Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen (Vergewaltigung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 172/81
Datum
29.04.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Ablehnung zweier Beweisanträge durch das Landgericht in einem Vergewaltigungsverfahren. Das Landgericht hielt einen Antrag für bedeutungslos und einen Hilfsbeweisantrag für einen Ausforschungsbeweis. Der BGH befand diese Erwägungen für rechtsfehlerhaft, hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, da die Beweisanträge rechtlich zu unrecht abgelehnt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag darf nur dann nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO als bedeutungslos zurückgewiesen werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung ist; Umstände, die unmittelbare oder mittelbare Schlüsse auf die Schuld ermöglichen, sind nicht bedeutungslos.

2

Ein Hilfsbeweisantrag ist als Beweisermittlungsantrag zu behandeln, wenn er eine konkrete Tatsachenbehauptung enthält; in diesem Fall unterliegt er nicht der Ablehnung wegen Ausforschungsbeweises.

3

Ergibt ein Beweisantrag zeitliche oder inhaltliche Unschärfen, muss der Tatrichter den Antragsteller auf die Notwendigkeit einer präziseren Fassung hinweisen, bevor er den Antrag wegen Unbestimmtheit ablehnen kann.

4

Die rechtsfehlerhafte Ablehnung wesentlicher Beweisanträge rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung und Beweisaufnahme.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 29. September 1980

Rubrum

5 StR 172/81 Bm (alt: 5 StR 145/79 5 StR 165/80) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Ofensetzer Horst-Dieter ████ aus ██████, geboren ██████████████ 1951 in ███████████████, jetzt ██████, wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. April 1981 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29. September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Stade zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Revision dringt mit den folgenden Verfahrensbeschwerden durch:

1. Den Beweisantrag des Verteidigers, die Zeugin zu der Beweisbehauptung zu vernehmen, sie habe einmal die Zeugin ██████ aus dem Bett des Zeugen ███████ geholt, „als gerade Zärtlichkeiten ausgetauscht wurden“ (Bd. II Bl. 182 R, 185 d. A.), hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, die behauptete Tatsache lasse *„zwar einen möglichen, aber keinen zwingenden Schluss auf die hier zur Beurteilung stehenden Vorgänge zu“* (UA Bd. II Bl. 183, 191 d. A.). Diese Erwägung rechtfertigt die Ablehnung des Antrages unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt. Sie widerspricht insbesondere der vom Landgericht genannten Vorschrift, nach der ein Beweisantrag abgelehnt werden darf, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Ein Umstand, der unmittelbar oder mittelbar Schlüsse auf die Schuld ermöglicht, ist nicht bedeutungslos.

2. Den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers, die Zeugin ██████████ zu der Behauptung zu vernehmen, Herr ██████ habe „relativ kurze Zeit“ vor der Tat auf seine Frau eingeschlagen, *„wobei die Eheleute ███████████ nicht so angetrunken waren, dass sie sich hieran nicht mehr erinnern könnten“* (Bd. II Bl. 202, 204 d. A.), durfte das Landgericht nicht mit der Begründung ablehnen, es handele sich um einen *„Ausforschungsbeweis“, weil die Behauptung „hinsichtlich Art der Ausführung und Zeit nicht hinreichend konkretisiert“* sei (UA S. 12). Als Beweisermittlungsantrag, der lediglich die nachforschende Tätigkeit des Gerichts in eine bestimmte Richtung lenken soll und deswegen nicht den Vorschriften über die Ablehnung von Beweisanträgen unterliegt (BGH Urteil vom 30. Juli 1980 – 2 StR 243/80 –, mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 987), konnte der Hilfsbeweisantrag nicht gewertet werden. Er enthielt eine bestimmte Tatsachenbehauptung und nicht nur eine in die Form der Tatsachenbehauptung gekleidete Vermutung. In zeitlicher Hinsicht hatte der Antragsteller das behauptete Ereignis dahin eingeordnet, dass es „relativ kurze Zeit“ vor der abgeurteilten Tat stattgefunden habe. Das genügte hier; überdies hatte der Tatrichter, wenn ihm die Zeitangabe zu undeutlich erschien, auf die Notwendigkeit einer bestimmteren Fassung des Beweisantrages aufmerksam machen müssen.

HorstkotteSchusterRebitzki
FuhrmannNiepel

Zitiert von (1)