Treffer
BGH Urteil

Revision: Wegfall der Hehlerei-Verurteilung wegen fehlendem Vermögensvorteil, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 647/74
Datum
25.06.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen, u. a. wegen Hehlerei, ein. Der BGH bestätigt die Zulässigkeit der Verlesung einer polizeilichen Vernehmung, ändert aber die Verurteilung wegen Hehlerei ab: Nach der seit 1.1.1975 geltenden Fassung des §259 StGB fehlt die erforderliche Bereicherungsabsicht. Mangels Beweises für einen Vermögensvorteil fällt die Hehlerei weg; die Sache wird zu neuer Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsvoraussetzung der Hehlerei nach § 259 StGB setzt die Absicht der Bereicherung durch Erlangung eines Vermögensvorteils voraus (seit 1.1.1975).

2

Der tatsächliche Erwerb der Verfügungsgewalt über eine Sache begründet grundsätzlich einen Vermögenszugang; ob hierin ein Vermögensvorteil im Sinne der Bereicherung liegt, ist unter Berücksichtigung eines etwaigen gleichwertigen Vermögensabgangs zu beurteilen.

3

Bei der Prüfung des Vermögensvorteils im illegalen Handel sind Art und Höhe der Gegenleistung sowie die Marktwertrelation zu berücksichtigen; eine bloße Vermutung einer Minderzahlung genügt ohne geeignete Beweismittel nicht.

4

Die Verlesung eines Protokolls über eine polizeiliche Vernehmung als Beweismittel ist zulässig, wenn das Gericht zuvor alle zumutbaren Möglichkeiten zur Ermittlung des Aufenthalts des Zeugen ausgeschöpft hat.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 647/74 URTEIL vom 25. Juni 1975 in der Strafsache gegen 1. den Franz Peter ██ aus ██, 2. den Taxifahrer Rainer ██, geboren am ██ in ██, wegen Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer, Buddenberg, als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ aus Frankfurt am Main als Verteidiger, Justizangestellte ███████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Januar 197[REDACTED] a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Hehlerei wegfällt, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, wegen Vergehens gemäß §§ 26 Abs. 1 Nr. 2 Reichswaffengesetz, 53 Abs. 3 Nr. 1 b Waffengesetz sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Der Beschwerdeführer sieht zu Unrecht eine Verletzung des § 251 StPO darin, dass das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung der Zeugin ████████████ in der Hauptverhandlung als Beweismittel verlesen worden ist. Hierzu war die Strafkammer berechtigt, weil sie, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, zuvor alle zumutbaren Möglichkeiten, den Aufenthalt der Zeugin zu ermitteln, ausgeschöpft hatte.

2. Jedoch wird die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei nach jetzt geltendem Recht durch die Feststellungen nicht getragen.

Zur inneren Tatseite stellt die Strafkammer fest, dass der Angeklagte auch in Vorteilsabsicht gehandelt hat: „Der Vorteil, der kein Vermögensvorteil sein muss, bestand für ihn darin, dass er nach seinem Belieben über die Waffe verfügen konnte“ (Bl. 14 UA).

Nach der seit dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung des § 259 StGB wird jedoch die Absicht der Bereicherung, also der Erlangung eines Vermögensvorteils, verlangt.

Allerdings bewirkt die Erlangung der tatsächlichen Gewalt und der alleinigen Verfügungsmacht über eine Sache von Vermögenswert – also der Erwerb des Eigenbesitzes daran – stets einen Vermögenszugang. Ob dieser auch ein Vermögensvorteil im Sinne einer Bereicherung ist, hängt nach allgemeinen Grundsätzen jedoch davon ab, dass kein oder nur ein geringerwertiger Vermögensabgang gegenübersteht. Bei Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung kann nicht von einem Vermögensvorteil gesprochen werden. Das hat schon für den Begriff des Vorteils nach der früheren Fassung des § 259 StGB gegolten (BGH GA 1969, 62 mit Nachweisen).

Ob die Gegenleistung zumindest gleichwertig ist, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung einen Vermögensvorteil auch dann angenommen, wenn aufgrund eines erschlichenen Bezugsscheins rationierte Waren zum festgesetzten Höchstpreis erworben werden, weil dieser „regelmäßig hinter dem Gebrauchswert zurückbleibt, wenn Rationierung hinzutritt“ (RGSt 50, 277). Der erhöhte Gebrauchswert würde in solchen Fällen nach heutigem Sprachgebrauch dem Schwarzmarktpreis entsprechen. Der Senat tritt dieser auf den Vermögenswert im rein wirtschaftlichen Sinn abstellenden Auffassung bei.

Die Ermittlung von Werten im illegalen Geschäft kann gelegentlich allerdings sehr schwierig sein. Hinzu kommt, dass auch Art und Höhe der Gegenleistung nicht immer bekannt sind. Im Falle der Hehlerei wird die Prüfung jedoch dadurch erleichtert, dass der Preis, welchen der den unrechtmäßigen Vorerwerb kennende Erwerber zahlt – also der Hehlerpreis –, in aller Regel unter dem Wert auf dem (legalen oder illegalen) Markt liegen wird. Ob hieraus ein für die Beweiswürdigung wesentlicher Erfahrungssatz herzuleiten ist, kann hier jedoch dahinstehen, da dieser jedenfalls für den Erwerb der Maschinenpistole im vorliegenden Fall nicht gelten könnte.

Solche Waffen im illegalen Handel sind meistens durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt (§ 259 StGB). Der ungenehmigte Erwerb von Kriegswaffen ist ferner ebenso strafbar wie die Hehlerei daran. Dem Erwerber wird es deshalb in der Regel gleichgültig sein, ob die Waffe gestohlen ist oder nicht. Der Preis wird hierdurch gewöhnlich kaum beeinflusst. Der Fall, dass der Erwerber die Ware zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben hat, liegt nach den Feststellungen hier nicht vor.

Da im vorliegenden Fall mangels geeigneter Beweismittel nicht mehr festgestellt werden kann, dass der wirtschaftliche Wert der Maschinenpistole das mögliche Entgelt übersteigt, muss die Verurteilung wegen Hehlerei wegfallen. Das hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.

3. Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Über die Einziehung der Waffen nebst Munition muss erneut befunden werden.

SchumacherMüllerMeyer
BaumgartenBuddenberg
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