Treffer
BGH Urteil

Revision zu Rücktrittsfrage und Minderschwere nach § 213 StGB aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 173/71
Datum
27.04.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen versuchten Totschlags auf und verweist die Sache zurück. Er rügt rechtsfehlerhafte Beurteilungen zum strafbefreienden Rücktritt (§ 46 StGB) sowie zur Strafmilderung nach § 213 StGB. Entscheidend sei eine präzise Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch und eine sorgfältige Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs bei starker Erregung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch kommt es auf die Frage an, ob der Täter die beabsichtigte Tathandlung im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB bereits ausgeführt hat; die Prüfung kann mehrere strafrechtlich erhebliche Verhaltensweisen umfassen.

2

Bildet eine Reihe von Handlungen eine natürliche Handlungseinheit, so erfasst ein freiwilliger Rücktritt vom zuletzt noch im Versuchsstadium befindlichen Tatabschnitt die ganze Tat.

3

Besteht Unklarheit, ob mehrere Tathandlungen eine natürliche Einheit bilden, ist für jede relevanten Handlung gesondert zu prüfen, ob der Versuch noch unbeendet war und ob ein freiwilliger Rücktritt vorlag.

4

Die erste Alternative des § 213 StGB setzt nicht voraus, dass das Ausmaß der Reizung in einem Verhältnis zur begangenen Tat steht; ein auffälliges Missverhältnis kann jedoch die Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs und die Strafzumessung beeinflussen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Osnabrück, 24. November 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Matrosen Manfred ██████ aus █████████████, geboren in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt H. P. aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 24. November 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und das zur Tat benutzte Kleinkalibergewehr eingezogen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie beanstandet mit Einzelausführungen die Nichtanwendung des § 46 StGB (strafbefreiender Rücktritt vom Versuch) und die Versagung einer Strafmilderung nach § 213 StGB. Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Urteil ergibt, dass der Angeklagte nach dem letzten auf [REDACTED] abgefeuerten Schuss sein Gewehr wieder geladen hat, ohne dass festgestellt ist, warum er nicht weitergeschossen hat. Das Schwurgericht prüft daher, ob ein strafbefreiender Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB vorliege, verneint das aber. Es wertet die sechs mit Tötungsvorsatz abgegebenen Schüsse als eine natürliche Handlung und führt aus: Der Angeklagte habe mit jedem dieser Schüsse etwas getan, was nach seiner Vorstellung den Tötungserfolg hätte herbeiführen können. In einem solchen Falle sei ein Versuch beendet. Die insgesamt einheitliche Handlung des Angeklagten stelle sich als ein fehlgeschlagener beendeter Versuch dar. Ein solcher könne nur wiederholt werden. In der Nichtwiederholung liege kein Rücktritt. Das gelte auch für die Fälle der fortgesetzten Handlung und der natürlichen Handlungseinheit. Dem kann der Senat nicht folgen.

Für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch kommt es darauf an, ob der Täter die beabsichtigte Handlung im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB ausgeführt hat. Sie kann sich aus mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen zusammensetzen. Bilden diese eine natürliche Handlungseinheit, so erfasst der Rücktritt von dem nur bis zum Versuch gediehenen letzten Tatabschnitt die ganze Tat (BGHSt 15, 129). Ob das auch für die fortgesetzte Handlung gilt, wie BGHSt 21, 319 annimmt, oder ob bei ihr die Frage des Rücktritts für jede Einzelhandlung besonders zu prüfen ist (so das vom Schwurgericht erwähnte Senatsurteil 5 StR 544/55 vom 14. Februar 1956 bei Dallinger in MDR 1956, 394), kann hier auf sich beruhen.

Denn das Schwurgericht fasst die sechs mit Tötungsvorsatz abgegebenen Schüsse zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammen. Legt man diese Ansicht zugrunde, so ist nicht ohne weiteres einzusehen, dass der Tötungsversuch mit Abgabe des letzten Schusses beendet war und ein dem Angeklagten möglicher weiterer Schuss, wäre er abgefeuert worden, eine neue Straftat bedeutet hätte. Die Feststellungen zur inneren Tatseite ergeben das nicht.

Freilich unterliegt auch die Auffassung des Schwurgerichts zur natürlichen Handlungseinheit rechtlichen Bedenken. Die bisherigen Feststellungen lassen es zweifelhaft erscheinen, ob alle sechs Schüsse auf einem einheitlichen Willen beruhten und durch einen unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang verbunden waren. Sie lassen die Möglichkeit offen oder legen sie sogar nahe, dass nur die ersten fünf oder vier Schüsse, die der Angeklagte mit Tötungsvorsatz abgab, eine natürliche Handlungseinheit bildeten und der letzte Schuss oder die beiden letzten Schüsse jeweils selbständige Handlungen waren. Dann wäre für jede dieser Handlungen gesondert zu prüfen, ob der Versuch noch unbeendigt war und der Angeklagte freiwillig von ihm zurückgetreten ist.

2. Auch die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht es ablehnt, die Strafe nach der ersten Alternative des § 213 StGB zu mildern, sind nicht frei von Rechtsirrtum. Es führt dafür nur die Hartnäckigkeit an, mit welcher der Angeklagte sein Ziel verfolgte, [REDACTED] zu töten. Das könnte bedeuten, dass das Schwurgericht annimmt, das Missverhältnis zwischen der Reizung durch [REDACTED] und der begangenen Tat schließe eine Strafmilderung nach der ersten Alternative des § 213 StGB aus. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt jedoch keine Verhältnismäßigkeit zwischen der erlittenen Unbill und der im Zorn verübten Tat voraus (BGH LM Nr. 4 zu § 213 StGB; BGH GA 1970, 214). Allerdings kann ein auffälliges Missverhältnis zwischen Reizung und Tat Anlass geben, den ursächlichen Zusammenhang, also die Frage, ob der Täter durch die Reizung auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist, besonders sorgfältig zu prüfen. Es kann auch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtSchuster
SiemerFleischmann

Zitiert (1)