich unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ändert sich die rechtliche Würdigung gegenüber der zugelassenen Anklage derart, dass für die neu bejahte Tatbestandsvariante entscheidungserhebliche Voraussetzungen zu prüfen sind, ist der Angeklagte nach § 265 StPO zu belehren; unterbleibt dieser Hinweis, kann die Verfahrensrüge die Revision durchdringen.

2

Hehlerei setzt voraus, dass der Täter die Herkunft der Sache aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten rechtswidrigen Tat kennt.

3

Soweit eine Teilverurteilung aufgehoben wird, sind damit verbunden auch die darauf gestützten Gesamtstrafe und die Anordnung über die Einziehung aufzuheben; bei der erneuten Entscheidung sind die einschlägigen Vorschriften (z. B. § 74a StGB, § 56 Abs. 3 WaffG) zu beachten.

4

Bei der Bewertung der für Hehlerei vorausgesetzten Bereicherungsabsicht ist das Verhältnis des gezahlten Preises zum legalen Marktpreis von Bedeutung; nur aus Tatsachen, die ein Unterschreiten des legalen Preises nahelegen, kann entsprechende Absicht geschlossen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 2. November 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Gastwirt Reinhold D. aus ███, geboren am █ 1950 in █████████, Kreis ████ (Österreich), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. April 1980 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. November 1979 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Fall II 1 der Urteilsgründe im Schuldspruch und im Ausspruch der Einzelstrafe, b) im Ausspruch der Gesamtstrafe und der Einziehungsanordnung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

*"Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz richtet, weil die auf § 265 StPO gestützte Verfahrensrüge durchdringt. In der zugelassenen Anklage war dem Beschwerdeführer unter 1) ein am 4. August 1978 begangener Diebstahl zur Last gelegt worden (Bl. 415, 415 d. A., Bd. I d. A.). Er ist jedoch insoweit wegen Hehlerei, begangen in der Zeit von August 1978 bis Januar 1979, verurteilt worden. Das Protokoll beweist, dass ein Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts nicht gegeben worden ist, da vielmehr noch nach Abschluss der Beweisaufnahme darauf hingewiesen worden ist, dass zwischen den Taten Nr. 1 (Diebstahl) und Nr. 5 (Vergehen gegen das Waffengesetz) der Anklage Tateinheit in Betracht komme (Bl. 506 Bd. I d. A.). Nach Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht. Das gilt besonders deshalb, weil die in § 259 StGB n. F. vorausgesetzte Bereicherungsabsicht hier nur dann gegeben war, wenn der Preis von 500,- DM, der dem legalen Marktpreis entsprechen soll (UA S. 4), den Preis des dem Angeklagten allein offen stehenden illegalen Handels unterschritt (BGH bei Holtz MDR 1977, 283; BGH 2 StR 647/74 vom 25. Juni 1975). Davon ist die Strafkammer nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ausgegangen. Auf einen Hinweis nach § 265 StPO hätte die Verteidigung dazu mit entsprechenden Antragen nähere Aufklärung erstreben und erreichen können."*

Dem tritt der Senat bei. Er weist noch darauf hin, dass wegen Hehlerei nur bestraft werden kann, wer die Herkunft der Sache aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten rechtswidrigen Tat kennt.

Mit dem Schuldspruch und der Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe waren auch die Gesamtstrafe und die Anordnung über die Einziehung einer Pistole mit Magazin und Patronen aufzuheben. Bei der erneuten Entscheidung über die Einziehung wird § 74a StGB in Verbindung mit § 56 Abs. 3 WaffG zu beachten sein.

Die sonstigen Verfahrensrügen und die sachlichrechtlichen Angriffe auf die Verurteilung in den Fällen II 2, 3 der Urteilsgründe sind offensichtlich unbegründet.

Die Schreiben des Verteidigers vom 26. März und vom 4. April 1980 haben vorgelegen.

HorstkotteSchusterRebitzki
FuhrmannNiepel

Zitiert (1)