Revision und Nebenklage im Sicherungsverfahren: Verwerfung und Unzulässigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 175/95
- Datum
- 02.05.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nebenklage ist im Sicherungsverfahren grundsätzlich unzulässig und kann vom Revisionsgericht als unzulässig verworfen werden.
Eine Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn keine dargelegten, aufhebbare Rechtsfehler vorliegen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel keinen Erfolg hat.
Selbst bei unterstellter Zulässigkeit kann ein Rechtsmittel entsprechend einem Hilfsantrag des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 16. September 1994
Rubrum
5 StR 175/95
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Mai 1995 in dem Sicherungsverfahren gegen 2. aus [REDACTED], Toralf Karsten, geboren am [REDACTED] 1965 in [REDACTED], wegen Unterbringung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 1995
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision der Nebenkläger gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Eine Nebenklage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Sicherungsverfahren nicht zulässig (vgl. BGH NJW 1974, 2244; BGH NStZ 1992, 30 bei Kusch; Senatsbeschluss vom 5. Juli 1994 – 5 StR 350/94 –; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl. vor § 395 Rdnr. m. N. auch abweichender Rechtsprechung).
Im Übrigen wäre das Rechtsmittel – seine Zulässigkeit unterstellt – entsprechend dem Hilfsantrag des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
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