Treffer
BGH Beschluss

Revision und Nebenklage im Sicherungsverfahren: Verwerfung und Unzulässigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 175/95
Datum
02.05.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des LG Berlin nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und die Revision der Nebenkläger nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig. Der Senat bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass eine Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht zulässig ist. Die Parteien tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nebenklage ist im Sicherungsverfahren grundsätzlich unzulässig und kann vom Revisionsgericht als unzulässig verworfen werden.

2

Eine Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn keine dargelegten, aufhebbare Rechtsfehler vorliegen.

3

Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel keinen Erfolg hat.

4

Selbst bei unterstellter Zulässigkeit kann ein Rechtsmittel entsprechend einem Hilfsantrag des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 16. September 1994

Rubrum

5 StR 175/95

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Mai 1995 in dem Sicherungsverfahren gegen 2. aus [REDACTED], Toralf Karsten, geboren am [REDACTED] 1965 in [REDACTED], wegen Unterbringung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 1995

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Revision der Nebenkläger gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Eine Nebenklage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Sicherungsverfahren nicht zulässig (vgl. BGH NJW 1974, 2244; BGH NStZ 1992, 30 bei Kusch; Senatsbeschluss vom 5. Juli 1994 – 5 StR 350/94 –; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl. vor § 395 Rdnr. m. N. auch abweichender Rechtsprechung).

Im Übrigen wäre das Rechtsmittel – seine Zulässigkeit unterstellt – entsprechend dem Hilfsantrag des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

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