Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsurteil: Verwerfung wegen tragfähiger Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 89/66
Datum
05.07.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte tötete nach einem Streit ihren Vater mit einem Flobertgewehr; das Schwurgericht verurteilte sie wegen Totschlags und berücksichtigte mildernde Umstände (§ 213 StGB). Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt die tatrichterliche Überzeugung vom bedingten Tötungsvorsatz und billigt die Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) sowie die darauf gestützte Strafzumessung und Ermessensausübung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist eingeschränkt; eine Aufhebung kommt nur bei rechtlich erheblichen Fehlern oder nicht tragfähiger, offensichtlich fehlerhafter Würdigung in Betracht.

2

Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter bei der Abgabe eines Schusses aus nächster Nähe den tödlichen Erfolg billigend in Kauf nimmt; besondere Waffen- oder Schießerfahrung des Täters kann dies stützen.

3

Eine infolge affektiver Bewusstseinseinengung angenommene verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) kann als mildernder Umstand im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB berücksichtigt werden.

4

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, eine bereits bei der Schuldfeststellung berücksichtigte verminderte Zurechnungsfähigkeit bei der Strafzumessung nochmals gesondert mildernd zu gewichten; darüber entscheidet er im pflichtgemäßen Ermessen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Saarbrücken, 5. Oktober 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ██ ████████ ████████ KiC, die Hausfrau Erika ██ ██████ (Saar), geboren am ██████ 1933 in [REDACTED], wegen Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pfeiffer, Bundesrichter Dr. ██████████████████ als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Saarbrücken vom 5. Oktober 1965 wird verworfen. Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Angeklagte hat am 13. Januar 1964, nach vorausgegangener Auseinandersetzung, ihren Vater mit einem Schuss aus einem Flobertgewehr getötet. Das Schwurgericht hat sie unter Zubilligung des § 51 Abs. 2 StGB wegen Totschlags unter mildernden Umständen (§ 213 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Verfahrensbeschwerde (§ 261 StPO) und der Sachrüge. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

II. Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist in Wirklichkeit eine sachlichrechtliche Beschwerde.

III. Der Schuldspruch ist im Ergebnis rechtlich nicht angreifbar. Die Beweiswürdigung enthält zwar eine Reihe zunächst bedenklich erscheinender Wendungen („Diese ... Angabe muss richtig gewesen sein“ – „Die Angeklagte musste daher ... auch noch wissen“, S. 6 UA; „ihren Worten kann vielmehr nur entnommen werden“, S. 7 UA; Unterstreichungen von hier aus). Das Urteil ist jedoch dahin zu verstehen, dass das Schwurgericht alle Möglichkeiten geprüft, aber angesichts der Aussage vor dem Haftrichter und der Umstände der Tatbegehung (S. 6 unten UA) die sichere Überzeugung erlangt hat, dass die im Schiessen nicht unerfahrene Angeklagte bei Abgabe des Schusses aus nächster Nähe auf ihren Vater den tödlichen Erfolg billigend in Kauf genommen hat (bedingter Tötungsvorsatz). Was die Revision hierzu anführt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die rechtlich mögliche tatrichterliche Beweiswürdigung.

IV. Zum Strafausspruch ist zu bemerken: Das Schwurgericht hat – sehr weitgehend zugunsten der Angeklagten – angenommen, dass bei ihr zur Tatzeit infolge „affektiver Bewusstseinseinengung“ die Einsichtsfähigkeit und vor allem das Hemmungsvermögen erheblich vermindert waren (§ 51 Abs. 2 StGB). Der Tatrichter hat insoweit in teilweiser Anlehnung an die Entscheidung BGHSt 16, 360, 362 der Angeklagten ihren erheblichen Erregungszustand als mildernden Umstand im Sinne des § 213 StGB (zweite Alternative) zugute gehalten (S. 7, 8 UA). Der § 213 StGB (erster Anwendungsfall) kam nicht in Betracht. Die Angeklagte war nicht ohne eigene Schuld zu ihrer Tat hingezogen worden. Denn sie hatte ihrem Vater erneut dessen frühere kommunistische Tätigkeit vorgeworfen (S. 4 UA). Dies hat der Tatrichter ersichtlich berücksichtigt und deshalb eine ausdrückliche Verneinung dieser Alternative nicht für erforderlich gehalten. Darin zeigt sich kein Rechtsfehler.

Ferner ist zur Strafzumessung zu sagen: Der normale Strafrahmen des § 213 StGB erstreckt sich von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Gefängnis. Im hier gegebenen Fall der – nicht auszuschließenden – Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB hätte nun zwar der Tatrichter die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten nochmals im Rahmen des § 213 StGB berücksichtigen dürfen (BGHSt 16, 360, 362, 363). Das Schwurgericht war aber dazu nicht verpflichtet, und es sah hier keinen Anlass dazu. Das hatte der Tatrichter mit der missverständlichen Wendung: „konnte nicht nochmals als strafmildernd berücksichtigt werden“ (S. 8 UA) zum Ausdruck bringen wollen. Diese Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht angreifbar.

Dasselbe gilt von der Strafbemessung im Übrigen. Insoweit könnte zwar, worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat, folgendes rechtliche Bedenken bestehen: Das Schwurgericht legt S. 7 UA unter anderem dar, bei Anwendung des in § 212 Abs. 1 StGB vorgesehenen Zuchthausstrafrahmens, unter gleichzeitiger Milderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB, würde die Mindeststrafe für die Angeklagte „ein Jahr und drei Monate Zuchthaus“ betragen. Das wären, gemäß dem Umrechnungsmaßstab des § 21 StGB, 22 1/2 Monate Gefängnis. Damit würde, wenn man es so betrachtete, nicht vereinbar sein, dass der Tatrichter eine Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten (= 30 Monaten) Gefängnis verhängt hat (S. 8 UA).

So sind jedoch die Ausführungen S. 7 UA nicht zu verstehen. Vielmehr hielt das Schwurgericht bei der Angeklagten eine Zuchthausstrafe schlechthin nicht für angebracht (in Anlehnung an BGHSt 16, 362, Mitte). Der Tatrichter hat dann noch Betrachtungen darüber angestellt, welches bei diesem Vorgehen die Mindeststrafe sein würde. Dabei ergab sich, dass auch diese Mindeststrafe immer noch ein Jahr Zuchthaus überstieg, also eine Gefängnisstrafe auf diesem Wege nicht zu erreichen wäre (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 StGB).

Daher beschritt das Schwurgericht nunmehr den Weg des § 213 StGB (zweite Alternative), der – wie gesagt – einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Gefängnis ermöglichte. Innerhalb dieses Rahmens durfte der Tatrichter die ihm geboten erscheinende Strafe finden, ohne daran durch jenes theoretisch errechnete Mindestmaß von einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus gehindert zu sein.

Darin zeigt sich kein Rechtsfehler. Die Revision hat denn auch insoweit keine besonderen Angriffe erhoben.

Bei der Strafbemessung durfte der Tatrichter durchaus strafschärfend verwerten, dass die Angeklagte „den tödlichen Angriff gegen ihren Vater, dem sie das Leben verdankt“, geführt hatte. Die Bedenken des Verteidigers hiergegen gehen offensichtlich fehl (vgl. übrigens BGHSt 7, 28, 31 und Sarstedt, die Revision in Strafsachen, 4. Aufl., S. 263 oben, 3. und 4. Satz).

Das Schwurgericht hat nun weiter straferschwerend berücksichtigt, dass die Angeklagte nicht die Kraft fand, den Tatentschluss zu bekämpfen, obwohl sie in der Zeitspanne zwischen dem Streit mit dem Vater und der Abgabe des tödlichen Schusses Gelegenheit gehabt hätte, ihre Erregung abklingen zu lassen und dann in Ruhe ihre weiteren Entschlüsse zu überlegen (S. 8 UA). Auch insoweit hat der Generalbundesanwalt Bedenken geäußert. Der Senat vermag diese jedoch nicht zu teilen. Es ist nicht so, dass der Tatrichter der Angeklagten einmal ihre große Erregung zugute gehalten und ihr andererseits eben diesen Umstand bei der Strafbemessung zur Last gelegt hat. Strafschärfend hat das Schwurgericht der Angeklagten vielmehr angelastet, dass sie ihren impulsiven Entschluss zu tödlicher Gewalttat gegen den eigenen Vater nicht unterdrückt hat, obwohl sich zuvor schon ihr eigener Bruder dazwischen geworfen und sie im Anschluss daran genug Zeit hatte, ihres Zorns und ihrer Erregung Herr zu werden. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden (vgl. BGH Urt. v. 7. Juni 1966 – 1 StR 140/66 S. 7 in einem ähnlichen Fall). Die Angeklagte konnte zwar „den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand leisten ... als ein Durchschnittsmensch“ (S. 7 unten UA). Dies schloss jedoch nicht aus, dass die Angeklagte nach Auffassung des Schwurgerichts noch in der Lage war und Gelegenheit hatte, ihrem Tatentschluss zu widerstehen. Da sie sich ihm unbeherrscht überließ, durfte dies strafschärfend berücksichtigt werden. Die Revision hat übrigens auch insoweit keine besonderen Einwendungen erhoben. Was sie selbst noch vorbringt, sind unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Strafzumessung.

V. Somit ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Es besteht Anlass, zu BGHSt 16, 360 (dritter Leitsatz) auf die abweichende Entscheidung des 5. Strafsenats vom 3. Mai 1966 – 5 StR 176/66 hinzuweisen, die demnächst veröffentlicht werden wird.

HübnerLoesdauDr. Pfeiffer
SeibertMai
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