BGH zur Untreue (§ 266 StGB) bei zweckgebundener Überweisung an Bankier
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 17/56
- Datum
- 17.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Missbrauchstatbestand des § 266 StGB setzt eine rechtsgeschäftlich oder gesetzlich eingeräumte Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen voraus; die bloße Entstehung einer Forderung des Zahlenden gegen den Empfänger genügt hierfür nicht.
Bei einer Überweisung an einen Empfänger entsteht grundsätzlich eine Forderung des Überweisenden gegen den Empfänger; der Empfänger kann diese Forderung nur durch Erfüllung zum Erlöschen bringen, nicht aber durch einseitige Umbuchung oder Aufrechnung so umgestalten, dass der Anspruch des Überweisenden gegenstandslos wird.
Ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB kann auch durch ein über ein bloßes Austauschschuldverhältnis hinausgehendes Abkommen begründet werden, wenn dem Verpflichteten eine gewisse Selbständigkeit bei der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen eingeräumt ist.
Vorsatz hinsichtlich eines Vermögensnachteils erfordert Feststellungen dazu, dass der Täter die schadensbegründende rechtliche oder wirtschaftliche Bewertung zumindest für möglich hielt und die Schädigung für diesen Fall billigte; eine fernliegende Vertragsauslegung kann nicht ohne entsprechende Feststellungen unterstellt werden.
§ 266 StGB ist grundsätzlich nur anwendbar, wenn das Vermögen gerade desjenigen beeinträchtigt ist, dem gegenüber die Treupflicht besteht; eine Treupflicht gegenüber mehreren potentiell gegenläufig interessierten Dritten kann wegen Interessenkollision ausgeschlossen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 21. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bankier Otto N. ███████ aus ██████, dort geboren am ██ 1899, wegen Untreue hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1956, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 21. Oktober 1955 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue zu drei Monaten Gefängnis und zu 5.000 DM Geldstrafe, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle für je 100 DM ein Tag Gefängnis tritt, verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
I. Verfahrensrügen
1.) Der Beschwerdeführer beanstandet, sein Verteidiger habe trotz entsprechenden Antrages nicht gleichzeitig mit der Urteilszustellung Gelegenheit zur Akteneinsicht bekommen; dadurch sei ihm praktisch die Revisionsbegründungsfrist verkürzt worden.
Diese Rüge scheitert schon daran, dass durch derartige nachträgliche Umstände das Urteil niemals beeinflusst sein, also auf dem behaupteten Verstoß nicht beruhen kann.
2.) Die Revision meint ferner, das Urteil sei dadurch zu Ungunsten des Angeklagten beeinträchtigt worden, dass Akten, die „zum Gegenstand der Verhandlung“ gemacht oder auf Antrag der Verteidigung herbeigezogen worden seien, „zum großen Teil“ nicht berücksichtigt worden seien.
Soweit die Revision damit Verletzung des § 245 StPO rügen will, ist sie unbegründet. In der Hauptverhandlung vorliegende Beiakten sind nur dann „herbeigeschaffte Beweismittel“, wenn ein Prozessbeteiligter die Verlesung bestimmt bezeichneter Aktenteile beantragt (vgl. BGH 3 StR 921/52 vom 1.10.1953). Das ist ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht geschehen.
Wenn die Revision in diesem Zusammenhang Verletzung der Aufklärungspflicht rügen wollte, so hätte sie bestimmte Aktenteile angeben müssen mit der Behauptung, die Sachlage hätte zur Verlesung und Verwertung gerade dieser Aktenteile gedrängt. In dieser Weise ist die Rüge nicht erhoben.
II. Die Sachrüge ist begründet.
1.) Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte betreibt ein Bankgeschäft unter der Firma N. & Co. in ████████. Zu seinen Kunden gehörte auch die Firma Vieh- und Fleischagentur Kurt ██ in ████████, deren Inhaber Kurt ██ und deren stiller Gesellschafter Richard █████ war. Der Angeklagte hatte der Firma K. einen Kontokorrentkredit von 20.000 DM eingeräumt, der durch Hinterlegung eines Hypothekenbriefes gesichert war. Das Konto der Firma K. hatte im März 1954 einen Debetsaldo von etwa 39.000 DM.
Im März 1954 wurden bei dem Angeklagten mehrere Schecks der Firma K. mit einem Gesamtbetrag von 18.200 DM eingereicht, die ██ Bauern, von denen er Vieh gekauft hatte, als Bezahlung gegeben hatte. Der Angeklagte wollte diese Schecks mangels Deckung nicht einlösen. Es kam zu einer Besprechung, an der außer dem Angeklagten, K. und ███████ auch noch der Viehkaufmann ███████████, ███████, der Vertreter ██ von der ██ ███ W.-Gesellschaft (WEHA) teilnahmen. ███ █████, die WEHA hatten ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Firma ███ ██. ██ bezahlte die 18.200 DM für die einzulösenden Schecks an den Angeklagten. Dabei wurde folgende Vereinbarung getroffen:
„Zahlungen für zukünftige Lieferungen von Schweinen seitens der Viehagentur sollten nicht mehr, wie bisher üblich, in bar von ███████ an den Ablieferer geleistet, sondern durch Überweisung an das Bankhaus ███ & Co. reguliert werden. Aus den überwiesenen Kaufpreisen sollten die Bauern, von denen die Viehagentur die Schweine aufgekauft hatte, und denen sie in Höhe des jeweiligen Kaufpreises Schecks dafür gegeben hatte, in der Weise befriedigt werden, dass diese Schecks unbedingt eingelöst würden.“
Am Sonnabend, dem 27. März 1954, verkaufte K., der die Geschäfte der Firma ██████ █████████ führte, eine größere Lieferung geschlachteter Schweine an ████, die er von Bauern aus der Elbmarsch und Umgegend angekauft hatte. Er hatte für 10.512,96 DM Schecks zur Begleichung des Kaufpreises in Zahlung gegeben.
W. überwies nunmehr den Betrag von 10.512,96 DM an den Angeklagten, und zwar auf seinen Namen, nachdem sowohl er als auch █████ den Angeklagten nochmals telefonisch darauf hingewiesen hatten, dass das Geld entsprechend der am 25. März 1954 getroffenen Vereinbarung auf die Kaufpreisschecks, deren einzelne Nummern dem Angeklagten angegeben wurden, ausgezahlt werden sollte.
Der Angeklagte verwendete den Betrag jedoch nicht zur Einlösung der ihm aufgegebenen Schecks, sondern verbuchte ihn auf dem Konto ███ und schloss dieses Konto am Tage darauf unter ██████████ der erwähnten Hypothek zugunsten des ███ und ließ die Schecks mangels Deckung zurückgehen. Erst nach seiner Verurteilung in zwei Instanzen in einem Zivilprozess zahlte der Angeklagte die Schecksummen an die Bauern aus.
2.) Die Strafkammer erblickt in dem Verhalten des Angeklagten eine Untreue nach dem Missbrauchstatbestand des § 266 StGB. Sie führt aus, der Angeklagte sei nach den getroffenen Vereinbarungen verpflichtet gewesen, den ihm von W. überwiesenen Betrag ausschließlich zur Einlösung der Schecks zu verwenden. Jede andere Verwendung hätte einen bewussten Missbrauch seiner Verfügungsbefugnis dargestellt. Durch diese missbräuchliche Verwendung des ██████████████ Guthabens habe der Angeklagte diesem auch einen erheblichen Nachteil zugefügt. W. habe dem K. den Kaufpreis für die von diesem gelieferten Schweine geschuldet. Diese Forderung wäre auf Grund des zwischen K. und ██████████ getroffenen Übereinkommens nur dadurch getilgt worden, dass das █████████████ Guthaben bei dem Bankgeschäft ████████ & Co., das durch die Überweisung der 10.512,96 DM entstanden sei, auch tatsächlich zur Einlösung der genannten Schecks verwendet wurde. Wenn dies nicht geschah, hätte K. den W. ██████ Zahlung des Kaufpreises in Anspruch nehmen können. Der Angeklagte habe in Kenntnis aller Tatumstände gehandelt, er habe insbesondere gewusst, dass die von █████ überwiesene Summe ein fremdes Guthaben darstellte, über das er nur weisungsgemäß hätte verfügen dürfen. Der Angeklagte habe auch bei seiner Verbuchung auf das Konto ██ nicht eine irrige Fehlbuchung vorgenommen. Er habe vielmehr gehandelt, um seine █████████████ aus den früheren Geschäften mit ███ zu tilgen. Beweggrund seines Handelns sei allein sein eigener Vorteil gewesen.
3.) Diese Ausführungen der Strafkammer sind nicht frei von Rechtsirrtum.
a) Durch die Übersendung der 10.512,96 DM hatte der Angeklagte keine Verfügungsbefugnis über Vermögensstücke des W. erlangt. Es war vielmehr nur eine Forderung des ██████████ gegen den Angeklagten entstanden, die in ihrem Inhalt und Bestand unabhängig davon war, ob der Angeklagte für W. ein Konto einrichtete oder nicht. Der Angeklagte konnte diese Forderung dadurch zum Erlöschen bringen, dass er sie erfüllte. Er konnte aber nicht etwa die Forderung des ████████ gegen ihn selbst durch Abtretung an █████████ ██ eine Forderung des ███ ██ gegen ihn verwandeln und sie durch Aufrechnung zum Erlöschen bringen. Schon deshalb scheidet der Missbrauchstatbestand aus.
b) Das getroffene Abkommen lässt aber die Möglichkeit offen, dass eine Treupflicht des Angeklagten begründet ist, die Vermögensinteressen des ███ wahrzunehmen. ██ hatte nach den Urteilsfeststellungen möglicherweise ein wirtschaftliches, also Vermögensinteresse daran, dass die Bauern befriedigt wurden. Dieses Interesse wahrzunehmen, hat er den Angeklagten beauftragt. Dieser Auftrag ging, soweit ersichtlich, über die Begründung eines gewöhnlichen Schuldverhältnisses hinaus. Er begründete vielmehr eine Treupflicht des Angeklagten gegenüber ███████████. Der Angeklagte sollte als Inhaber eines Bankinstituts tätig werden, nach den Vereinbarungen sollte sich seine Tätigkeit auf einen längeren Zeitraum erstrecken, währenddessen eine große Zahl Schecks einzulösen waren. Nach dem Abkommen war der Angeklagte, soweit ersichtlich, mindestens berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet, jeweils schon vor Eingang der Gelder des █████████ die Schecks oder einen Teil von ihnen einzulösen. Damit hatte er auch die im § 266 StGB vorausgesetzte gewisse Selbständigkeit.
c) Rechtsirrtümlich sind auch die Ausführungen der Strafkammer darüber, dass der Angeklagte dem W. vorsätzlich einen Schaden zugefügt habe.
aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die knappen Ausführungen des Urteils in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das Abkommen vom 25.3.1954 dahin ausgelegt worden ist, dass W. von seiner Verpflichtung gegenüber K. erst durch Auszahlung des Geldes an die Bauern seitens des Angeklagten befreit werden sollte. Das würde voraussetzen, dass ███ im Abkommen die Verpflichtung übernommen hatte, durch den angeklagten Bankinhaber als seinen Erfüllungsgehilfen die Bauern zu befriedigen.
bb) Jedenfalls fehlt es aber insoweit an ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite. Sieht man den Schaden des ███████████ darin, dass er trotz Zahlung an den Angeklagten von seiner Verpflichtung gegenüber ██████████ bzw. ███ nicht befreit war, so hat der Angeklagte nur vorsätzlich gehandelt, wenn er auch von dieser Ansicht ausging oder sie mindestens für möglich hielt und für diesen Fall die Schädigung des ███ wollte. Das stellt das Urteil nicht fest. Die fehlende Feststellung lässt sich auch schon um deswillen nicht ohne weiteres dem Urteilszusammenhang entnehmen, weil die Auslegung, die die Strafkammer dem Abkommen gegeben hat, keineswegs nahelag. Nach der im Urteil geschilderten Interessenlage bestand, soweit ersichtlich, für █████████ keine Veranlassung, die Verpflichtung zu übernehmen, seinerseits die Bauern durch Einschaltung der Bank des Angeklagten als seines Erfüllungsgehilfen zu befriedigen. Vielmehr kamen bei der Zahlungsregelung des Abkommens K., ██ und der Angeklagte einem Wunsch des W. entgegen, seine Zahlungen unter allen Umständen zur Befriedigung der Bauern zu verwenden. Dieser Interessenlage würde eine Auslegung des Abkommens als eines dreiseitigen Vertrages gerecht, wonach W. nur die Verpflichtung übernahm, an den Angeklagten zu zahlen, während dieser sich verpflichtete, die Bauern zu befriedigen; und ███ und ██ sich damit einverstanden erklärten, dass ihre Forderung an ███ ████ bereits durch die Zahlung an den Angeklagten, nicht erst durch die Zahlung an die Bauern befriedigt würde.
Aus diesen Gründen muss das Urteil aufgehoben werden.
4.) Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auch noch auf folgendes hingewiesen:
§ 266 StGB ist nur anwendbar, wenn gerade derjenige geschädigt ist, dem gegenüber die Treupflicht bestand. Eine Verurteilung des ███████████ wäre also nur möglich, wenn entweder ███████ vorausgesetzt, dass die erneuten Feststellungen ihm gegenüber die Treupflicht ergeben – geschädigt wäre, oder aber eine Treupflicht des Angeklagten auch den Bauern gegenüber angenommen werden könnte.
a) Ein Schaden des ████████ könnte möglicherweise durch Zusammenbruch der Firma ███ entstanden sein. Er wäre aber nur dann eine Folge der Treupflichtverletzung des Angeklagten, wenn dieser Zusammenbruch gerade durch die Nichteinlösung der Schecks bedingt worden wäre.
b) Zur Annahme eines Treuverhältnisses zwischen dem Angeklagten und den einzelnen Bauern bietet der Sachverhalt keinen Anhalt, selbst wenn man in den Vereinbarungen zwischen ████████ und dem Angeklagten einen berechtigenden Vertrag zugunsten der Bauern sieht. Zwar kann die Pflicht, die Vermögensinteressen eines anderen wahrzunehmen, auch durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten begründet werden (BGHSt 2, 324). Es ist aber schon deshalb zweifelhaft, ob █████ dem Angeklagten eine Treupflicht gegenüber den Bauern auferlegt hat, weil er selbst eine solche Treupflicht nicht hatte. Vor allem aber lässt sich kaum ausschließen, dass Interessengegensätze zwischen den einzelnen Bauern hinsichtlich der Reihenfolge der Befriedigung auftreten konnten, wenn ███ einmal nicht sofort den Gesamtbetrag sämtlicher Schecks zahlen würde.
Dieser mögliche Interessengegensatz würde schon an sich eine Treupflicht ausschließen (BGHSt 2, 324).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Borker |