Anstiftung durch Hinweise ('Tips') – Aufhebung der Verurteilung, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 175/61
- Datum
- 16.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer einem anderen eine konkrete Gelegenheit zu einer Straftat mitteilt und dadurch dessen Entschluss zur Ausführung weckt, stiftet diesen zur Tat und macht sich der Anstiftung schuldig.
Die allgemeine Bereitschaft eines Dritten zu strafbaren Handlungen schließt die Annahme einer Anstiftung nicht aus, wenn der Anstifter den konkreten Tatentschluss hervorruft.
Die Abgrenzung zwischen Anstiftung, Beihilfe und Mittäterschaft richtet sich nach dem von den Feststellungen belegten kausalen Beitrag zum Tatentschluss und zur Tatausführung.
Eine Verurteilung wegen Hehlerei setzt voraus, dass nicht zugleich Mittäterschaft an der Wegnahme festgestellt wird; steht Mittäterschaft im Raum, entfällt die Grundlage für Hehlerei.
Kann im neuen Verfahren nicht sicher geklärt werden, ob Anstifter und Hehler oder Mittäter vorliegen, ist eine wahlweise Verurteilung zulässig, sofern einer der Tatbestände erfüllt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 21. Oktober 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl C. aus ██████, geboren am ██████ 1898 in ███, – Sachbezeichnung: MC u. a. – wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21. Oktober 1960 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es den Angeklagten █████ verurteilt.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Wie die Revision mit Recht geltend macht, ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Angeklagte █████ durch seine Hinweise („Tips“) den Entschluss des Mitangeklagten ████, bei KC___D und bei ██ einzubrechen, überhaupt erst hervorgerufen hat. Solange jemand nicht zu einer bestimmten Tat fest entschlossen ist, schließt seine allgemeine Bereitschaft zu strafbaren Handlungen einer gewissen Art eine Anstiftung rechtlich nicht aus. Wer ihm eine Gelegenheit zu einer solchen strafbaren Handlung mitteilt und dadurch den Entschluss zu einer bestimmten Tat in ihm weckt, stiftet ihn an (BGH vom 14. 2. 1957 bei Dallinger MDR 1957, 395).
Die Schuldspruche wegen Beihilfe zum vollendeten und zum versuchten schweren Diebstahl haben daher keinen Bestand. Zugleich muss die Verurteilung wegen Hehlerei aufgehoben werden. Sie hängt untrennbar damit zusammen, dass das Landgericht im Falle ██ die Mitwirkung des Angeklagten bei dem Diebstahl selbst nicht als erwiesen ansieht. Wenn er Mittäter wäre, könnte er nicht Hehler sein. Seine Verurteilung wegen Hehlerei verliert also dadurch ihre Grundlage, dass die Feststellungen über seine Beteiligung an dem Diebstahl bei █████████████████ geändert werden.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision vertreten.
Wenn in der neuen Verhandlung nicht sicher geklärt werden kann, ob der Angeklagte Anstifter zum schweren Diebstahl und Hehler oder nur Mittäter beim schweren Diebstahl war, wenn also keiner dieser beiden Fälle ausgeschlossen werden kann, einer von ihnen jedoch vorliegen muss, ist wahlweise zu verurteilen.
| Koffka | Schmidt | Mayr | |||
| Sarstedt | Dr. Borker |