Treffer
BGH Beschluss

Sicherungsverfahren: Nebenklage unzulässig – Auslagen der Nebenkläger nicht auferlegt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 175/95
Datum
02.05.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts im Sicherungsverfahren wegen Unterbringung. Der BGH änderte die Entscheidung dahin, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens, nicht jedoch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen hat. Als Begründung führte der Senat an, dass die Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht zulässig ist. Zur Stützung verwies das Gericht auf frühere höchstrichterliche Entscheidungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nebenklage ist im Sicherungsverfahren (bei Maßnahmen der Unterbringung) grundsätzlich unzulässig.

2

Sind die Voraussetzungen der Nebenklage nicht gegeben, können die notwendigen Auslagen der Nebenkläger dem Beschuldigten nicht auferlegt werden.

3

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist von der Zulässigkeit der Nebenklage zu unterscheiden; dem Beschuldigten können daher die allgemeinen Kosten des Verfahrens auferlegt werden, ohne dass ihm die Auslagen unzulässiger Nebenkläger zugewiesen werden.

4

Bei Streit über Kosten- und Auslagenentscheidungen sind einschlägige höchstrichterliche Entscheidungen und die herrschende Rechtsprechung zu beachten.

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss vom 2. Mai 1995 in dem Sicherungsverfahren gegen Toralf Karsten ███ aus [REDACTED], geboren am ██ 1965 in F,

wegen Unterbringung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 1995

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten wird die Kostenund Auslagenentscheidung im Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 1994 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens, nicht aber die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen hat, da die Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht zulässig ist (vgl. BGH NJW 1974, 2244; BGH NStZ 1992, 30 bei Kusch; Senatsbeschluss vom 5. Juli 1994 – 5 StR 350/94; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, 42. Aufl., StPO, § 395 Rdnr. 5 m. N. auch abweichender Rechtsprechung).

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