Revision: Berichtigung der Kostenentscheidung; Unterbringung nach §42c StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 172/58
- Datum
- 10.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Eröffnungsbeschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens muss den Tatvorwurf so bezeichnen, dass der Angeklagte nach natürlicher Auffassung den geschichtlichen Vorgang erkennen kann; das Nichtnennen einer Einzelheit ist unschädlich, wenn sie zum selben geschichtlichen Vorgang gehört.
Tatsachenfeststellungen des Tatrichters über die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und über entscheidungserhebliche Umstände binden das Revisionsgericht; bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung sind als Revisionsrügen unzulässig.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt nach §42c StGB setzt nicht voraus, dass der Täter wegen Alkoholkonsums die Zurechnungsfähigkeit vollständig verliert; maßgeblich ist, dass habitualisierter übermäßiger Alkoholgenuss vorliegt und der Rausch oder dessen Nachwirkung die Entstehung der Straftat gefördert hat.
Untersuchungen zur Erforderlichkeit einer Maßnahme nach §42c StGB können die wiederholte und langjährige Trinkhistorie sowie erfolglose frühere Entziehungsversuche des Täters heranziehen, um die Unmöglichkeit der Beseitigung der Trunksucht durch freiwillige Maßnahmen zu belegen.
Bei der Verteilung der Verfahrenskosten sind diese grundsätzlich dem Verurteilten nur für die Tatteile aufzuerlegen, für die er verurteilt worden ist; für freigesprochene Tatteile sind die Kosten der Landeskasse aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 22. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektroschweißer Werner S███ aus ███, Kreis ████████, geboren am ███████ ██████ in ███████, wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 22. November 1957 dahin berichtigt, dass der Angeklagte nur die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, soweit er verurteilt worden ist. Die übrigen Kosten werden der Landeskasse auferlegt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen sowie wegen fortgesetzten Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt, im Übrigen aber freigesprochen worden. Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet und ihm im Urteilsspruch alle Kosten des Verfahrens auferlegt.
Seine Revision gegen dieses Urteil hat nur in der Kostenfrage Erfolg.
I. Verfahrensvoraussetzungen
Vergeblich rügt der Beschwerdeführer, dass die Verurteilung wegen Urkundenfälschung unter Verletzung des § 207 StPO erfolgt ist.
Zu den Verfahrensvoraussetzungen, die von Amts wegen beachtet werden müssen, gehört der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Der Beschluss des Landgerichts vom 15. Oktober 1957 legt dem Angeklagten zur Last, „zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde, nämlich die Namensunterschrift des Gastwirts ████ mit dem Spendenbetrag von 500 DM, hergestellt zu haben“. Hiervon hat sich das Landgericht in der Hauptverhandlung nicht überzeugen können; es hat die Urkundenfälschung aber bereits darin gesehen, dass der Beschwerdeführer einen Briefkopfbogen Rademachers zum Spendenaufruf verwendet und so bewusst den Anschein erweckt hat, als stamme der Aufruf von Rademacher. Dieses Verhalten wird in dem Eröffnungsbeschluss allerdings nicht ausdrücklich erwähnt. Das ist aber unschädlich, weil es sich nach natürlicher Auffassung um denselben geschichtlichen Vorgang handelt.
II. Sachbeschwerde
1. Die sachlich-rechtlichen Angriffe des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch sind teils unzulässig, teils unbegründet.
a) Das angefochtene Urteil stellt wiederholt fest, dass Frau ██ der Täuschung des Angeklagten erlegen war und ihn nur deshalb freigehalten hatte (UA S. 6 unten, S. 13 oben). An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden, unabhängig davon, ob die Feststellungen auf den Bekundungen von Zeugen oder auf bloßen Folgerungen beruhen (einen Verfahrensangriff hat die Revision in diesem Zusammenhang nicht erhoben).
b) Die anderen Einzelangriffe gegen den Schuldspruch sind unzulässig, weil sie sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche richten.
Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsmangel im Schuldspruch erkennen lassen.
2. Gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Rechtsbedenken.
a) Der Beschwerdeführer meint, die genossenen Alkoholmengen seien – insbesondere im ersten Falle – so gering gewesen, dass von einem „übermäßigen“ getrunkenen Alkohol nicht die Rede sein könne. In diesem Zusammenhang beruft sich die Revision auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 3, 339. Sie übersieht dabei, dass im vorliegenden Falle nach den Feststellungen die jeweils genossene Alkoholmenge bereits ausgereicht hatte, um den Angeklagten in einen Rausch zu versetzen und sein Hemmungsvermögen gegenüber strafbarem Tun erheblich zu vermindern. Das gilt auch in Bezug auf den gegenüber ██████ verübten Betrug, weil dabei „der am Vorabend genossene Alkohol noch nachwirkte“ (UA S. 22). Der Beschwerdeführer hat sich also im Sinne der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einen Rausch versetzt, weil er „mehr getrunken hat, als er vertragen konnte“.
Insoweit wäre es noch nicht einmal erheblich, wenn die Strafkammer einen Ausschluss des Hemmungsvermögens im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB mit Unrecht angenommen hätte. Denn § 42c StGB setzt einen solchen Rausch nicht voraus, sondern stellt es nur darauf ab, ob der Rausch die Zurechnungsfähigkeit des Täters überhaupt beeinflusst hat und Ursache dafür war, ihn strafällig werden zu lassen. Diese Vorschrift will die Allgemeinheit vor den Gefahren schützen, die erfahrungsgemäß von Trunksüchtigen ausgehen. Entscheidend ist deshalb, dass im Rausche jeweils der Anreiz für die begangene Straftat liegt (so BGH 1 StR 511/56 vom 5. Februar 1957).
b) Nach den Darlegungen des Urteils kann auch nicht zweifelhaft sein, dass der Angeklagte „gewohnheitsmäßig“ geistige Getränke im Übermaß zu sich nimmt. Er hat nämlich „von 1947 ab regelmäßig Trinktouren unternommen“, bei denen er mitunter bis zu einer Woche von Hause fernblieb (UA S. 4). Seine meisten früheren Straftaten sind unter Alkoholeinfluss begangen worden.
c) Die angefochtene Entscheidung lässt schließlich auch keine Zweifel darüber, dass der Hang des Angeklagten zum übermäßigen Alkoholgenuss auf andere Weise nicht beseitigt werden kann. Alle bisherigen freiwilligen Bemühungen des Beschwerdeführers, selbst eine Entziehungskur im Krankenhaus Ginsterhof, sind erfolglos geblieben.
Die Maßnahme der Unterbringung in einer Trinkerheiloder Entziehungsanstalt ist daher mit Recht angeordnet worden.
3. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge führt somit nur zu einer Berichtigung des Ausspruchs über die Verfahrenskosten. Diese mussten, soweit der Angeklagte freigesprochen worden war, der Landeskasse auferlegt werden. Wie die Entscheidungsgründe ergeben, ist dies im Urteilsspruch offenbar versehentlich unterblieben (UA S. 25). Da der Beschwerdeführer das Urteil seinem ganzen Umfange nach angefochten hat, konnte dieser geringfügige Erfolg den Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens nicht beeinflussen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmitt | Hoepner | |||
| Schmidt | Borker |