Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 173/92
Datum
03.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen ein Urteil des LG Hamburg und bestätigt die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit einem Heroingemisch. Entscheidend war die Gesamtwürdigung mehrerer Indizien, insbesondere Rolle der Ehefrau, Deutung von Telefongesprächen und eine frühere Überführung in einem ähnlichen Delikt. Eine Verurteilung beruhte nicht auf bloßen Vermutungen oder dem Lebenszuschnitt des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gesamtwürdigung mehrerer Indizien kann die Überzeugung des Tatrichters begründen, selbst wenn einzelne Indizien für sich allein nicht ausreichen.

2

Für die Feststellung gemeinschaftlichen Handelns i.S.v. § 25 Abs. 2 StGB genügt die Überzeugung, dass der Angeklagte aus dem Hintergrund den Absatz steuerte.

3

Die Auslegung und wertende Deutung von Telefongesprächen durch den Tatrichter ist zulässig, soweit sie nachvollziehbar und nicht rein spekulativ ist.

4

Die Verurteilung darf nicht auf bloßen Vermutungen oder dem allgemeinen Lebenszuschnitt beruhen; es müssen hinreichend konkrete Anknüpfungspunkte vorliegen.

5

Vorherige Überführungen oder gleichartige Delikte können als ein Indiz in die Gesamtwürdigung eingehen, soweit sie geeignet sind, Zweifel zu begründen bzw. zu beseitigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 25. Oktober 1991

Rubrum

BESCHLUSS

vom 3. Juni 1992 in der Strafsache gegen ██ aus ████ Mehmet geboren am ███████████ in ███ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Juni 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Oktober 1991 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist auch im Fall II 2 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei begründet worden.

Der Tatrichter nimmt an, der Angeklagte habe sich aufgrund eigener Planung gemeinschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) mit seiner Ehefrau um den Absatz eines Heroingemischs von 5,436 kg (687 g Wirkstoffanteil) bemüht, indem er den Verkauf aus dem Hintergrund steuerte (UA S. 93).

Die einzelnen Indizien für die Schuld des Angeklagten, die der Tatrichter in diesem Zusammenhang genannt hat, hätten nach Ansicht des Landgerichts jeweils für sich allein zur Überführung des Angeklagten nicht ausgereicht; die Gesamtwürdigung der Indizien, zu denen der Tatrichter auch den Umstand zählt, dass der Angeklagte im Fall II 1 durch Tatzeugen eines gleichartigen Delikts überführt worden ist (UA S. 86), hat dem Tatrichter dagegen die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten vermittelt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Verurteilung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht auf bloße Vermutungen (BGHR StPO § 261 Vermutung 8), etwa allein auf Grund des Lebenszuschnitts des Angeklagten und seiner Beziehungen zum Kulturzentrum [REDACTED], gestützt worden. Für die Überzeugung des Tatrichters von der Schuld des Angeklagten waren ersichtlich die Rolle und die Tätigkeit der Ehefrau und die vom Revisionsgericht hinzunehmende Deutung von Telefongesprächen der Eheleute von besonderer Bedeutung, während die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung auf die Angaben des Zeugen Haf[REDACTED] „alleine nichts zu stützen“ vermocht hat (UA S. 80).

Der Umstand, dass die deutsche Ehefrau des Angeklagten im Besitz des genannten, zum Verkauf bereitgestellten Heroingemischs von 5,436 kg betroffen worden ist, hat das Landgericht auch in die Lage versetzt, hinreichend bestimmte Feststellungen über den Schuldumfang zu treffen.

LaufhütteHarmsBasdorf
HorstkotteHager

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