Aufhebung wegen vorschriftswidriger Besetzung des Schwurgerichts nach Entbindung eines Schöffen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 175/81
- Datum
- 02.06.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entbindung eines Schöffen von einer einzelnen Sitzung wird mit ihrem Eingang bei der Schöffengeschäftsstelle unwiderruflich wirksam; der Schöffe gilt für diese Sitzung als wegfallend.
Tritt ein Schöffe wegfallend, so tritt an seine Stelle der an erster Stelle stehende Hilfsschöffe gemäß der Hilfsschöffenliste; Hilfsschöffen sind nicht Vertreter, sondern Ersatz.
Der Vorsitzende darf die Entbindung eines Schöffen nicht durch einseitigen Widerruf wieder rückgängig machen, da ansonsten die Zusammensetzung des Spruchkörpers dem Ermessen des Vorsitzenden überlassen wäre.
Verstöße gegen die gesetzlich vorgeschriebene Besetzung eines Schöffengerichts führen nach § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 22. September 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Karlheinz █████ aus █, geboren am ██████ 1937 in ██ (Kreis ███), wegen fahrlässigen Vollrausches u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 22. September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches und unbefugten Besitzes einer Schusswaffe nebst Munition zu zwei Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat mit der Besetzungsrüge Erfolg.
An der am 5. September 1980 begonnenen Hauptverhandlung hat der Schöffe █████████ mitgewirkt. Er war für diese Sitzung als Hauptschöffe ausgelost worden. Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat ihn auf seinen Antrag mit Verfügung vom 25. Juli 1980 wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit am Tage des Sitzungsbeginns von der Dienstleistung entbunden. Daraufhin wurde der Hilfsschöffe Kr███████ zu dieser Sitzung herangezogen.
Mit Schreiben vom 25. August 1980 teilte der Schöffe ██ ██ mit, dass sein für Anfang September 1980 geplanter Urlaub nicht stattfinde und dass er als Schöffe an der Sitzung vom 5. September 1980 teilnehmen könne. Nunmehr ließ der Vorsitzende des Schwurgerichts den Schöffen ██████████ zur Verhandlung laden und den Hilfsschöffen Kr███████ abbestellen.
Der Verteidiger hat den Einwand, dass das Gericht in der Person des Schöffen Ka████████ vorschriftswidrig besetzt sei, in der Hauptverhandlung vor Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache geltend gemacht. Das Schwurgericht hat den Einwand zurückgewiesen.
Die Besetzungsrüge ist daher nach § 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe b StPO zulässig. Sie scheitert auch nicht an § 336 Satz 2 StPO. Nach § 54 Abs. 3 GVG ist die Entbindung eines Schöffen unanfechtbar, nicht aber deren Widerruf.
Der Vorsitzende des Schwurgerichts hatte die Entbindung des Schöffen Ka████████ nicht widerrufen dürfen. Anstelle dieses Hauptschöffen hätte der Hilfsschöffe Kr███████ der Verhandlung mitwirken müssen.
Während Berufsrichter bei ihrer Verhinderung durch einen anderen Richter vertreten werden (§§ 21e Abs. 1, 21f Abs. 2 GVG), sieht das Gesetz für die Schöffen keine derartige Regelung vor. Die Hilfsschöffen sind nicht Vertreter der Hauptschöffen, sondern treten an die Stelle wegfallender Schöffen. Das war nach der früheren Gesetzesfassung eindeutig (§ 42 Nr. 2 GVG a. F.: „Personen, die in der vom Ausschuss festgesetzten Reihenfolge an die Stelle wegfallender Schöffen treten“). Nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 GVG in der Fassung des StVAG 1979 sind Hilfsschöffen „Personen, die an die Stelle wegfallender Schöffen treten oder in den Fällen der §§ 46, 47 GVG als Schöffen benötigt werden“. Die Änderung beruht darauf, dass nunmehr die Schöffen für zusätzliche Spruchkörper aus der Hilfsschöffenliste ausgelost (§ 46 GVG) und die Schöffen für außerordentliche Sitzungen aus der Hilfsschöffenliste herangezogen werden (§ 47 GVG). Dabei hat der Gesetzgeber in § 47 GVG die Heranziehung von Schöffen für außerordentliche Sitzungen und die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Schöffen zu den einzelnen Sitzungen zusammengefasst. Dass hiermit keine Änderung des „Wegfallprinzips“ für die bestimmten Sitzungstagen zugewiesenen Schöffen beabsichtigt war, ergibt sich aus den §§ 45 Abs. 2 Satz 4, 77 Abs. 3 Satz 1 GVG in der Fassung des StVAG 1979. Danach ist die Hilfsschöffenliste auch weiterhin „die Reihenfolge, in der die Hilfsschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten“.
Ein Schöffe ist „wegfallend“, wenn er in der Schöffenliste zu streichen (§ 52 GVG), für eine einzelne Sitzung von der Dienstleistung entbunden (§ 54 Abs. 1 GVG) oder nicht erreichbar (§ 54 Abs. 2 GVG) ist (vgl. Kleinknecht, StPO, 35. Aufl., § 45 GVG Rn. 5). Der Wegfall muss durch richterliche Entscheidung angeordnet oder festgestellt worden sein. Die Entscheidung ist der Schöffengeschäftsstelle mitzuteilen. Der Eingang der Anordnung oder Feststellung bei der Geschäftsstelle ist maßgebend für die Reihenfolge, in der die Hilfsschöffen zu den einzelnen Sitzungen heranzuziehen oder in die Hauptschöffenliste zu übertragen sind (§ 49 GVG). Die Entscheidung wird mit ihrem Eingang bei der Schöffengeschäftsstelle unwiderruflich. Das versteht sich für die Anordnung der Streichung in der Schöffenliste von selbst. Wenn ein Schöffe in der Liste zu streichen, sein Amt mithin erloschen ist, kann er nicht durch eine gegenteilige Entscheidung wieder in das Schöffenamt eingesetzt werden. Entsprechendes muss auch für die Entbindung eines Schöffen von einer einzelnen Sitzung und von der Feststellung seiner Unerreichbarkeit gelten. Der Schöffe fällt mit dem Eingang der Anordnung oder Feststellung bei der Schöffengeschäftsstelle für die betreffende Sitzung weg. Er ist insoweit nicht mehr der gesetzliche Richter. An seine Stelle tritt derjenige Hilfsschöffe, der an bereitester Stelle auf der Liste steht (§ 49 GVG). Dabei bleibt es auch, wenn die Verhinderung später entfällt.
Die gegenteilige Ansicht würde zu Unsicherheit und Verfahrensverzögerungen führen. Wenn der Richter, der einen Schöffen von der Dienstleistung an einem bestimmten Sitzungstag entbunden oder seine Unerreichbarkeit festgestellt hat, diese Entscheidung bis zum Beginn der Sitzung ändern könnte, müsste dem Recht zum Widerruf eine Pflicht hierzu entsprechen. Denn die Zusammensetzung des Spruchkörpers kann nicht im Ermessen des Vorsitzenden liegen. Dieser müsste deshalb auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder auch von Amts wegen vor dem Beginn der Sitzung prüfen, ob der angenommene Hinderungsgrund fortbesteht, z. B. der Schöffe die angekündigte Urlaubsreise angetreten hat und noch nicht zurückgekehrt ist. Dies würde oft schwierig, ja nahezu unmöglich sein und den Gang des Verfahrens aufhalten.
Ob die Sache anders zu beurteilen wäre, wenn der Vorsitzende bei der Entbindung des Schöffen willkürlich gehandelt, mithin Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hätte, braucht nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Die Mitwirkung des Schöffen Ki███████████ entsprach daher nicht dem Gesetz. Dieser Fehler führt nach § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Landgerichts.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Fleischmann | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Niepel |
Zitiert von (3)
- BGH · 3 StR 162/13 · 22.11.2013Schöffenverhinderung bei Vorverlegung des Sitzungstags und Anforderungen an Irrtumsnachweis (§ 263 StGB)
- BVerfG · 2 BvR 2076/21, 2 BvR 2113/21 · 16.12.2021BVerfG: Keine Gehörsverletzung bei Entbindung eines Ersatzschöffen im § 222b StPO-Verfahren
- BGH · 5 StR 566/81 · 03.11.1981Revision wegen Besetzungsmängeln: Schöffenersatz als Revisionsgrund