Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 176/66
- Datum
- 17.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wahldeutige (Alternativ-)Feststellungen sind zulässig und rechtfertigen eine Verurteilung, wenn jede der in Betracht kommenden Feststellungen für sich die Tatbegehung und die Strafbarkeit des Angeklagten trägt.
Die Annahme von Mittäterschaft ist gerechtfertigt, wenn wahldeutige Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte durch seine Beiträge die Tatausführung wesentlich gefördert hat, auch wenn er nicht den finalen Vollzugshandlungsakt gesetzt hat.
Ein bloßes Signal an einen Mittäter, die Tatausführung zu beenden oder „abzuhauen“, führt nicht zum strafbefreienden Rücktritt, wenn die Beteiligung des Erklärenden bereits substantielle Mitwirkung geleistet hat und keine wirksame Rücknahme vorliegt.
Wiederholte Geständnisse in der Ermittlung und im frühen Verfahren können die Grundlage für tragfähige Feststellungen sein, wenn sie in sich schlüssig sind und die Tatumstände substantiiert darlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 23. November 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Claus-Peter S██████████ aus H█, dort geboren am ██████, wegen schweren Diebstahls i. R.
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██████████ gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. November 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ██████████ rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge sowie die Einzelausführungen zur Sachrüge sind offensichtlich unbegündet. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, in vollem Umfange geprüft. Auch diese Prüfung ergibt keinen Rechtsfehler, welcher der Revision zum Erfolge verhelfen könnte. Das braucht nur in folgenden Punkten näher erörtert zu werden.
Die Strafkammer hat den Angeklagten ██ auf Grund wahldeutiger Feststellungen wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt, den der oder die Täter in Hannover in der Nacht zum 27. November 1964 dadurch begingen, dass sie die Schaufensterscheibe eines Elektrogeschäftes mit einem Ziegelstein einwarfen und aus der Auslage zwei Kofferradiogeräte wegnahmen. Dabei ist die Strafkammer auf Grund des Geständnisses, das der Angeklagte ██ am 27. November 1964 unmittelbar nach seiner Festnahme vor einem Kriminalkommissar ablegte und sowohl an demselben Tage bei einer Gegenüberstellung mit dem Mitangeklagten S█████ als auch am folgenden Tage vor dem Haftrichter wiederholte, von der Feststellung ausgegangen, dass der Angeklagte die Tat entweder allein oder zusammen mit dem Mitangeklagten S█████ (oder einem anderen Mittäter) verübt hat.
Die von der Strafkammer getroffenen wahldeutigen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten ██ wegen schweren Diebstahls.
Dass er sich – als Alleintäter – des schweren Diebstahls schuldig gemacht hat, falls er die Tat allein ausführte, braucht nicht näher erörtert zu werden.
Aber auch dann, wenn er die Tat zusammen mit dem Mitangeklagten ██████ (oder einem anderen Mittäter) beging, ergeben die wahldeutigen Feststellungen, dass er sich in diesem Falle als Mittäter des schweren Diebstahls schuldig gemacht hat.
Es trifft zwar zu, dass die Strafkammer sich bei der Entscheidung, dass der Angeklagte ████ in diesem Falle Mittäter und nicht nur Gehilfe war, von der Erwägung hat leiten lassen, dass die Beute nach den erwähnten Geständnissen des Angeklagten ███ einer Abrede entsprechend gleichmäßig verteilt werden sollte, und dass das Urteil in diesem Zusammenhang von einer „angeblichen“ Abrede spricht. Dabei hat die Strafkammer aber erkennbar mit dem Worte „angeblich“ lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass es sich um eine wahldeutige Feststellung handelt, von deren Richtigkeit sie nur für den Fall überzeugt ist, dass der Angeklagte ██ nicht Alleintäter war.
Der Auffassung, dass der Angeklagte ██, sofern er nicht Alleintäter war, sich als Mittäter des schweren Diebstahls schuldig gemacht hat, steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte den Mitangeklagten S█████ (oder den anderen Mittäter) während der Tatausführung durch ein Zeichen aufforderte „abzuhauen“. Die wahldeutigen Feststellungen ergeben, dass dies erst geschah, nachdem der Angeklagte ███████ einige Zeit auf einer nahegelegenen Brücke Schmiere gestanden und der Mitangeklagte ██████ (oder der andere Mittäter) sich „immer näher an das Schaufenster herangeschoben“, also bereits mit der Ausführung der Tat begonnen hatte, und dass der Mitangeklagte S█████ (oder der andere Mittäter) die Aufforderung „abzuhauen“ nicht befolgte, vielmehr in unmittelbarem Anschluss an sie den Diebstahl vollendete. Davon, dass der Angeklagte ██ den Tatbeitrag, den er durch das erwähnte Schmierestehen geleistet hatte, durch die Aufforderung „abzuhauen“ mit strafbefreiender Wirkung zurückgenommen hätte, kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass er alsdann von der Brücke aus nach Hause fuhr. Dies geschah laut Urteil erst, nachdem der Mitangeklagte █████████ (oder der andere Mittäter) die Schaufensterscheibe eingeworfen hatte.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte ████████ auf Grund einer Wahl- und Mindestfeststellung der Verabredung eines Verbrechens schuldig ist, und den Strafausspruch aufzuheben.
Sarstedt Siemer Schmitt Kersting Borker